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       # taz.de -- Berliner Gericht zu Schmerzgriffen: Schmerzhaft für die Polizei
       
       > Das Berliner Verwaltungsgericht hat es der Polizei nun erstmals
       > bescheinigt: Schmerzgriffe gegen einen Aktivisten der Letzten Generation
       > waren rechtswidrig.
       
   IMG Bild: Alle milderen Mittel des Wegtragens ausgeschöpft?
       
       Berlin taz | Für die Polizei ist es eine schmerzhafte Niederlage. Erstmals
       hat ein Berliner Gericht in einem konkreten Fall die [1][Anwendung von
       Schmerzgriffen durch Polizisten] als unzulässig eingestuft. Demnach war die
       Räumung eines Straßenblockierers der Letzten Generation im April 2023
       mittels dieser Techniken rechtswidrig. Der Polizei habe das mildere Mittel
       des Wegtragens zur Verfügung gestanden, so der Vorsitzende Richter Peters
       in seiner Urteilsbegründung.
       
       Zwar blieb eine grundsätzliche Klärung aus, ob das umstrittene Mittel, das
       [2][Kritiker:innen als Folter bezeichnen], überhaupt zulässig ist.
       Dennoch könnte das Verwaltungsgerichtsurteil über den Einzelfall hinaus
       Wirkung entfalten. Das ist zumindest die Hoffnung des betroffenen Klägers
       und Aktivisten Lars Ritter und seines Anwalts Patrick Heinemann sowie von
       Bürgerrechtsorganisationen wie der Gesellschaft für Freiheitsrechte, die
       die Klage unterstützte. Heinemann sagte der taz, das Urteil habe eine
       grundsätzliche Bedeutung und werde, so seine Hoffnung „die Praxis der
       Polizei ändern“. Es gebe viele vergleichbare Fälle.
       
       Bei Schmerzgriffen handelt es sich um Nervendruck- oder Hebeltechniken. Sie
       werden eingesetzt, um Betroffene polizeilicher Maßnahmen zu Handlungen,
       etwa der Aufgabe von Blockaden, zu zwingen – zumindest mittelbar. Im
       englischen werden sie als „pain compliance“ bezeichnet – es geht also
       darum, durch Schmerzen Gehorsam durchzusetzen. Die Techniken, oftmals dem
       Kampfsport entlehnt, sind in den Polizeigesetzen der Länder nicht geregelt,
       aber in den vergangenen Jahren immer üblicher geworden – vor allem auch bei
       der Berliner Polizei, so Heinemann. Grundsätzliche Urteile zur
       Rechtmäßigkeit gibt es bislang keine.
       
       Der damals 20-jährige Lars Ritter hatte sich am Morgen des 20. April 2023
       an einem Protestmarsch von etwa 35 Aktivist:innen der Letzten
       Generation auf der Straße des 17. Juni beteiligt, der dann in einer
       Sitzblockade mündete. Er gehörte zu den letzten noch nicht geräumten
       Blockierern. Videos des Vorfalls zeigen, wie ein Polizist Ritter nach
       Auflösung der Versammlung auffordert, die Fahrbahn zu verlassen und dabei
       droht, wenn er nicht freiwillig aufstehe, würde er tagelang nicht kauen und
       schlucken können.
       
       ## Mildere Mittel hätten zur Verfügung gestanden
       
       Schließlich wurde bei Ritter zunächst ein Griff am Kiefer angewendet, dann
       der rechte Arm nach hinten verdreht, ehe er letztlich mithilfe eines
       dritten Polizisten von der Straße getragen wurde. Ritter schrie vor
       Schmerzen; im Nachhinein klagte er über Muskelverspannungen in der
       Schulter.
       
       Die entscheidende Frage, die der Richter verhandelte, war jene, [3][ob der
       Polizei ein alternatives, milderes Mittel zur Verfügung gestanden habe].
       Aufgrund der gut dokumentierten Situation war dies recht deutlich: Die
       bereits Geräumten standen friedlich am Straßenrand, die Fahrbahn war durch
       mehrere Polizeifahrzeuge abgesperrt, in unmittelbarer Nähe der Räumung von
       Ritter standen drei augenscheinlich unbeschäftigte Polizisten. Auch habe
       sich Ritter nicht gewehrt, sondern die Maßnahmen passiv ertragen, wie der
       Richter feststellte. Ein Verfahren wegen Widerstands gegen
       Vollstreckungsbeamte wurde nicht gegen ihn eingeleitet.
       
       Die Vertreter der Polizei argumentierten vor Gericht, die in der Nähe
       postierten Polizist:innen hätten andere Aufgaben zu erfüllen gehabt.
       Das Wegtragen sei mit der Gefahr schwerer Verletzungen für die Polizisten
       verbunden. Den Richter überzeugte das nicht. Letzteres wäre nur dann der
       Fall, wenn der Blockierer ein „besonders hohes Körpergewicht“ hätte, was
       nicht der Fall sei. „Die Polizei hätte den unmittelbaren Zwang auf andere
       Weise vollziehen können“, so der Richter.
       
       Zwar äußerte Peters in seinem Urteilsspruch „im Grundsatz keinen Zweifel“,
       dass Schmerzgriffe generell zulässig sein können, aber das wurde in diesem
       Prozess nicht grundsätzlich geklärt. Die Gesellschaft für Freiheitsrechts
       hatte im Vorfeld mitgeteilt: „Der Einsatz von körperlicher Gewalt und
       Schmerzen gehört zu den massivsten denkbaren Grundrechtseingriffen, die nur
       in absoluten Ausnahmesituationen zulässig sein können – nicht im Rahmen von
       friedlichem Protest.“ Schmerzgriffe könnten als „erniedrigende und
       unmenschliche Behandlung auch das menschenrechtliche Folterverbot
       verletzen“.
       
       Womöglich wird sich schon bald ein Gericht mit dieser Grundsatzfrage
       beschäftigen. Laut Anwälten des Republikanischen Anwältinnen- und
       Anwältevereins gibt es vergleichbare Fälle, in denen die
       Unverhältnismäßigkeit weniger offensichtlich sei. Ein Gericht müsse dann
       also klären, ob Schmerzgriffe generell zulässig seien oder nicht.
       
       20 Mar 2025
       
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