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       # taz.de -- Suizidassistenz und Strafrecht: Drei Jahre Haft wegen Suizidhilfe
       
       > Das Landgericht Essen hat einen Arzt zu drei Jahren Haft verurteilt, weil
       > er einem psychisch Kranken beim Sterben half. Es ist ein Präzedenzfall.
       
   IMG Bild: Der Arzt Johann Friedrich Spittler bei einem früheren Gerichtstermin wegen Sterbehilfe 2019
       
       Berlin taz | Das Landgericht Essen hat einen Neurologen und Psychiater aus
       Datteln wegen der Suizidhilfe an einem psychisch kranken Mann am Donnerstag
       zu drei Jahren Haft wegen Totschlags verurteilt. Der Fall könnte ein
       Präzedenzfall zur Frage werden, inwieweit die Suizidhlfe bei psychisch
       kranken Menschen zulässig ist oder nicht.
       
       Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sich bei der Suizidhilfe um einen
       Totschlag in mittelbarer Täterschaft in einem minderschweren Fall handele,
       sagte Gerichtssprecher Thomas Kliegel der taz. Die psychische Erkrankung
       des Suizidenten hätte dessen „freie Willensbildung aufgehoben“, so das
       Gericht. Der Mann habe an einer akuten psychischen Störung, einer
       „paranoiden Schizophrenie“ gelitten. Der Angeklagte habe mit seiner
       Suizidhilfe die Grenze zum Strafbaren „sehenden Auges“ überschritten.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil im Februar 2020 zwar die
       ärztliche Suizidhilfe grundsätzlich erlaubt, aber betont, dass die
       „Freiverantwortlichkeit“ des Sterbewilligen bei seiner Entscheidung gegeben
       sein muss. Diese Freiverantwortlichkeit wurde vom Landgericht im
       vorliegenden Fall verneint.
       
       Der Verurteilte ist der Neurologe und Psychiater Johann Spittler, 81, in
       der Suizidhilfe als Sterbehelfer bekannt. Er hat in mehreren hundert Fällen
       psychiatrische Gutachten für Sterbewillige angefertigt und auch bei vielen
       Suiziden ärztlich assistiert. Der 42jährige Oliver H. aus Dorsten, um
       dessen Fall es ging, hatte eine langjährige Psychiatriegeschichte hinter
       sich und Spittler 2020 kontaktiert und um ärztliche Hilfe zur Selbsttötung
       gebeten. Der Mann hatte bereits drei Suizidversuche ohne Hilfe durch Dritte
       hinter sich.
       
       ## „Krankheitsbedingte Entscheidung“
       
       Spittler untersuchte Oliver H. psychiatrisch und erstellte nach Auswertung
       ärztlicher Unterlagen ein Gutachten. Er kam zu dem Ergebnis, dass der
       Sterbewillige unter einer „Residualsymptomatik nach mehrfachen
       paranoid-schizophrenen Erkrankungen, einer depressiven Störung sowie einer
       Sehminderung leide“, zitierte die Anklage. Besserungsmöglichkeiten sah der
       Psychiater nicht. Spittler war aber der Ansicht, dass die Einsichts- und
       Urteilsfähigkeit und damit auch die Freiverantwortlichkeit seines Klienten
       trotz der psychischen Erkrankung erhalten war.
       
       Am 31.August 2020 legte Spittler Oliver H. im Beisein von dessen Mutter
       eine Infusion mit Thiopental, die der Suizidwillige selbst in Gang setzte
       und daran verstarb.
       
       Zum Verfahren vor dem Landgericht waren mehrere Gutachter,
       Psychiater:innen und auch ein Augenarzt zugezogen worden. Das Gericht
       kam zu dem Schluss, der Suizidwunsch beruhte nicht auf einer freien
       Willensentscheidung, sondern auf einer „erkrankungsbedingt und nicht
       realistisch begründeten Annahme, dass es für seine psychische Symptomatik
       und die Augenerkrankung keine Besserungsaussichten gegeben habe“, sagte
       Kliegel. Das Gericht warf Spittler unter anderem vor, dass er die
       augenärztlichen Befunde nicht eingesehen hatte.
       
       ## Mildernde Umstände
       
       Totschlag in einem „minderschweren Fall“ mit strafmildernden Umständen
       erkannte das Gericht, weil der Psychiater „aus Mitleid heraus“ gehandelt
       habe und nicht vorbestraft sei. Spittler hat auch aufgrund seines hohen
       Alters derzeit Haftverschonung. Er will in Revision gehen. (Az 32 Ks 5/23)
       
       Das Urteil könnte Präzedenzwirkung entfalten, denn das
       [1][Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2020] in einem
       aufsehenerregenden Urteil die ärztliche Suizidhilfe zwar grundsätzlich
       erlaubt. Aber eine „freie Suizidentscheidung“ setze voraus, seinen Willen
       „frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung bilden zu
       können.“
       
       Über die Frage, ob und wann man Menschen mit einer psychischen Erkrankung
       die Freiverantwortlichkeit attestieren könne oder nicht, [2][streiten
       seither] die Jurist:innen, Psychiater:innen, Ethiker:innen und
       Politiker:innen. In Berlin ist ebenfalls ein Arzt wegen Totschlags in
       mittelbarer Täterschaft [3][angeklagt,] der Suizidhilfe bei einer schwer
       Depressiven leistete. Diese hätte laut Staatsanwaltschaft aber aufgrund
       einer akuten Phase der Depression keinen „freien Willen“ bilden können.
       Dieser Prozess beginnt Ende Februar.
       
       1 Feb 2024
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.html
   DIR [2] /Gescheiterte-Suizidhilfe-Gesetze/!5942090/
   DIR [3] /Assistierter-Suizid-bei-Depressionen/!5932350
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Barbara Dribbusch
       
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