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       # taz.de -- Karlsruhe beanstandet Wahlrechtsreform: Sitze, Stimmen und Hürden
       
       > Das Bundesverfassungsgericht beanstandet ein wichtiges Detail des neuen
       > Bundestagswahlrechts. Die CSU und ihre Wähler würden womöglich
       > benachteiligt.
       
   IMG Bild: Raum für Verbesserungen: der Reichstag in Berlin
       
       Karlsruhe taz | Das Bundesverfassungsgericht hat das neue Wahlrecht im Kern
       bestätigt. Allerdings erklärte das Gericht die Streichung der
       Grundmandateklausel für verfassungswidrig, weil dies die CSU und ihre
       Wähler unzulässig benachteiligt hätte.
       
       Karlsruhe urteilte über das neue Wahlrecht, das der Bundestag im März 2023
       mit den Stimmen der Ampelkoalition beschlossen hat. Die Ampel wollte damit
       den Bundestag, der aktuell 734 Abgeordnete umfasst, dauerhaft auf 630 Sitze
       verkleinern. Deshalb wurden Überhang- und Ausgleichsmandate abgeschafft,
       ebenso die Grundmandateklausel. Das Konzept war aber sehr umstritten.
       
       Gerügt hat das Bundesverfassungsgericht nur den Wegfall der
       Grundmandateklausel. Diese Regelung ermöglichte bisher Parteien den Einzug
       in den Bundestag, wenn sie zwar an der Fünfprozenthürde scheitern, aber
       mindestens drei Direktmandate in den Wahlkreisen holen. [1][2021
       profitierte die Linke davon, die bundesweit nur 4,9 Prozent der Stimmen
       erreichte]. Die CSU wäre – bei Geltung der Zweitstimmendeckung – mit 5,2
       Prozent fast auch auf die Regelung angewiesen gewesen.
       
       Das Verfassungsgericht entschied, dass die Fünfprozentklausel ohne
       Grundmandatsklausel verfassungswidrig ist. Grundsätzlich sei die
       Fünfprozenthürde zwar gerechtfertigt, um die Funktionsfähigkeit des
       Bundestags zu sichern. Bei der CSU sei die Hürde aber nicht nötig, weil ihr
       Einzug in den Bundestag nicht zur Zersplitterung des Parlaments beitrage.
       Traditionell schließe sich die CSU mit der CDU zu einer gemeinsamen
       Fraktion zusammen. Es bestehe die „hinreichende Wahrscheinlichkeit“, dass
       CDU und CSU auch nach der nächsten Bundestagswahl eine
       Fraktionsgemeinschaft bilden.
       
       ## Direkt gewählte Wahlkreiskandidaten nicht verpflichtend
       
       Keine Einwände hatte das Verfassungsgericht gegen den Kern des neuen
       Wahlrechts, wonach die Parteien nur noch so viele Sitze im Bundestag
       erhalten, wie ihnen nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen. Dies soll
       künftig auch dann gelten, wenn eine Partei mehr [2][Wahlkreise] gewonnen
       hat, als ihr Sitze zustehen. Bisher bekam sie dann Überhangmandate und die
       anderen Parteien bekamen Ausgleichsmandate, damit das Wahlergebnis nicht
       verzerrt wird. So wurde der Bundestag deutlich größer als eigentlich
       geplant.
       
       Doch künftig gibt es in dieser Konstellation keine Überhang- und
       Ausgleichsmandate mehr. Vielmehr gehen die prozentual schwächsten
       Wahlkreisgewinner leer aus. Wer in seinem Wahlkreis mit 40 Prozent der
       Stimmen gewinnt, erhält sicher ein Mandat, wer den Erfolg nur mit 22
       Prozent erzielt, geht tendenziell leer aus.
       
       Diese sogenannte Zweitstimmendeckung kann zwar dazu führen, dass es nicht
       mehr in allen Wahlkreisen direkt gewählte Abgeordnete gibt. Dies verstößt
       aber nicht gegen das [3][Grundgesetz], so die Richter:innen, das dem
       Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum gebe. „Der Gesetzgeber kann
       Änderungen einführen, die ein Umdenken der Wähler erfordern“, sagte Doris
       König, die Vizepräsidentin des Gerichts.
       
       Der Gesetzgeber kann nun die Fünfprozentklausel neu regeln, muss dies aber
       nicht. Das Gericht hat keine Frist gesetzt. Bis zu einer Neuregelung gilt
       wieder die alte Grundmandatsklausel. Das heißt: Wenn eine Partei nur 4,8
       oder 2,8 Prozent der Zweitstimmen erhält, aber in drei Wahlkreisen am
       meisten Erststimmen erhält, kann sie mit allen ihr prozentual zustehenden
       Abgeordneten in den Bundestag einziehen. Dies gilt nicht nur für die CSU,
       sondern auch für die Linke und andere Parteien. Die Richter betonten, dass
       die alte Grundmandatsklausel als Übergangsregelung besonders geeignet ist,
       weil sie den Wähler:innen bereits bekannt ist. Sie stärke das Vertrauen,
       „dass durch die Wahlrechtsreform keine Partei benachteiligt wird“, betonte
       Richterin Astrid Wallrabenstein, die das Urteil vorbereitet hatte.
       
       Wenn der Bundestag die Rückkehr der alten Grundmandatsklausel verhindern
       will, ist dies möglich. Der Bundestag müsste die Neuregelung dann aber sehr
       schnell beschließen, denn die Vorbereitungen auf die Bundestagswahl 2025
       haben bereits begonnen. Wahrscheinlich ist das nicht.
       
       Die Neuregelung der Fünfprozentklausel wird wohl eher ein Projekt für die
       nächste Wahlperiode. Der Bundestag hat dabei eine Vielzahl von
       Möglichkeiten. So könnte er zum Beispiel mehr als 3 Grundmandate verlangen,
       etwa 5 oder 15 Mandate. Alternativ könnte der Bundestag aber auch die
       5-Prozent-Hürde auf 4 oder 3 Prozent absenken oder Parteien, die wie CDU
       und CSU gemeinsam eine große Fraktion bilden, ausnehmen.
       
       Als weitere Option erwähnten die Richter:innen ein Modell, bei dem so
       viele Parteien Mandate im Bundestag erhalten, bis 95 Prozent der
       Wähler:innen vertreten sind. Der Gestaltungsspielraum des Bundestags ist
       offensichtlich sehr groß.
       
       Das Urteil war am Bundesverfassungsgericht nicht sehr umstritten. Die
       Klagen der CDU/CSU gegen die Zweitstimmendeckung wurden einstimmig
       abgelehnt. Die Beanstandung der weggefallenen Grundmandatsklausel erfolgte
       mit 7:1 Richterstimmen. Erfolg hatten hier CDU/CSU, Bayern, die CSU und
       Links-Wählerinnen. Die Klagen von Links-Partei und Links-Fraktion waren
       unzulässig.
       
       Das Urteil war schon am späten Montagabend bekannt geworden, weil es mit
       einem speziellen Link auf dem Server des Gerichts abrufbar war. „Das
       Gericht prüft, wie es dazu kommen konnte“, sagte Vizepräsidentin König
       bei der Urteilsverkündung.
       
       30 Jul 2024
       
       ## LINKS
       
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       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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