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       # taz.de -- Sterbehilfe in Deutschland: Wie frei ist der Wille?
       
       > Am Montag fällt das Urteil über einen Arzt, der einer hoch depressiven
       > Frau zum Suizid verhalf und jetzt wegen Totschlags angeklagt ist.
       
   IMG Bild: Der angeklagte Arzt Christoph Turowski (l) und sein Anwalt Thomas Baumeyer stehen im Gerichtssaal 500 des Kriminalgerichts Moabit
       
       Am Ende des Vortrags der Sachverständigen spürte man eine große Erschöpfung
       im Verhandlungsraum, denn die Antwort auf die entscheidende Frage war nicht
       leichter, sondern schwerer geworden im Kriminalgericht in Berlin-Moabit:
       War Isabell R., 37, Tiermedizinstudentin, zu einer „freien Willensbildung“
       fähig oder nicht, als sie beschloss, mithilfe des pensionierten Hausarztes
       Christoph Turowski zu sterben, weil ihr das Leben mit ihrer wiederkehrenden
       Depression [1][nicht mehr lebenswert] erschien?
       
       [2][Über diese Frage muss das Kriminalgericht entscheiden.] Am Montag, dem
       8. April, soll das Urteil fallen. Für den ehemaligen Berliner Hausarzt und
       Internisten [3][Turowski, 74,] geht es dabei um viel: Staatsanwältin Silke
       van Sweringen fordert drei Jahre und neun Monate Haft hauptsächlich wegen
       Totschlags in sogenannter mittelbarer Täterschaft in einem minderschweren
       Fall. Der Arzt hatte der Frau, die aufgrund ihrer depressiven Erkrankung
       laut Staatsanwaltschaft nur über eine „mangelnde freiverantwortliche
       Entscheidungsfähigkeit“ verfügte, am 12. Juli 2021 zur Selbsttötung
       verholfen.
       
       Turowski, der damals schon in mehr als zwei Dutzend Fällen Suizidhilfe
       geleistet hatte, legte der Frau die tödliche Infusion, deren Zugang sie
       selbst öffnete, daher der Terminus „mittelbare Täterschaft“ in der Anklage.
       
       Eine Grundlage für die Anklage ist ein [4][Urteil des
       Bundesverfassungsgerichts] vom Februar 2020. Laut diesem Urteil ist die
       Hilfe zur Selbsttötung zwar straffrei. [5][Aber nur, wenn der Sterbewunsch
       auf einem „autonom gebildeten freien Willen“ beruht und „frei und
       unbeeinflusst“ ist von „einer akuten psychischen Störung“.] Umgekehrt
       bedeutet dies: Wenn keine freie Willensbildung erkennbar ist, dürfen Ärzte
       keine Suizidhilfe leisten. [6][In Essen wurde kürzlich der Psychiater
       Johann Spittler wegen Totschlags in einem minderschweren Fall verurteilt],
       der einem Patienten mit paranoider Schizophrenie zur Selbsttötung verhalf.
       Es handelte sich um einen Mann mit Wahnideen.
       
       Isabell R. litt unter Depressionen, die schon in jungen Jahren auftraten.
       Bereits 2007 unternahm sie einen Suizidversuch mit einem Föhn in der
       Badewanne. Sie hatte eine Psychotherapie und mehrere Medikationen hinter
       sich. Nach einigen Jahren war die Depression seit Anfang 2021 wieder
       schlimmer geworden.
       
       ## Ein erster Suizidversuch scheiterte
       
       Im „Gesamtkontext“ könne man von einer Freiverantwortlichkeit ausgehen,
       sagte der Psychiater Matthias Dose, der von der Verteidigung als
       Sachverständiger herangezogen wurde. Auch schwer Depressive könnten sagen,
       „es geht mir um die Gesamtschau meines Lebens und das will ich nicht mehr
       so haben“. Es sei eine Diskriminierung psychisch Kranker, wenn man sie von
       vornherein aus der Suizidhilfe ausschlösse, ihnen den freien Willen
       abspreche.
       
       Staatsanwältin van Sweringen hingegen befand, Isabell R. habe sich
       „unstreitig in einer psychischen Ausnahmesituation“ befunden, als sie den
       Arzt, der als Suizidhelfer medial bekannt war, im Juni 2021 kontaktierte.
       Nach Jahren der relativen Stabilität sei sie seit Anfang 2021 wieder in
       eine „zunehmend schlechtere depressive Phase gerutscht“. Der Arzt hätte sie
       in ihrem „krankheitsbedingten Irrtum“, dass sie „austherapiert“ sei,
       „bestärkt“ anstatt die geforderte Suizidassistenz abzulehnen.
       
       Isabell R. hatte Christoph Turowski am 12. Juni 2021 kontaktiert und mit
       ihm ein anderthalbstündiges Vorgespräch geführt. Sie drohte, sich zu
       erhängen, wenn ihr der Arzt nicht helfe. Ein erster Suizidversuch am 24.
       Juni in ihrer Wohnung mithilfe von Medikamenten, die der Arzt beschafft
       hatte, scheiterte, weil sie die eingenommenen Tabletten erbrach.
       
       Ein Bekannter alarmierte den Rettungsdienst. R. wurde am nächsten Tag in
       eine psychiatrische Klinik zwangseingewiesen und dann am 12. Juli wieder
       entlassen. Sie hatte zuvor ein Hotelzimmer angemietet und rief Turowski
       noch am selben Tag zu sich, der die tödliche Infusion legte, deren Hahn sie
       eigenhändig aufdrehte.
       
       ## Freie Willensbildung eingeschränkt, aber nicht aufgehoben
       
       In den vier Wochen des Kontaktes mit dem Arzt hatte sie ihm 120 SMS- und
       Chatnachrichten geschickt. In fünf dieser Nachrichten hatte sie
       zwischenzeitlich davon gesprochen, von ihrem Suizidwunsch doch Abstand zu
       nehmen, dieses dann aber später widerrufen und die Suizidhilfe gefordert.
       Diese Ambivalenz sei „relevant“ für die Beurteilung der „Dauerhaftigkeit“
       des Suizidwunsches, sagte van Sweringen. Das Bundesverfassungsgericht hatte
       gefordert, der Suizidwunsch müsse von „Dauerhaftigkeit“ und „innerer
       Festigkeit“ getragen sein, um als freiverantwortlich zu gelten.
       
       Der forensische Psychiater und Sachverständige Stefan Hütter kam allerdings
       zu dem Schluss, man könne der Frau „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ „[7][eine
       freie Willensbildung nicht absprechen]“. Für eine wahnhafte Depression gebe
       es „keinerlei Hinweise“. Auch die Ärzte der psychiatrischen Klinik, aus der
       Isabell R. am 12. Juli entlassen worden war, hätten zu diesem Zeitpunkt
       keine Aufhebung des freien Willens erkannt.
       
       Sie sahen R. bei ihrer Entlassung auch nicht mehr als suizidgefährdet an.
       [8][Die freie Willensbildung bei R. sei durch die Depression zwar
       eingeschränkt, aber nicht aufgehoben gewesen], so der Sachverständige.
       Hütter hatte die neun Verhandlungstage verfolgt, Zeug:innen, auch
       Behandler:innen befragt und Dokumente studiert.
       
       ## Ein „zu lahmarschiger“ Gesetzgeber
       
       R. hatte dem Personal in der Klinik und ihren Freundinnen von
       Zukunftsplänen erzählt, obwohl sie noch während ihres Klinikaufenthalts
       ihren Suizid mit der Anmietung des Hotelzimmers plante. Er könne in seiner
       retrospektiven Betrachtung nicht sagen, ob sich Isabell R. auch das Leben
       genommen hätte, wenn Turowski nicht für die Suizidhilfe zur Verfügung
       gestanden hätte, erklärte Hütter.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil erklärt, der
       Gesetzgeber könne „prozedurale Sicherungsmechanismen“ für die Suizidhilfe
       einführen. Zwei Gesetzentwürfe für die ärztliche Suizidhilfe, die die
       Konsultation einer Beratungsstelle oder noch weitergehende Begutachtungen
       als Voraussetzung festschreiben wollten, [9][fanden allerdings im
       vergangenen Jahr im Bundestag keine Mehrheit]. Verteidiger Thomas Baumeyer
       rügte, der Gesetzgeber sei „zu lahmarschig“ gewesen, um ein
       Sicherungskonzept zu entwickeln. Dies dürfe aber nicht auf dem Rücken
       seines Mandanten ausgetragen werden.
       
       In [10][Österreich] zum Beispiel, wo die ärztliche Suizidhilfe ebenfalls
       erlaubt ist, müssen die sterbewilligen Personen mit zwei voneinander
       unabhängigen Ärzt:innen Vorgespräche führen, wovon eine Ärzt:in eine
       palliativmedizinische Qualifikation aufweisen muss. Dort ist es nicht
       möglich, dass ein einziger Arzt Vorgespräche, Begutachtung und Suizidhilfe
       in einem vornimmt. Werde Turowski schuldig gesprochen, werde man vor den
       Bundesgerichtshof ziehen, kündigte Baumeyer an.
       
       Wenn Sie Suizidgedanken haben, sprechen Sie darüber mit jemandem. Sie
       können sich rund um die Uhr an die Telefonseelsorge wenden (08 00/1 11 01
       11 oder 08 00/1 11 02 22) oder www.telefonseelsorge.de besuchen.
       
       7 Apr 2024
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /Sterbehilfe-in-Deutschland/!5949201
   DIR [2] /Suizidhilfe-und-Justiz/!5990548
   DIR [3] /Assistierter-Suizid-bei-Depressionen/!5932350/
   DIR [4] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.html
   DIR [5] /Suizidhilfe-und-Psychodiagnosen/!5995239
   DIR [6] /Suizidassistenz-und-Strafrecht/!5989762
   DIR [7] /DGHS-Praesident-ueber-Sterbehilfe/!5862104
   DIR [8] /Assistierter-Suizid-bei-Depressionen/!5932350
   DIR [9] /Entscheidung-ueber-Sterbehilfe/!5942199
   DIR [10] https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Medizin-und-Gesundheitsberufe/Medizin/Sterbeverf%C3%BCgung.html
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Barbara Dribbusch
       
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