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       # taz.de -- Asylverfahren in der EU: Gerichte können sichere Herkunftsstaaten kontrollieren​
       
       > Der Europäische Gerichtshof stoppte Manöver von Italiens Regierungschefin
       > Meloni. Sie versuchte, die Kontrollrechte der Gerichte auszuhebeln.
       
   IMG Bild: Die italienische Ministerpräsidentin Meloni dürfte sich nicht über das Urteil freuen
       
       Freiburg taz | Die italienische Regierung kann „sichere Herkunftsstaaten“
       per Gesetzesdekret festlegen. Das entschied jetzt der Europäische
       Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Allerdings können nationale Gerichte die
       Einstufung der Regierung auch dann kontrollieren, wenn sie per Gesetz
       erfolgte. Das hat auch Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage.
       
       Konkret ging es um den Fall von zwei Männern aus Bangladesch. Diese wurden
       im Oktober 2024 von der italienischen Küstenwache im Mittelmeer gerettet
       und [1][anschließend nach Albanien gebracht.] Dort will die italienische
       Regierung die Asylverfahren aller Flüchtlinge aus als „sichere
       Herkunftsstaaten“ eingestufte Länder abwickeln.
       
       Ein Gericht in Rom ordnete jedoch die Überstellung der beiden Männer nach
       Italien an, weil die Einstufung von Bangladesch als sicherer Herkunftsstaat
       zweifelhaft sei. Die italienische Regierungskoalition hatte die Einstufung
       „sicherer Herkunftsstaaten“ per Gesetz eigentlich eingeführt, um die
       Kontrolle der Gerichte auszuschalten. Da auch andere italienische Gerichte
       ähnlich entschieden, war das ambitionierte Albanien-Modell der
       konservativen Regierungschefin Giorgia Meloni vorerst gescheitert. Sie
       hatte in Abstimmung mit der linken Regierung Albaniens dort zwei große
       Lager errichten lassen, die faktisch aber nur an insgesamt fünf Tagen in
       Betrieb waren.
       
       Auf Vorlage des römischen Gerichts entschied jetzt der Europäische
       Gerichtshof über grundlegende Fragen im Fall der beiden Bangladescher.
       Dabei ging es nur um die Einstufung von sicheren Herkunftsstaaten, nicht um
       die Zulässigkeit von EU-Asylverfahren in Nicht-EU-Staaten wie Albanien.
       
       ## Keine einheitliche Liste für „sichere Herkunftsstaaten“
       
       Eine EU-Asyl-Richtlinie sieht schon seit 2013 vor, dass EU-Staaten
       bestimmte Staaten als „sichere Herkunftsstaaten“ einstufen können. Es gibt
       dabei keine einheitliche EU-Liste. Anträge von Personen aus diesen Staaten
       dürfen beschleunigt erledigt werden. Die Asylbehörden können dann vermuten,
       dass der Asylantrag unbegründet ist. Allerdings kann ein Antragsteller aus
       einem sicheren Herkunftsstaat die Vermutung für seinen konkreten Fall
       widerlegen.
       
       Der EuGH hat nun zur Einstufung von Staaten als „sichere Herkunftsstaaten“
       mehrere Grundsatzfragen geklärt. So kann die Einstufung per Gesetz
       erfolgen. In Deutschland ist das schon lange üblich, in Italien wurd es
       erst jüngst eingeführt. Dennoch können Gerichte bei der Prüfung von
       konkreten Asylanträgen auch die Einstufung des Herkunftsstaats überprüfen.
       Das ist in Italien relevant für die Verfahrensfrage, ob das Asylverfahren
       in Albanien durchgeführt werden darf.
       
       Dabei muss die Regierung schon bei der Einstufung eines Staates alle
       Quellen nennen, auf die sie die Einstufung als „sicher“ stützt. Prüfende
       Gerichte können aber auch andere Quellen, etwa Informationen von NGOs,
       hinzuziehen, so der EuGH.
       
       ## Sicher für alle Bevölkerungsgruppen
       
       Wenn ein Herkunftsstaat als „sicher“ eingestuft wird, muss dies für das
       gesamte Staatsgebiet und alle Gruppen der Bevölkerung gelten, also zum
       Beispiel auch für ethnische Minderheiten oder Homosexuelle. Diese
       Anforderung gilt allerdings nur noch zeitlich begrenzt. In der Reform des
       [2][Gemeinsamen EU-Asylsystems] (GEAS) haben die EU-Staaten nämlich
       bestimmt, dass ab Juni 2026 auch Staaten als „sichere Herkunftsstaaten“
       eingestuft werden können, wenn bestimmte Gebiete und bestimmte Gruppen
       nicht sicher sind. Die EU-Kommission will diesen Punkt der neuen
       EU-Verfahrensverordnung sogar noch zeitlich vorziehen, die EU-Staaten und
       das EU-Parlament haben dies aber noch nicht beschlossen. Der EuGH zeigte
       hierzu aber keine Bedenken.
       
       Bezüglich des Staates Bangladesch hatten italienische Gerichte Zweifel, ob
       das gesamte Staatsgebiet sicher ist. Hierzu äußerte sich der EuGH nicht,
       sondern überließ die Prüfung den italienischen Gerichten. Das Manöver der
       italienischen Regierung, die sicheren Herkunftsstaaten per Gesetz
       festzulegen, um die italienischen Gerichte auszuschalten, ist damit
       gescheitert.
       
       Das EuGH-Urteil hat auch Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage. Dort
       können schon seit einer Grundgesetzänderung 1992 „sichere Herkunftsstaaten“
       per Gesetz bestimmt werden. Die deutsche Regelung war quasi das Vorbild für
       die EU-Richtlinie von 2013. Derzeit sind in Deutschland 10 Staaten als
       sichere Herkunftsstaaten festgestellt: Albanien, Bosnien und Herzegowina,
       Georgien, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Moldau, Senegal,
       Serbien.
       
       Nach dem EuGH-Urteil können nun auch deutsche Verwaltungsgerichte bei der
       Prüfung einer Asyl-Klage die Einstufung eines Staates als „sicherer
       Herkunftsstaat“ prüfen. Bisher konnte diese Prüfung nur das
       Bundesverfassungsgericht vornehmen, da die Einstufung per Gesetz erfolgte.
       
       ## Bundesregierung plant Reform
       
       Die Bundesregierung will die Einstufung künftig aber ohnehin per
       Rechtsverordnung vornehmen. Dann müsste der Bundesrat nicht mehr zustimmen,
       indem bisher die Grünen oft blockierten. Das EuGH-Urteil steht dieser
       Reform nicht entgegen. Der EuGH hält die Einstufung von „sicheren
       Herkunftsstaaten“ per Gesetz für möglich, aber nicht für zwingend.
       
       Die Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ hat in Deutschland vor allem
       symbolische, abschreckende Bedeutung, weil die Vermutung ja widerlegbar
       ist. Die Beschleunigung des Asylverfahren wurde von der Bundesregierung
       einmal auf zehn Minuten beziffert. Dagegen hat die weitere
       Grundgesetzänderung von 1992, wonach die Einreise über einen [3][„sicheren
       Drittstaat“] das Asylrecht unwiderleglich ausschließt, das deutsche
       Asylgrundrecht 1992 faktisch abgeschafft. Das Asylrecht beruht in
       Deutschland seitdem fast nur noch auf EU-Recht.
       
       1 Aug 2025
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /Abschiebelager-in-Albanien/!6062179
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   DIR [3] /Schaerfere-EU-Asylregeln-beschlossen/!6010732
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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