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       # taz.de -- Der Lügendetektor vor Gericht: Lex Sachsen
       
       > „Lügendetektor“ – klingt nach Quacksalberei? So sehen das auch die
       > meisten Gerichte. Außer in Sachsen. Für Missbrauchsopfer hat das
       > verheerende Folgen.
       
   IMG Bild: Normalerweise vor Gericht wertlos: Aufzeichnungen eines Lügendetektors im Polygraphenzentrum Dortmund
       
       Ein Lügendetektor ist ein technisches Gerät. Mit diesem können
       Veränderungen der Atembewegungen, des elektrischen Hautwiderstandes, des
       Blutdrucks und der Durchblutung in den Fingern gemessen werden. Seit vielen
       Jahren vertreten einige, dass diese Messungen Aufschluss darüber geben, ob
       eine Person lügt oder die Wahrheit sagt, und meinen, ein solches Verfahren
       auch in gerichtlichen Prozessen einsetzen zu können.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1981 die Verwendung von
       Lügendetektoren in Strafprozessen für unzulässig erklärt. Es sah dabei
       einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Außerdem führte es
       aus, dass dem Ergebnis aufgrund der Treffsicherheit nur eine geringe
       Aussagekraft beizumessen sei.
       
       Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem
       Lügendetektor auseinandergesetzt. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1998
       hat er sich die Einschätzung mehrerer sachverständiger Personen eingeholt
       und kam zu der Überzeugung, dass der Lügendetektor ein ungeeignetes
       Beweismittel im Strafverfahren ist. Es lasse sich nicht nachweisen, dass
       ein Außenreiz eine bestimmte körperliche Reaktion erzeuge. Vielmehr könne
       es viele und nicht eingrenzbare Ursachen für eine menschliche Reaktion
       geben. Nach dem Bundesgerichtshof kommt dem Lügendetektortest noch nicht
       einmal ein geringfügiger indizieller Beweiswert zu. Auch das
       Bundesverwaltungsgericht sah in einem Beschluss aus dem 2014 im Falle eines
       beklagten Beamten in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren den
       sogenannten polygrafischen Test als ungeeignetes Beweismittel an.
       
       Grundsätzlich orientieren sich die Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte an
       den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des
       Bundesgerichtshofs. Nicht so in Sachsen.
       
       ## Der sächsische Sonderweg zur Wahrheit
       
       Im Falle von Sexualstraftaten werden in Sachsen seit vielen Jahren sowohl
       in familiengerichtlichen als auch in strafrechtlichen Verfahren die
       Ergebnisse von Lügendetektoren verwendet. Zum Beispiel wurde im Jahr 2023
       ein Angeklagter vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung
       eines Betreuungsverhältnisses (§ 174c Strafgesetzbuch) freigesprochen unter
       Bezugnahme auf ein Gutachten, das mit einem Lügendetektor erstellt wurde.
       Die Staatsanwaltschaft hatte einem Ausbilder und Betreuer in einer
       Behindertenwerkstatt zur Last gelegt, dass er an vier verschiedenen Tagen
       eine Frau mit einer geistigen Behinderung, die ihm während ihrer Tätigkeit
       in der Werkstatt anvertraut war, sexuell missbraucht hatte.
       
       Das Gericht hatte unter anderem auch durch die Einholung eines
       „forensisch-physiopsychologischen Gutachtens“ (Lügendetektor) auf Anregung
       des Angeklagten Beweis erhoben. In diesem Gutachten wurde der sogenannte
       Vergleichsfragentest durchgeführt. Die Gutachterin stellte dem Angeklagten
       verdachtsbezogene Fragen und Vergleichsfragen und maß dabei seine
       Reaktionen. Die Gutachterin kam zu der Einschätzung, dass eine „an
       Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ vorliegt, dass der Angeklagte die
       verdachtsbezogenen Fragen wahrheitsgemäß verneint hat, und das Gericht
       hatte keine Zweifel, dass es sich die „Feststellungen der Sachverständigen
       im Rahmen seiner eigenen Beweiswürdigung nicht zu eigen machen“ kann. Es
       folgte ein Freispruch für den Angeklagten.
       
       In einem anderen Fall hatte es das Amtsgericht Bautzen 2013 für zulässig
       erachtet, die Ergebnisse eines Lügendetektors in einem Strafverfahren zu
       verwenden. Dem ging ein Urteil in einem Scheidungs- und
       Sorgerechtsverfahren voraus. In diesem Verfahren war ein polygrafisches
       Gutachten in Auftrag gegeben worden. Im Strafverfahren hörte das Gericht
       die Erstellerin dieses Gutachtens an und hielt ihre Aussagen für
       verwertbar. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt,
       mit seiner Ehefrau den vaginalen Geschlechtsverkehr, den sie ihm zuvor
       verweigert hatte, unter Androhung von Schlägen, dem Herunterdrücken ihrer
       Arme und dem Legen seines Körpers auf ihren vollzogen zu haben. Der
       Angeklagte wurde freigesprochen.
       
       ## Zur Wahrheitsfindung ungeeignet – vor allem bei Sexualstraftätern
       
       Sämtliche [1][Argumente für die Nichteignung des Lügendetektors] zu nennen,
       würde den hiesigen Rahmen sprengen, aber es sei auf mehrere Aspekte
       hingewiesen. Es gibt – gerade im Sexualstrafbereich – Täter*innen, deren
       Wahrnehmung derart verzerrt ist, dass sie ihre Handlungen nicht als
       Straftat ansehen und bei verdachtsbezogenen Fragen folglich nicht
       entsprechend reagieren.
       
       Es gibt außerdem kein einheitliches körperliches Reaktionsmuster auf
       [2][Lügen]. Manche reagieren mit Erregung, aber andere mit besonderer Ruhe.
       Der Test kann einen physiologischen Zustand messen, aber er kann nicht
       messen, ob dieser Zustand auf einen Erregungszustand zurückgeht. Im Falle,
       dass eine Erregung vorliegt, kann der Test nicht die Ursache der Erregung
       bestimmen. Es ist auch denkbar, dass Menschen aus Angst vor einem falschen
       Testbefund oder aus Aufregung aufgrund einer Testreaktion mit Erregung
       reagieren.
       
       Auch soll es recht einfach erlernbare Strategien geben, wie auf die
       nicht-verdachtsbezogenen Fragen mit stärkerer Erregung reagiert werden und
       die Ergebnisse so beeinflusst werden können. Zudem sind Blutdruck oder
       schnellere Atembewegungen auch durch Medikamente, Drogen und Alkohol
       manipulierbar.
       
       Die Praxis in Sachsen widerspricht höherer Rechtsprechung. Wären die
       Gerichte in Sachsen von ihrer Entscheidungspraxis überzeugt, könnten sie
       den Weg zu einer erneuten Entscheidung des Bundesgerichtshofs einschlagen
       oder die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Beides ist bisher
       nicht erfolgt. Die Folgen für [3][Betroffene sexualisierter Gewalt] sind
       verheerend. Es ist unter Bezugnahme von Lügendetektoren zu Freisprüchen vor
       den Strafgerichten gekommen. Der Einsatz von Lügendetektoren sollte
       schnellstmöglich beendet werden.
       
       22 Jun 2024
       
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