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       # taz.de -- Sozialleistungen während Corona: Gericht hält Bürgergeld für ausreichend – trotz Inflation
       
       > Waren die Sozialleistungen für Arbeitslose in der Corona-Pandemie trotz
       > hoher Inflation ausreichend und korrekt bemessen? Das Bundessozialgericht
       > sagt ja.
       
   IMG Bild: Der Gesetzgeber habe ausreichend auf die Inflation reagiert, urteilt das Bundessozialgericht in Kassel
       
       epd | Die Höhe des Bürgergeldes im Jahr 2022 war trotz massiver
       Preissteigerungen wegen der Covid-19-Pandemie und des Ukrainekrieges nach
       Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber
       habe einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung von
       Sozialleistungen und habe mit der Anpassung der Regelbedarfe ab 2023 und
       der im Juli 2022 gewährten Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro ausreichend
       schnell auf hohe [1][Preissteigerungen] reagiert, urteilten am Dienstag die
       Kasseler Richter. ([2][AZ: B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25
       R])
       
       Die drei Kläger rügten, dass die im Jahr 2022 vorgesehenen
       Hartz-IV-Leistungen, das heutige Bürgergeld, in verfassungswidriger Weise
       zu niedrig waren und das menschenwürdige Existenzminimum [3][mit den
       Geldern nicht abgedeckt haben]. Sie verwiesen darauf, dass es wegen der
       Covid-19-Pandemie und des Überfalls Russlands auf die Ukraine massive
       Preiserhöhungen insbesondere bei Lebensmitteln und Energie gegeben und
       nicht [4][ausreichend vom Regelbedarf] abgedeckt worden. Beklagte waren die
       Jobcenter Brandenburg an der Havel und Neckar-Odenwald sowie das Jobcenter
       im Kreis Borken.
       
       ## Streit über 53 Euro
       
       Im ersten Verfahren rechnete die Klägerin, eine Mutter von drei
       minderjährigen Kindern, vor, dass zwischen Januar 2021 und September die
       regelbedarfsrelevanten Preise um 11,89 Prozent und bis Oktober 2022 um
       12,97 Prozent gestiegen seien. Wegen der Preissteigerung machte sie für den
       Monat Oktober weitere 53 Euro geltend. Tatsächlich hatte sie als
       Alleinerziehende 449 Euro monatlich nach der Regelbedarfsstufe 1 erhalten.
       
       Das Jobcenter verwies auf die vom Gesetzgeber im Juli 2022 gewährte
       Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Preissteigerungen seien damit abgedeckt
       worden. Zwar seien Lebensmittel teurer geworden, andere Bedarfe wie etwa
       Kino oder Verkehr in Form des 49-Euro-Tickets seien geringer ausgefallen,
       so das Gericht.
       
       ## Klage über zu späte Anhebung der Zahlungen
       
       Im zweiten Verfahren rügte der alleinstehende Kläger, dass der Gesetzgeber
       viel zu spät auf die Teuerungen reagiert hatte. Ähnlich argumentierte auch
       im dritten Fall ein klagendes Ehepaar. Sie machten einen um rund 115 Euro
       höheren Regelbedarf pro Person geltend. Dass die Preissteigerungen ab 2023
       teilweise berücksichtigt worden sind, helfe ihnen wegen ihres Rentenbezugs
       seit Dezember 2022 nicht mehr, argumentierten die Kläger.
       
       Das BSG urteilte, dass die Hilfeleistungen „nicht evident unzureichend“
       waren. Die Höhe des Arbeitslosengelds-II sei nicht in verfassungswidriger
       Weise zu niedrig gewesen. Zwar müsse der Gesetzgeber fortwährend und
       zeitnah prüfen, ob der Regelbedarf das Existenzminimum wirklich korrekt
       abbildet. Der Gesetzgeber habe angesichts der Preissteigerungen ab Januar
       2023 den Bedarf aber neu angepasst. Mit der im Juli 2022 gewährten
       Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro habe er zudem seine „Reaktionspflicht“
       auf die inflationsbedingten Preissteigerungen erfüllt und zeitnah reagiert,
       so das Gericht.
       
       2 Dec 2025
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /Wieder-staerkere-Geldentwertung/!6120549
   DIR [2] https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025_30.html
   DIR [3] /Inflation-und-steigende-Preise/!6116607
   DIR [4] /Buergergeld/!6123184
       
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