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       # taz.de -- Berliner Diskriminierungsfall: Gewobag muss Entschädigung zahlen
       
       > Ein Mieter im Rollstuhl wurde vom landeseigenen Wohnungsunternehmen
       > diskriminiert. Das Landgericht hat ein womöglich wegweisendes Urteil
       > gesprochen.
       
   IMG Bild: Nicola Arsic konnte im Rollstuhl nur mit Hilfe, etwa von seinem Mann Dennis Kuhlow, die Treppen zum Haus hochkommen
       
       Berlin taz | Es gibt viele Ecken in Berlin, die für Menschen mit
       eingeschränkter Mobilität nur schwer oder gar nicht zugänglich sind.
       Bahnhöfe haben unnötige Treppen, Bordsteinkanten keine Absenkung, hier
       fehlen Aufzüge, dort sind sie kaputt. Bei Wohnungen ist fehlende
       Barrierefreiheit besonders ärgerlich, schließlich müssen auch Gehbehinderte
       irgendwo wohnen. Doch der barrierefreie Umbau einer Stadt ist teuer,
       Hausbesitzer scheuen ihn wie Vampire das Licht.
       
       Das Landgericht hat nun zu diesem Thema ein womöglich wegweisendes Urteil
       gesprochen. Ein großer Vermieter muss einem seiner Mieter 11.000 Euro
       Entschädigung zahlen, weil er ihn über mehr als zwei Jahre diskriminiert
       hat. Der Mieter, Nicola Arsic, sitzt im Rollstuhl. 2020 war er in die
       Wohnung seines Ehepartners im 10. Stock eines Kreuzberger 70er-Jahre-Baus
       gezogen. Das Haus hat einen Aufzug, doch den Eingang mit sechs
       Treppenstufen konnte Arsic nur mit fremder Hilfe bewältigen.
       
       Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sieht die Sache so aus: Vermieter müssen den
       barrierefreien Umbau von Wohnungen erlauben (Paragraf 554). Das heißt:
       Bezahlen müssen solche Umbauten die Mieter. Arsic und sein Mann Dennis
       Kuhlow schlugen der Gewobag vor, eine Rampe zu bauen, und besorgten das
       Geld. Der Bezirk stimmte zu, den Löwenanteil der Kosten von rund 30.000
       Euro zu übernehmen.
       
       Doch der Vermieter – übrigens kein privater Halsabschneider, sondern die
       landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Gewobag – wollte nicht. Mit teils
       absurden Argumenten wehrte sich das Unternehmen, das in Berlin 74.000
       Wohnungen besitzt und damit wirbt, die „ganze Vielfalt Berlins“ zu
       repräsentieren, gegen den Bau der Rampe. [1][Am Ende verlor die Gewobag in
       zwei Instanzen, das Landgericht ordnete Ende 2022 an, die Genehmigung sei
       zu erteilen.] Seit gut einem Jahr ist die Rampe fertig. Und wird laut
       Kuhlow auch von anderen Bewohnern des Hauses gerne benutzt. Vor allem eine
       gebrechliche ältere Dame aus dem 6. Stock „kann jetzt auch endlich wieder
       aus dem Haus“.
       
       ## „Unmittelbare Benachteiligung“
       
       Der ganze Prozess sei allerdings so unangenehm gewesen und die Gegenseite
       so uneinsichtig, „dass wir klarstellen wollten, dass man so nicht mit einem
       berechtigten Anliegen umgehen kann“, sagt Kuhlow. Sein Mann klagte also auf
       Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – und bekam
       Ende September in zweiter Instanz recht, wie erst jetzt bekannt wurde.
       
       Die Beklagte habe durch Unterlassung, also Nicht-Genehmigung der Rampe,
       eine „unmittelbare Benachteiligung“ des Klägers verursacht, heißt es im
       schriftlichen Urteil, das der taz vorliegt. Der Kläger habe einen
       „gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur baulichen
       Veränderung der Mietsache“ – dem habe sich die Beklagte über zwei Jahre
       verweigert, und dies „ohne jede substantiierte Darlegung“, so das Gericht.
       
       Die laut Urteil „hartnäckige Verweigerungshaltung“ hat auch die recht hohe
       Entschädigungssumme von 11.000 Euro begründet, die Kläger selbst hatten
       5.000 Euro gefordert. Die Folgen der Diskriminierung seien zudem für den
       Kläger „gravierend“ gewesen, so die Richter. Weil er allein sein Haus weder
       betreten noch verlassen konnte, war er über einen längeren Zeitraum „in
       seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt“. Schließlich
       berücksichtigte das Gericht bei der Entscheidung über die Höhe der
       Entschädigung auch die Tatsache, dass die Gewobag ihrem Mieter „ersichtlich
       keinerlei Form der Wiedergutmachung – und sei es auch nur in Form eines
       Ausdrucks des Bedauerns – geleistet hat“.
       
       Daran hat sich bis dato nichts geändert. Das Geld hätten sie zwar bekommen,
       so Kuhlow, doch ansonsten herrsche Funkstille. „Eine Entschuldigung der
       Hausverwaltung wäre eigentlich überfällig“, findet er.
       
       23 Oct 2024
       
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