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       # taz.de -- Internationaler Gerichtshof: Wer das Klima schädigt, muss laut Völkerrecht haften
       
       > Der Internationale Gerichtshof hat ein weitreichendes Gutachten
       > veröffentlicht. Laut Völkerrecht müssen Klimasünder haften. Verbindlich
       > ist das nicht.
       
   IMG Bild: Bewohner*innen pazifischer Inseln, die existenziell vom Klimawandel bedroht sind, demonstrieren am 23. Juli vor dem IGH
       
       Freiburg taz | Alle Staaten der Welt sind zum Klimaschutz mit
       größtmöglichem Anspruch verpflichtet. Das ist der Kern eines Gutachtens des
       Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag. Staaten, die ihre
       Klimaschutzpflichten nicht einhalten, müssen unter Umständen Staaten
       entschädigen, die vom Klimawandel betroffen sind.
       
       Das Gutachten wurde im Auftrag der UN-Generalversammlung erstattet. Der
       Auftrag erfolgte im März 2023 durch einstimmigen Beschluss. Initiiert hatte
       ihn der kleine Inselstaat Vanuatu, unterstützt unter anderem von
       Deutschland.
       
       Der 15-köpfige IGH sollte zwei Fragen beantworten: Welche völkerrechtlichen
       Verpflichtungen haben die Staaten zum Schutz des Klimas? Und [1][welche
       Rechtsfolgen] ergeben sich für Staaten, die durch Handlungen oder
       Unterlassungen erhebliche Klimaschäden verursacht haben?
       
       Das Verfahren gilt als größter Klimaprozess der Welt. Bei der mündlichen
       Anhörung im Dezember 2024 gaben 96 Staaten und elf internationale
       Organisationen Stellungnahmen ab. An diesem Mittwoch verlas der japanische
       Gerichtspräsident Yuji Iwasawa zwei Stunden lang die Kernaussagen des
       140-seitigen Gutachtens.
       
       ## Gericht verurteilt fossile Subventionen
       
       Die zentralen Pflichten der Staaten ergeben sich aus den internationalen
       Klimaschutzverträgen, wie dem Pariser Abkommen von 2015. Dessen Hauptziel
       sei die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad im Vergleich zur
       vorindustriellen Zeit. Der IGH bezog sich also nicht auf das ebenfalls im
       Vertrag erwähnte 2-Grad Ziel.
       
       Bei der Reduzierung der klimaschädigenden CO2-Emissionen müssten die
       Staaten den „größtmöglichen Anspruch“ haben. Gegen die Pflicht zum
       Klimaschutz verstoßen auch Staaten, so Iwasawa, die neue Öl- und Gasfelder
       genehmigen oder die fossile Industrie subventionieren.
       
       Für Staaten, die nicht dem Paris-Abkommen angehören, gelten ganz ähnliche
       Pflichten, so der IGH. Das ist insbesondere relevant für die USA, die im
       Januar per Dekret von Präsident Donald Trump aus dem Pariser Abkommen
       ausgestiegen sind.
       
       So gebe es eine völkergewohnheitsrechtliche Pflicht, die Umwelt und das
       Klima zu schützen. Jeder Staat müsse dabei die gebotene Sorgfalt anwenden.
       Außerdem müssten die Staaten hierbei kooperieren, etwa durch finanzielle
       Unterstützung und Technologie-Transfer.
       
       ## Klimasünder sind zu Entschädigung verpflichtet
       
       Neben dem Paris-Abkommen ergebe sich auch aus den internationalen
       Menschenrechts-Verträgen Pflichten zum Klimaschutz, so der IGH. Eine
       gesunde, saubere und nachhaltige Umwelt sei nicht nur durch das Recht auf
       Leben und Gesundheit garantiert, sondern auch die Vorbedingung für die
       Nutzung aller anderen Menschenrechte, betonte Gerichtspräsident Iwasawa.
       
       Mit besonderer Spannung war erwartet worden, welche Folgen der IGH an die
       Verletzung von Klimaschutz-Pflichten binden wird. Doch auch hier vertraten
       die 15 Richter:innen aus aller Welt eine strenge Linie: Wer
       Klimaschutzpflichten verletzt, muss damit nicht nur aufhören, sondern auch
       betroffene Staaten für ihre Probleme entschädigen. Zerstörte Biotope
       müssten genauso wiederhergestellt werden wie beschäftigte Infrastruktur,
       sagte Richter Iwasawa.
       
       ## Keine konkreten Ansprüche, aber trotzdem nützlich
       
       Der IGH betonte jedoch, dass sich aus diesen abstrakten Äußerungen des IGH
       noch keine konkreten Ansprüche ergeben. Jeder Fall müsse [2][konkret
       geprüft werden]. Insbesondere müsse die Kausalität zwischen Verletzung der
       Pflicht zum Klimaschutz und den verursachten Schäden festgestellt werden.
       
       [3][Dies dürfte schwierig sein], da es ja kein lokales oder regionales
       Klima gibt, sondern nur ein gemeinsames Weltklima. Der Ort, an dem solche
       Streitigkeiten dann ausgetragen werden, dürfte wieder der IGH in Den Haag
       sein – aber nur soweit sich die Staaten (wie Deutschland) freiwillig dessen
       Rechtsprechung unterworfen haben. Die USA sind hierzu schon lange nicht
       mehr bereit.
       
       Das nun erstattet Gutachten wird im englischen „advisory opinion“ genannt,
       also beratende Meinung. Der Begriff deutet an, dass das Gutachten an sich
       keine rechtliche Verbindlichkeit hat. In der juristischen Öffentlichkeit –
       bei Gerichten und Wissenschaftler:innen – dürfte das Gutachten aber
       sehr einflussreich sein. Außerdem ist das Gutachten natürlich eine
       Einladung, geeignete konkrete Fälle zum IGH zu bringen.
       
       23 Jul 2025
       
       ## LINKS
       
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       ## AUTOREN
       
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