# taz.de -- Online-Beleidigungen von Politikern: Anzahl der Follower für Strafe unerheblich
> Wer im Netz Poltiker*innen beleidigt, muss mit einer Strafe rechnen.
> Unabhängig davon, wie viele Nutzer*innen dem Account folgen.
IMG Bild: Auch die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel wurde auf Facebook obszön beschimpft
Zweibrücken epd | [1][Beleidigungen von Politikern] in sozialen Medien sind
laut einem Gerichtsurteil unabhängig von der Zahl der Follower strafbar.
Für die Strafbarkeit komme es lediglich auf den Inhalt an, stellte das
Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in einem am Montag
veröffentlichten Urteil klar (AZ: 1 ORs 1 SRs 8/24).
Die Richter hoben eine zuvor ergangene Entscheidung des Landgerichts
Kaiserslautern auf und verwiesen den Fall zur erneuten Entscheidung an eine
andere Kammer zurück. Angeklagt wegen Beleidigung einer Person des
politischen Lebens war ein Mann aus Kaiserslautern, der 2021 im
Zusammenhang mit der Ahrtalflut in seinem öffentlichen Facebook-Profil mit
obszöner Wortwahl über die damalige Bundeskanzlerin [2][Angela Merkel
(CDU)] geschimpft hatte.
Das Amtsgericht hatte ihn deswegen zu einer Geldstrafe verurteilt. Das
Landgericht stellte hingegen das Verfahren ein, da der Beschuldigte mit
lediglich 417 „Freunden“ auf Facebook keine Reichweite habe, die eine
Verurteilung rechtfertige. Für eine Verfolgung wegen einfacher Beleidigung
fehle ein Strafantrag der ehemaligen Kanzlerin.
Die für Staatsschutzverfahren zuständige Generalstaatsanwaltschaft Koblenz
war gegen diese Entscheidung in Revision gegangen. Auch die Richter am
Oberlandesgericht Zweibrücken teilten die Bedenken.
## Reichweite nicht relevant
Eine Strafbarkeit unabhängig von der Reichweite entspreche dem Willen des
Gesetzgebers. Der Straftatbestand der Beleidigung von Personen des
politischen Lebens sei kurz vor dem Tatzeitpunkt durch eine
Gesetzesänderung erheblich ausgeweitet worden, um Personen, die sich im
politischen Leben engagieren, vor Hass und Hetze im Internet besser zu
schützen.
4 Nov 2024
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