# taz.de -- Bundesgerichtshof zur Speicherung: Schufa muss Einträge nicht sofort löschen
> Die Wirtschaftsauskunftei Schufa darf Informationen über
> Zahlungsstörungen auch dann weiter speichern, wenn der Anlass inzwischen
> nicht mehr existiert.
IMG Bild: Kein Geld, Rechnung nicht bezahlt und schon landet man in der Schufa-Datenbank und bleibt dort auch erst mal
Die Schufa darf bis zu drei Jahre lang speichern, dass eine Rechnung nicht
oder nicht rechtzeitig bezahlt wurde. Das entschied jetzt der
[1][Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil]. In vielen Fällen
müssen die Daten aber deutlich schneller gelöscht werden.
Die Schufa ist ein privates Unternehmen, das [2][Daten von mehr als 60
Millionen Menschen gespeichert] hat. Die Daten erhält es aus der
Wirtschaft, also zum Beispiel von Banken, Telekomunternehmen oder
Versandhändlern. Diese melden Zahlungsstörungen, wenn etwa eine Rechnung
verspätet beglichen oder ein Kredit nicht zurückgezahlt wurde. Aus diesen
Daten [3][berechnet die Schufa nach einer geheimen Formel den Scoring-Wert
zwischen 0 und 100]. Wer deutlich weniger als 100 Punkte hat, dürfte beim
Abschluss von Verträgen Probleme bekommen und muss ungünstigere Bedingungen
(Vorkasse) oder höhere Zinsen in Kauf nehmen.
Die Schufa macht ihren Umsatz vor allem damit, dass sie der Wirtschaft
solche Informationen über die Bonität von neuen Kunden zur Verfügung
stellt.
Früher durfte die Schufa Informationen über Zahlungsstörungen ab Bezahlung
der Rechnung noch drei Jahre lang speichern. Diese eindeutige Regelung
stand im Bundesdatenschutzgesetz, wurde aber 2018 durch die
[4][EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)] verdrängt, die keine eindeutige
Regelung enthält. Das sorgte für Rechtsunsicherheit.
## Juristische Verwirrung
Für Irritationen sorgte auch der Europäische Gerichtshof (EuGH), als er
Ende 2023 entschied, dass die Schufa Informationen aus dem staatlichen
Insolvenzregister nur noch sechs Monate nach der Restschuldbefreiung
speichern darf – weil die Daten auch im Insolvenzregister nach sechs
Monaten zu löschen sind. Der BGH hat nun aber für Klarheit gesorgt. Das
EuGH-Urteil mit seiner Sechsmonatsfrist gilt nicht für Daten über
Zahlungsstörungen, die die Schufa von Wirtschaftsunternehmen erhält.
Maßgeblich ist laut BGH künftig vielmehr ein [5][Code of Conduct der
Auskunfteien], der vom hessischen Datenschutzbeauftragten Alexander
Roßnagel genehmigt wurde und seit dem 1. Januar 2025 gilt. Danach liegt die
Obergrenze für die Speicherung von Zahlungsstörungen weiterhin bei drei
Jahren.
Oft liegt die Speicherfrist laut Code of Conduct aber bei nur 18 Monaten.
Voraussetzung ist, dass die offene Rechnung binnen 100 Tagen nach der
Schufa-Speicherung doch bezahlt wurde und seitdem keine neue
Zahlungsstörung gemeldet wurde.
## Einzelfall möglich
Eine noch schnellere Löschung kann nach einem Interessensausgleich im
Einzelfall verlangt werden, wenn ein besonders dringendes
Löschungsbedürfnis besteht. Der BGH hält diese Regelungen des Code of
Conduct für „angemessen“ und empfiehlt den deutschen Zivilgerichten die
Anwendung.
Im konkreten Fall hatte ein Mann gegen die Schufa geklagt, der drei
Rechnungen über insgesamt etwa 740 Euro trotz Mahnungen und einem
Vollstreckungsbescheid erst nach 10 bis 22 Monaten bezahlte. Die Schufa
stufte seine Bonität daher negativ ein. Der Mann verlangte von der Schufa
Schadenersatz, weil seine Zahlungsstörungen noch gespeichert blieben,
nachdem er die Rechnungen bezahlt hatte. Beim Oberlandesgericht Köln
erhielt er rund 1.000 Euro Schadenersatz. Der BGH hob das Urteil auf und
verwies den Fall zurück. Vermutlich wird der Kläger nun leer ausgehen.
18 Dec 2025
## LINKS
DIR [1] https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/IZR97-25.html
DIR [2] /EuGH-Urteil-zum-Schufa-Score/!5974271
DIR [3] /Verein-sieht-Verstoss-gegen-Datenschutz/!5992742
DIR [4] /EuGH-Urteil-zu-Datenschutz/!6019736
DIR [5] https://www.die-wirtschaftsauskunfteien.de/code-of-conduct
## AUTOREN
DIR Christian Rath
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