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       # taz.de -- Schadensersatz wegen Facebook-Datenleck: Millionen von Nutzer*innen haben Anspruch
       
       > Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Sechs Millionen
       > Facebook-Nutzer*innen haben Anspruch auf Schadenersatz von rund 100
       > Euro gegen Facebook.
       
   IMG Bild: Die Daten von weltweit rund 533 Millionen Facebook-Nutzer:innen wurden 2021 auf einem Hackerforum veröffentlicht
       
       Karlsruhe taz | Die Geschädigten [1][des Facebook-Datenlecks] haben
       Anspruch auf mindestens hundert Euro Schadenersatz. Das entschied der
       Bundesgerichtshof (BGH) an diesem Dienstag in einem Grundsatzurteil. In
       Deutschland soll es potenziell sechs Millionen Nutznießer:innen dieses
       Urteils geben.
       
       Die Daten von weltweit rund 533 Millionen Facebook-Nutzer:innen wurden von
       unbekannten Personen zwischen Mai 2018 und September 2019 zusammengetragen,
       weil die Datenschutzvorkehrungen von Facebooks „Freundefinder“-Funktion
       nicht ausreichend waren. Datenschützer sprechen von „Scraping“
       (zusammenkratzen). Die Datensätze wurden 2021 in einem Hackerforum [2][im
       Darknet] veröffentlicht. Die irische Datenschutzbehörde, die für Facebook
       in Europa zuständig ist, verhängte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 265
       Millionen Euro gegen die Facebook-Mutter Meta.
       
       Findige Anwält:innen sahen aber sofort ein neues Geschäftsmodell. Auch
       die Betroffenen könnten von Facebook-Schadenersatz verlangen. „Bis zu 1.000
       Euro“ hielt der Kölner Anwalt Christian Solmecke für realistisch. Er
       vertritt nach eigenen Angaben bereits 70.000 Facebook-Nutzer:innen.
       
       Im konkreten Fall, über den jetzt der BGH entschieden hat, erhielt der
       Kläger beim Landgericht Bonn zunächst 250 Euro. Doch das Oberlandesgericht
       (OLG) Köln lehnte die Klage völlig ab. Der Mann habe überhaupt keinen
       persönlichen Schaden geltend gemacht. Seine Berufung auf „Angst,
       Unwohlsein, Misstrauen und Sorge“ ließ das OLG nicht gelten, weil es sich
       nur um tausendfach verwendete Textbausteine handelte.
       
       Da sich der Schadenersatz-Anspruch aus der
       [3][EU-Datenschutz-Grundverordnung] ergibt, wurde zwischenzeitlich auch der
       Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg eingeschaltet. Er klärte 2023,
       dass der bloße Rechtsverstoß noch keinen Anspruch auf Schadenersatz gebe,
       es müsse schon ein konkreter Schaden vorliegen, den der Kläger auch
       beweisen müsse. Es gebe allerdings keine Erheblichkeits-Schwelle. Was das
       konkret bedeutet, war bisher umstritten.
       
       Der BGH hat jetzt entschieden, was in Deutschland zählt. „Als immaterieller
       Schaden gilt bereits der bloße Kontrollverlust über die Daten“, sagte der
       Vorsitzende Richter Stephan Seiters. Der konkrete Kläger wollte zumindest
       verhindern, dass seine Telefonnummer zusammen mit seinem Namen im Internet
       veröffentlicht wird.
       
       Die Kläger müssen also nicht nachweisen, dass die veröffentlichten Daten
       für Betrug oder belästigende Anrufe missbraucht wurden. Sie müssen auch
       nicht belegen, dass sie wegen der Veröffentlichung Kosten hatten, etwa um
       die Telefonnnummer zu ändern. Schließlich müssen die Nutzer auch keine
       belastenden Gefühle wie Angst oder Ärger unter Beweis stellen. Allerdings
       ist die Höhe des zu erwartenden Schadenersatzes geringer als von den
       Anwälten erwartet. „Gegen einen Schadenersatz in Höhe von 100 Euro hätten
       wir keine Bedenken“, sagte Richter Seiters, um den unterinstanzlichen
       Gerichten einen Hinweis zu geben.
       
       „Der Schadenersatz dient nur dem Ausgleich des Schadens“, sagte Seiters zur
       Begründung. „Der Schadenersatz ist keine Strafe und dient auch nicht der
       Abschreckung.“ Wenn Betroffene höhere Schäden, etwa infolge massenhafter
       Spam-Anrufe, belegen können, werden ihnen die Gerichte auch mehr als 100
       Euro zusprechen.
       
       Der BGH verwies den konkreten Fall wieder an das Oberlandesgericht Köln
       zurück. Dort muss nun insbesondere noch der Datenschutzverstoß festgestellt
       werden. Richter Seiters deutete aber an, dass Facebook mit seinen
       Datenschutzgrundeinstellungen wohl gegen den Grundsatz der
       „Datenminimierung“ verstoßen hatte. Die Voreinstellung für die Suchbarkeit
       der Telefonnummer hätte nicht routinemäßig auf „alle“ gestellt sein dürfen.
       
       Betroffene müssen sich allerdings beeilen. Ende des Jahres 2024 verjähren
       die Ansprüche. Die Stiftung Warentest stellt ein Musterschreiben zur
       Verfügung.
       
       18 Nov 2024
       
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