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       # taz.de -- Verhandlungen von Union und SPD: Koalition unterstellt Erwerbslosen pauschal Faulheit
       
       > Die künftige schwarz-rote Regierung will schärfere Strafen: Erfahrungen
       > beim Bürgergeld aber zeigen, dass komplette Sanktionen kaum einlösbar
       > sind.
       
   IMG Bild: Neoliberales Herrschaftsinstrument: die Agentur für Arbeit
       
       Berlin taz | Es ist der neue schrille Sound im Sozialstaat: „Diejenigen,
       die nicht arbeiten, aber arbeiten können, werden in Zukunft kein Bürgergeld
       mehr bekommen“, hat Union-Spitzenkandidat Friedrich Merz wiederholt
       angekündigt. In den Koalitionsverhandlungen haben sich Union und SPD darauf
       geeinigt, dass Sanktionen für vermeintliche Arbeitsverweigerer „verschärft“
       werden sollen. Wer wiederholt „zumutbare Arbeit“ verweigert, dem droht
       künftig „vollständiger Leistungsentzug“. So steht es in dem Papier der
       zuständigen Arbeitsgruppe.
       
       Die Scharfmacherei wird die Stimmung in den Jobcentern versauen und auch
       sonst zu nichts Gutem führen. Denn es gibt Erfahrungen mit den Sanktionen,
       auch zuletzt im Bürgergeld. Dort hatte im März 2024 Bundesarbeitsminister
       Hubertus Heil (SPD) die Sanktionen bei angeblicher Arbeitsverweigerung von
       Bürgergeld-Empfänger:innen bereits verschärft, auch durch den Druck der
       Union.
       
       Der Regelsatz im Bürgergeld konnte ab März 2024 vollständig für zwei Monate
       gestrichen werden, wenn erwerbsfähige Leistungsempfänger:innen, die zuvor
       schon wegen Pflichtverletzungen sanktioniert worden waren, weiterhin eine
       „zumutbare Arbeit“ nicht aufnehmen, so steht es im Paragraf 31a im
       Sozialgesetzbuch II. Die Übernahme der Wohnkosten durfte dabei nicht
       versagt werden.
       
       Diese „Totalverweigerer-Sanktion“ im Bürgergeld spielte aber „nach
       bisherigen Erfahrungen in der Praxis kaum eine Rolle aufgrund des nicht
       einlösbaren Tatbestandes,“ heißt es in einem Beitrag der Autoren Johannes
       Greiser, Richter am Sozialgericht Osnabrück, und André Oberdieck,
       Landkreismitarbeiter im Fachbereich Jobcenter in Göttingen. Der Beitrag
       findet sich im aktuellen Themenheft „Zwei Jahre Bürgergeld in der Praxis“
       des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
       
       ## „In der Praxis kaum durchführbar“
       
       Der „nicht einlösbare Tatbestand“ bei den sogenannten
       „Totalverweigerer-Sanktionen“ liegt unter anderem darin, dass vor und
       während einer Komplett-Streichung des Regelsatzes „die Möglichkeit der
       Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich
       verweigert werden muss“, so der Paragraf 31a, auf den Greiser und Oberdieck
       verweisen.
       
       In der Praxis bedeutet dies, dass das Jobcenter bei einer solchen
       kompletten Sanktionierung nachweisen muss, dass der abgelehnte Job vor und
       während der Leistungskürzung weiterhin von einem bereitwilligen Arbeitgeber
       zur Verfügung stünde, also ohne weiteres sofort angenommen werden könnte.
       „Solche Nachweise sind in der Praxis kaum zu führen“, sagt ein Mitarbeiter
       eines Jobcenters der taz, der nicht namentlich in Erscheinung treten will.
       
       Das Tatbestandsmerkmal „willentlich“ im Gesetz sei eine weitere Hürde für
       die Sanktionierung, schreiben Greiser und Oberdieck. Willentlich bedeute
       „mit voller Absicht“. „Es muss dem/der Leistungsberechtigten also gerade
       darauf ankommen, die Aufnahme der Tätigkeit zu vereiteln“, so die Autoren.
       „Die Beweisführung dürfte für die Jobcenter sehr schwierig sein.“ Eine
       Arbeitsaufnahme käme etwa dann nicht zustande, wenn sich
       Leistungsbezieher:innen beim Anschreiben oder beim Bewerbungsgespräch
       dem Arbeitgeber bewusst ungünstig präsentieren.
       
       In einem [1][Urteil des Bundessozialgerichts] von 2006 (Aktenzeichen B 7a
       AL 14/05 R) erkannte das Gericht, dass ein „Bewerbungsschreiben einer
       Nichtbewerbung gleichzusetzen ist“ und damit eine Sperrzeit auslösen könne,
       wenn für den Bewerber klar sein muss, „dass ihn ein verständiger
       Arbeitgeber schon wegen des Inhalts oder der Form des Bewerbungsschreiben
       aus dem Bewerbungsverfahren“ ausschließe.
       
       ## Im Röckchen zum Amt
       
       Ein arbeitsloser Diplom-Ingenieur hatte auf Aufforderung des Arbeitsamtes
       ein eher abschreckendes Bewerbungsschreiben verschickt, dass der erboste
       Unternehmer an das Arbeitsamt weiter leitete mit dem Hinweis, der Bewerber
       habe offenbar überhaupt kein Interesse an der Tätigkeit als Disponent. Der
       Bewerber hatte in dem Anschreiben unter anderem erklärt, in einem
       bestimmten Arbeitsbereich weder Ausbildung noch Berufspraxis zu haben und
       „dies auch keine Wunsch-Tätigkeit wäre“. Das Gericht urteilte, „die
       Aufzählung besonders nachteiliger Umstände, die in keinem Zusammenhang mit
       der zu erbringenden Arbeitsleistung stünden“, sei „nicht gerechtfertigt,
       solange der Arbeitgeber nicht danach gefragt“ habe.
       
       Wie wandelbar solche Einschätzungen sind, zeigt ein Blick in die Beiträge
       des „Erwerbslosen-Forums“. Dort gab es mal eine Diskussion darüber, ob das
       Jobcenter bewusste Arbeitsverhinderung unterstellen könne, wenn man im
       Bewerbungsgespräch darauf hinweise, dass man zu einem abgelegenen
       Arbeitgeber mit den öffentlichen Verkehrsmitteln kommen müsse, da man kein
       Auto besitze. In der Regel unterstellten die Arbeitgeber solchen Bewerbern
       dann potentielle Unzuverlässigkeit und sortierten sie aus, sagte ein
       Diskutant.
       
       In den 80er Jahren im alten Westberlin gelang ein Langzeitarbeitsloser zu
       gewissem Ruhm in der Szene, der grundsätzlich im Röckchen zum Arbeitsamt
       ging – das Röckchen konnte ihm niemand verbieten. Die Zahl der Jobangebote
       hielt sich in Grenzen. Heute wäre das Röckchen möglicherweise kein Thema
       mehr. Wer im Bewerbungsgespräch die immer wieder kehrenden Rückenschmerzen
       erwähnt oder auf die Depressionen oder fehlende Vorerfahrungen hinweist,
       ist möglicherweise einfach nur ehrlich und kein Verweigerer.
       
       „Das Problem ist nicht die Unwilligkeit oder die Willigkeit der Bewerber,
       die meisten sind willig“, sagt Claas Reichert, Disponent in Berlin bei der
       Zeitarbeitsfirma Arwa, im Gespräch mit der taz. „Das Problem besteht eher
       darin, dass die Jobcenter Bewerber und Bewerberinnen schicken, ohne vorher
       überhaupt zu prüfen, ob bei den Menschen die Voraussetzungen für die Arbeit
       gegeben sind, etwa in der beruflichen Vorerfahrung, in der Qualifikation,
       in der gesundheitlichen Verfassung.“ Reichert hatte schon 63jährige, die
       vom Jobcenter für einen Zeitarbeitsjob in der Produktion zu Arwa geschickt
       wurden. „Aber wenn jemand nicht mehr acht Stunden stehen kann, macht das
       keinen Sinn“, sagt der Personaldisponent.
       
       ## Fließende Grenze zwischen Nicht-Wollen und Nicht-Können
       
       Bei Arwa sprechen auch Menschen vor, die ganz offen angeben, nur aus
       Verpflichtung dem Jobcenter gegenüber zu kommen, die sich aber als
       ungeeignet für den Job halten und nur die schriftliche Bestätigung
       brauchen, dass sie bei der Firma waren, sich also der Bewerbung nicht
       entzogen haben. „Die kriegen die Bestätigung, das kommt öfter vor“, sagt
       Reichert.
       
       Eine bewusste Verweigerung trotz Eignung für den Job kann das Jobcenter
       eher nachweisen, wenn die Arbeitslosen zu bestimmten Maßnahmen verpflichtet
       werden, auch zu Ein-Euro-Jobs, und diese dann ablehnen. In einer
       [2][fachlichen Weisung an die Jobcenter] der Bundesagentur für Arbeit vom
       Oktober 2024 werden die Vermittler:innen aufgefordert,
       Langzeitarbeitslosen, die unter Verweigerungsverdacht stehen, vorrangig
       Ein-Euro-Jobs aufzudrängen. Die Ablehnung einer solchen Maßnahme kann zur
       Sanktion führen.
       
       Im sozialen Bereich ist die „Zwangsarbeit“ der Helfer:innen für die
       Klient:innen dann aber unangenehm. „Man fühlt sich schon etwas blöd,
       wenn der Helfer klagt, er sei nur wegen der Verpflichtung vom Jobcenter da,
       um Kürzungen beim Bürgergeld zu vermeiden“, erzählt eine Rentnerin aus
       Berlin-Tempelhof, die wegen einer zwischenzeitlichen Gehbehinderung von
       einem Ein-Euro-Jobber eines gemeinnützigen Trägers beim Einkauf begleitet
       wurde. Der Mann meldete sich alsbald krank. „Wenn jemand einen Job partout
       nicht will oder nicht kann, lässt er sich krankschreiben“, sagt der schon
       oben zitierte Jobcenter-Mitarbeiter.
       
       Die Grenze zwischen Nicht-Wollen und Nicht-Können ist ohnehin fließend. „Zu
       bedenken ist, dass es einen nicht unerheblichen Teil von Menschen im
       Transferleistungsbezug gibt, die aufgrund psychischer Dispositionen gehemmt
       sind, sich in den Verpflichtungsrahmen des SGB II einzupassen“, schreiben
       Greiser und Oberdieck. Immerhin steht im Arbeitsgruppenpapier bei den
       Koalitionsverhandlungen, dass die „besondere Situation“ von „Menschen mit
       psychischen Erkrankungen“ bei einer möglichen Sanktionierung berücksichtigt
       werden soll.
       
       In den Anfängen des Bürgergeldes im Jahre 2023 wurde vor allem auf die
       Qualifikationsmöglichkeiten, auf Kooperation der Langzeitarbeitslosen mit
       den Jobcenter-Mitarbeiter:innen Wert gelegt. Der Wind hat sich gedreht.
       „Von der gerade stattfindenden politischen und trägerübergreifenden Debatte
       wird es letztlich abhängen, was von der Startaufstellung des Bürgergeldes
       übrig bleiben wird“, schreiben Greiser und Oberdieck.
       
       28 Mar 2025
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] https://datenbank.nwb.de/Dokument/234074/
   DIR [2] https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202410008_ba050726.pdf
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Barbara Dribbusch
       
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