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       # taz.de -- Leistungen für Geflüchtete: Ausreise oder Geld weg
       
       > Das Sozialamt Dessau streicht einer alleinerziehenden Geflüchteten ohne
       > Papiere sämtliche Leistungen, um sie zu zwingen auszureisen. Sie klagt
       > dagegen.
       
   IMG Bild: Die Bundesregierung will mehr Menschen zur Ausreise zwingen. Auch mit Repressionen
       
       Leipzig taz | Sie darf nicht arbeiten, aber das Sozialamt in Dessau
       unterstütze sie auch nicht weiter. Die Behörde in Sachsen-Anhalt hat im Mai
       einer Geflüchteten mit zwei Kindern die Leistungen gestrichen. Die
       24-Jährige aus dem Sudan wehrt sich nun rechtlich dagegen, unterstützt von
       der Menschenrechtsorganisation „European Center for Constitutional and
       Human Rights“ (ECCHR). Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt kritisiert den
       Leistungsausschluss – und weist darauf hin, dass es nicht der einzige Fall
       ist.
       
       Die Alleinerziehende kam im Herbst 2023 mit ihren Kindern nach Deutschland.
       Laut ECCHR erlebte sie auf ihrer Flucht aus dem Sudan über Libyen Gewalt
       und Folter. Dann erreichte sie Europa, landete in Italien. Dort wurde ihr
       internationaler Schutz zuerkannt. Doch sicher war sie nicht.
       
       Dem Wortlaut nach erfuhr sie mehrfach sexualisierte Gewalt. Unter anderem
       deshalb floh sie im Herbst 2023 weiter nach Deutschland. Ihr Name ist der
       taz bekannt, soll aber in diesem Bericht keine Rolle spielen, um sie vor
       Anfeindungen zu schützen.
       
       Die kleine Familie lebt derzeit in einer Unterkunft in Dessau, sie haben
       gemeinsam ein Zimmer. Die Kinder gehen zur Schule. Doch einen ruhigen
       Alltag? Den haben sie nicht. Im Mai kam der Bescheid vom Sozialamt Dessau:
       Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen in Deutschland. Mit Hilfe der
       Anwältin Lea Hupke legte die 24-Jährige Widerspruch ein und stellte einen
       Eilantrag auf Gewährung von Leistungen.
       
       ## Asylfeindliche Politik
       
       Das Sozialamt stützt sich dabei auf § 1 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz
       (AsylbLG). Seit 2019 ermöglicht das Gesetz den Ämtern, Leistungen für
       Menschen zu streichen, denen ein anderer Dublin-Staat internationalen
       Schutz zuerkannt hat. Bei diesen sei die Annahme berechtigt, dass sie
       kurzfristig ausreisen können.
       
       Allerdings verweist Anwältin Hupke darauf, dass die Alleinerziehende
       aktuell über „gar keine Dokumente“ verfüge, mit denen sie die Grenzen nach
       Italien eigenständig überqueren könne. Sie könne Deutschland kurzfristig
       gar nicht verlassen. Zudem sei derzeit unklar, ob die Kinder ebenfalls
       internationalen Schutz in Italien bekommen haben.
       
       Den Eilantrag der Alleinerziehenden hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau
       inzwischen abgelehnt. Sie und Anwältin Hupke haben dagegen Beschwerde
       eingelegt. Nun befasst sich der 8. Senat des Landessozialgerichts (LSG)
       Sachsen-Anhalt mit dem Fall. Der entscheidet, ob der Beschluss Bestand hat
       oder ob das Sozialamt verpflichtet ist, wieder zu zahlen. Um die
       Zwischenzeit zu überbrücken, bekomme die Alleinerziehende für zwei Wochen
       wieder Leistungen, bestätigt das LSG.
       
       Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt hatte schon im Mai auf den Fall
       aufmerksam gemacht. Und nicht nur auf diesen: Weiteren Familien streiche
       das Sozialamt ebenfalls die Leistungen. Nachdem sich die Situation im Juni
       nicht verbessert hatte, kritisierte Stefanie Mürbe, Sprecherin des
       Flüchtlingsrats: Kinder müssten ohne Essen zur Schule, „die asylfeindliche
       Debatte und Politik schlägt sich in repressiver Willkür vor Ort nieder“.
       Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt halte es für rechtswidrig, dass das
       Sozialamt Leistungen streicht.
       
       ## Gerichte hoben Leistungsstopp in anderen Fällen wieder auf
       
       Tatsächlich beschäftigen sich derzeit deutschlandweit vermehrt Gerichte mit
       der Frage, inwieweit ein vollständiger Leistungsausschluss rechtskonform
       ist. Denn seit einer Gesetzesänderung im letzten Oktober betrifft das
       Gesetz noch einen weiteren Kreis: die „Dublin-Fälle“ – also Menschen, für
       deren Asylantrag ein anderer Dublin-Staat zuständig ist.
       
       Wenn die Personen im Dublin-Verfahren „rechtlich und tatsächlich“ ausreisen
       können, haben sie keinen Anspruch auf Leistungen, heißt es im Gesetz. Doch
       was „rechtlich und tatsächlich“ bedeutet, ist umstritten. Oft können die
       Betroffenen als Angehörige von Drittstaaten nicht einfach so durch Europa
       reisen.
       
       Bei mehreren Dutzend Eilverfahren hoben Gerichte den Leistungsausschluss
       wieder auf. Eine solche Entscheidung fällte im Juni auch das
       Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und fügte an: Die Vereinbarkeit
       mit „Verfassungs- und Europarecht ist zweifelhaft“. Es sei fraglich, ob mit
       dem Leistungsausschluss das Existenzminimum noch sichergestellt sei. Eine
       vollständige Prüfung durch das Landessozialgericht war im Eilverfahren aber
       nicht drin.
       
       Doch aus Sicht des Bundesinnenministeriums ist eine Ausreise möglich, wenn
       das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) Hindernisse prüft und
       auf den Bescheid schreibt, dass die Ausreise möglich ist. So steht es in
       einem Schreiben des Ministeriums vom 7. Februar, das der taz vorliegt.
       
       Lena Frerichs von der Gesellschaft für Freiheitsrechte hat schon mehrere
       Gerichtsprozesse unterstützt, in denen der Leistungsausschluss aufgehoben
       wurde. Es sei irritierend, sagt sie, dass Verwaltungen die Praxis weiter
       umsetzen, obwohl „wir mehr als 50 sozialgerichtliche Entscheidungen aus
       Eilverfahren haben“.
       
       ## Integrationsbeauftragte prüft
       
       In Dessau ist laut Sozialamt derzeit eine vierköpfige Familie mit zwei
       Minderjährigen als Dublin-Fall von Leistungsstreichungen betroffen. Auf
       taz-Anfrage berichtet das Sozialamt, es habe ab Februar in einzelnen Fällen
       geprüft, inwieweit es Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
       einschränken kann. „Im Ergebnis dieser Prüfung besteht für eine Familie
       kein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG“.
       
       Von dem anderen Fall der kompletten Leistungsstreichung für die
       alleinerziehende Mutter aus Dessau hat derweil auch Sachsen-Anhalts
       Integrationsbeauftragte Susi Möbbeck (SPD) gehört. Die Betroffene habe sich
       an Möbbeck gewandt und um Unterstützung gebeten, berichtet das
       Sozialministerium auf Anfrage der taz. Möbbeck prüfe derzeit den Fall.
       
       In seiner Antwort an die taz verweist das Sozialministerium auf eine
       Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2012. Darin habe es
       festgehalten, „dass das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum
       ausnahmslos gilt – für alle Menschen, auch für Geflüchtete.“
       
       17 Jul 2025
       
       ## AUTOREN
       
   DIR David Muschenich
       
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