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       # taz.de -- Verhandlung über Compact-Verbot: Kann die Innenministerin Medien verbieten?
       
       > Der Prozess um das Verbot des rechtsextremen Compact-Verlags beginnt mit
       > einer grundsätzlichen Frage: Hebeln Vereinsverbote die Pressefreiheit
       > aus?
       
   IMG Bild: Prozessauftakt: Jürgen Elsässer (M), Compact-Chefredakteur, seine Ehefrau Stephanie Elsässer und Laurens Nothdurft, Klägeranwalt
       
       LEIPZIG taz | Die Anwälte der [1][rechtsextremen Compact Magazin GmbH]
       halten das Vereinsverbot schon im Ansatz für haltlos: Ein Presseorgan könne
       nicht als Verein verboten werden. Das Bundesverwaltungsgericht, dessen
       Verhandlung an diesem Dienstag begann, dürften sie damit aber wohl nicht
       überzeugen.
       
       Die [2][damalige Innenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte im Sommer 2024
       die Compact Magazin GmbH nach dem Vereinsrecht verboten]. Das
       herausgegebene Magazin richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung,
       insbesondere gegen die Menschenwürde von Migrant:innen. [3][In einer
       Eil-Entscheidung setzte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) das Verbot
       jedoch bis zur jetzigen Verhandlung aus].
       
       Zu Beginn der Verhandlung ging es zunächst nur um die Frage, ob ein
       Presseorgan überhaupt nach dem Vereinsgesetz verboten werden kann.
       Compact-Anwalt Ulrich Vosgerau argumentiert, dass sich solche
       Vereinsverbote typischerweise gegen die Organisierte Kriminalität richten.
       Ein Presse-Organ wie Compact („mit Impressum“) sei jedoch etwas ganz
       anderes.
       
       Vor allem aber sei ein Magazin wie Compact von der Pressefreiheit
       geschützt. Das Zensurverbot des Grundgesetzes verbiete auch jedes
       präventive Verbot eines Mediums. Deshalb seien in den Landespressegesetzen
       keine Presseverbote vorgesehen. Bei Bedarf könne gegen einen Verleger die
       Grundrechtsverwirkung nach Artikel 18 Grundgesetz beantragt werden. Darüber
       entscheide aber das Bundesverfassungsgericht und nicht der Innenminister.
       
       ## Bundesinnenministerium weist Argumente zurück
       
       Für das Bundesinnenministerium wies der Anwalt Wolfgang Roth die Argumente
       von Compact zurück. Laut Vereinsgesetz könne ein Verein, der sich gegen die
       verfassungsmäßige Ordnung richtet, auch verboten werden, wenn er keine
       Straftaten begeht und keine Gewalt ausübt.
       
       Die Pressefreiheit werde auch im Rahmen eines Vereinsverbots geprüft, so
       Anwalt Roth, wenn die Organisation ein Medium herausgibt. Das Grundgesetz
       garantiere die Pressefreiheit nicht absolut, sondern lasse gesetzlich
       Eingriffe zu, etwa durch das Vereinsgesetz. Auch Presseverbote seien
       möglich, sie müssten aber verhältnismäßig sein.
       
       Es sei „fernliegend“, dass die Väter und Mütter des Grundgesetzes 1949 ein
       Verbot von Zeitungen wie der Nazi-Hetzpostille „Der Stürmer“ ausschließen
       wollten. Weil der Bund Presseorgane als Vereine verbieten kann, gebe es
       auch keine entsprechende Regelung in den Landespressegesetzen. Das strenge
       Zensurverbot des Grundgesetzes beziehe sich nicht auf Medienverbote, nur
       auf die Pflicht Zeitungen und Artikel vor der Veröffentlichung einem
       staatlichen Zensor vorzulegen.
       
       ## Richter verweist auf Compacts Selbstverständnis
       
       Das Bundesverwaltungsgericht hat schon mehrfach das Verbot von Medien als
       Vereine akzeptiert. Oft waren es allerdings Vereinszeitschriften. Zuletzt
       wurde 2020 das linksradikale Internetportal linksunten.indymedia.org als
       Verein verboten. Ein klassisches unabhängiges Medium mit
       Redaktionskonferenz und journalistischen Mitarbeiter:innen wurde auf
       dieser Grundlage bisher noch nicht untersagt.
       
       Der Vorsitzende Richter Ingo Kraft gab allerdings zu bedenken, dass Compact
       nach seinem Selbstverständnis auch kein ganz normales Presseorgan sei und
       zitierte dabei den Chefredakteur Jürgen Elsässer. „Ein wichtiger
       Unterschied zu anderen Medien ist, also wir wollen einfach das Regime
       stürzen“, hatte er bei einer internen Veranstaltung erklärt.
       
       Der zweite Compact-Anwalt Laurens Nothdurft versuchte Elsässers Äußerung zu
       relativieren. „Das war im Superwahljahr 2024, da ging es nur um Änderungen
       auf demokratischem Wege durch Wahlen.“ Compact hatte mit seiner
       Veranstaltungsreihe „Blaue Welle“ massiv die AfD unterstützt.
       
       Am Nachmittag des ersten Verhandlungstages wird es um die eigentlichen
       Verbotsgründe, die hetzerische Berichterstattung von Compact gehen. Ein
       Urteil wird am Dienstag nicht erwartet.
       
       10 Jun 2025
       
       ## LINKS
       
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       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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