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       # taz.de -- Beobachtung durch Verfassungsschutz: AfD ist extremistischer Verdachtsfall
       
       > Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Beschwerde der AfD gegen ihre
       > Einstufung als „extremistischer Verdachtsfall“ ab. Revision ist nicht
       > vorgesehen.
       
   IMG Bild: Die AfD ist extremistisch und sie ist ihre Fratze mit weiß-brauner Weste
       
       Freiburg taz | Die Einstufung der AfD als extremistischer „Verdachtsfall“
       ist rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lehnte jetzt den
       Antrag der AfD auf Durchführung einer Revision ab. An anderer Stelle geht
       es aber längst um die Frage, ob die AfD sogar „gesichert
       rechtsextremistisch“ ist.
       
       Das Bundesamt für Verfassungsschutz [1][hat im März 2022 die AfD zum
       rechtsextremistischen Verdachtsfall erklärt]. Dagegen klagte der
       AfD-Bundesverband – allerdings durchgehend ohne Erfolg. Die Einstufung
       wurde sowohl vom Verwaltungsgericht (VG) Köln als auch vom
       Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster bestätigt.
       
       Das OVG Münster erklärte im Mai 2024, es gebe Anhaltspunkte, dass sich die
       Politik der AfD gegen die Menschenwürde bestimmter Gruppen und das
       Demokratieprinzip richte. So wollten maßgebliche Teile der Partei den
       Deutschen mit Migrationshintergrund „nur einen rechtlich abgewerteten
       Status zuerkennen“.
       
       Da das OVG keine Revision zuließ, legte die AfD eine
       Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der 369-seitige Schriftsatz enthielt 18
       Grundsatzrügen, 8 Divergenzrügen (wegen angeblicher Abweichung von
       bisheriger Rechtsprechung) und monierte 25 vermeintliche Verfahrensfehler.
       
       ## Beschwerde abgelehnt
       
       So erinnerten die AfD-Anwälte an das sogenannte Parteienprivileg. Danach
       darf eine Partei nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden,
       bis dahin seien keine behördlichen Maßnahmen gegen eine Partei möglich. Die
       öffentliche Bekanntgabe einer Einstufung als Verdachtsfall verstoße gegen
       das Parteienprivileg, argumentierte die AfD.
       
       Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die AfD-Beschwerde nun aber in vollem
       Umfang ab. Der Beschluss stammt schon vom 20. Mai, wurde vom Gericht aber
       erst am Dienstagabend bekannt gemacht, und auch das nur im Ergebnis. Die
       rund 80-seitige Begründung will das Gericht – trotz der zweimonatigen
       Vorbereitungszeit – erst in einigen Tagen veröffentlichen. Sicher ist aber
       jetzt schon: Es wird keine Revision geben, das Urteil des OVG Münster ist
       damit rechtskräftig.
       
       Die AfD prüft noch eine Verfassungsbeschwerde und wird diese vermutlich
       auch einlegen. So kann die AfD weiterhin darauf verweisen, dass das
       Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Die Erfolgschancen in
       Karlsruhe dürften jedoch gering sein. So hat das Bundesverfassungsgericht
       schon mehrfach entschieden, dass die Beobachtung und Stigmatisierung einer
       Partei nicht gegen das Parteienprivileg verstößt.
       
       Das öffentliche Interesse gilt aber längst einem anderen Rechtsstreit. Im
       Mai dieses Jahres hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD zur
       „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ erklärt. Nachdem die AfD
       dagegen postwendend beim Verwaltungsgericht Köln geklagt hatte, [2][setzte
       das Bundesamt die Einstufung aus und gab eine „Stillhaltezusage“] bis zur
       Entscheidung des VG Köln. Wann das VG Köln – zunächst im Eilverfahren –
       entscheidet, ist noch nicht absehbar.
       
       23 Jul 2025
       
       ## LINKS
       
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