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       # taz.de -- Umstrittene Waffenlieferung: Dilemma mit Streuwirkung
       
       > Die Lieferung der verpönten, aber legalen Streumunition wurde notwendig,
       > weil die Ukraine nicht ausreichend mit anderen Waffen versorgt wurde.
       
       Die Streumunition aus den USA ist nun in der Ukraine angekommen. Zuvor
       hatte die Ankündigung dieser Lieferung nicht nur in Deutschland für
       Kontroversen gesorgt. Das Völkerrecht bemühten dabei sowohl diejenigen, die
       die Lieferung kritisierten, als auch diejenigen, die sie begrüßten. Doch
       der Verweis aufs Völkerrecht allein greift zu kurz.
       
       Bei Streumunition handelt es sich um Behälter, die mit Dutzenden, teils
       Hunderten explosiven Submunitionen gefüllt sind, die sich nach dem Abwurf
       in der Fläche verteilen. Während eine einzelne konventionelle
       Artilleriegranate in unmittelbarer Nähe feindlicher Truppen landen muss, um
       sie zu verletzen oder zu töten, hat die entsprechende Streumunition durch
       die Vielzahl der freigesetzten „[1][Bomblets]“ eine viel höhere
       Wahrscheinlichkeit, dem Gegner zu schaden. Die großflächige
       Zerstörungskapazität macht Streumunition militärisch so wirksam – und für
       die Ukraine nützlich.
       
       Diese Flächenwirkung hat allerdings zum Verbot von Streumunition durch
       einen internationalen Vertrag geführt, der 2010 in Kraft trat. Humanitäre
       Organisationen und die damals 107 Unterzeichnerstaaten waren der
       Auffassung, dass die Waffen gegen das humanitärvölkerrechtliche Gebot
       verstoßen, zwischen Zivilisten und Kombattanten zu unterscheiden. Denn
       erstens sind Streubomben schon während ihres Einsatzes potenziell
       gefährlich für die Zivilbevölkerung, weil sie nicht punktgenau nur gegen
       militärische Ziele gerichtet werden können. Zweitens explodiert nicht jede
       Submunition, so dass Blindgänger verbleiben, die noch Monate, Jahre oder
       sogar Jahrzehnte später Menschen verstümmeln und töten.
       
       Doch der Vertrag bindet, wie andere internationale Verträge auch, nur
       diejenigen Staaten, die ihm beigetreten sind. Eine Ausnahme bildet das
       Völkergewohnheitsrecht, zu dem die Streubombenkonvention aber nicht zählt.
       Weder die USA noch die Ukraine haben den Streumunitionsverbotsvertrag
       unterschrieben; die USA können deshalb legal Streumunition liefern, die
       Ukraine sie legal empfangen und auch einsetzen, sofern sie es gemäß den
       Regeln des humanitären Völkerrechts tut und alles unternimmt, um Zivilisten
       möglichst zu schützen. Die Rechtslage ist klar.
       
       ## Kollektive Verhaltenserwartung
       
       Allerdings sind Verbotsnormen, sozialwissenschaftlich verstanden als
       kollektive Verhaltenserwartungen, nicht notwendigerweise kongruent mit dem
       kodifizierten Recht. Normen entfalten eine soziale Verbindlichkeit, die die
       rechtliche in manchen Fällen übertrifft.
       
       Genau daher rührt die Empörung im vorliegenden Fall: Die völkerrechtliche
       Norm gilt nur begrenzt, doch das Stigma, das Streubomben inzwischen umgibt,
       ist stärker. Der Verbotsvertrag verstärkt dieses natürlich, indem er es in
       positives Recht gießt, doch entstanden ist das Stigma bereits Jahrzehnte
       zuvor, als Einsätze von Streumunition immer wieder für öffentliche Kritik
       sorgten, was humanitäre Organisationen zusammen mit gleichgesinnten Staaten
       zu einer globalen Ächtungskampagne veranlasste.
       
       Insbesondere in demokratischen Ländern wie Frankreich, Deutschland oder
       Japan, die die Streumunitionskonvention ratifiziert und in nationales Recht
       umgesetzt haben, überrascht nicht, dass das Verbot in der Öffentlichkeit
       weitgehend akzeptiert ist. Wenn politische Führungsfiguren der
       Vertragsstaaten wie die deutsche Außenministerin Annalena Baerbock oder
       [2][die spanische Verteidigungsministerin Margarita Robles die Lieferung
       und die geplante Nutzung von Streumunition kritisieren], dann folgen sie
       damit nicht nur ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung, sich zu bemühen, den
       Einsatz abzuwenden – sie bedienen vor allem auch die öffentliche Erwartung,
       dass gerade die Vertragsstaaten die Norm auch unter widrigen Umständen
       hochhalten.
       
       Aber auch, dass US-Präsident Joe Biden die Entscheidung lange aufgeschoben
       hatte und sie nun als „sehr schwierig“ bezeichnete, belegt die
       Wirkmächtigkeit der sozialen Norm: Ohne sich rechtlich gebunden zu haben,
       erkennen die USA dennoch die internationale Erwartung und das humanitäre
       Problem demonstrativ an. Dass also im Weißen Haus die absehbare öffentliche
       Kritik an der „amerikanischen Doppelmoral“ und Bedenken der Allianzpartner
       in die Entscheidung einbezogen wurden, zeigt, dass die Biden-Administration
       willens und in der Lage ist, über simplen Rechtspositivismus
       hinauszudenken. Kurzum: Das Weiße Haus hätte die ganze Zeit schon liefern
       dürfen, wollte es aber nicht, weil den Verantwortlichen das dadurch
       heraufbeschworene politische Dilemma klar vor Augen stand.
       
       ## Notwendig
       
       Ein Dilemma stellt sich aber zuallererst für die Ukraine. Die Lieferung
       wurde nur notwendig, weil die internationale Koalition, die die Ukraine bei
       der Verteidigung unterstützt, sie nicht ausreichend mit anderen Waffen
       versorgt hat. Diese hätte die Ukraine gebraucht, um die zahlenmäßigen
       Nachteile bei Artilleriesystemen und -munition auszugleichen und die
       humanitären sowie reputativen Risiken durch den Einsatz von Streubomben gar
       nicht erst eingehen zu müssen. Sie hat Streumunition, geliefert von der
       Türkei, im Übrigen bereits eingesetzt.
       
       Kyjiw hat also das Für und Wider längst abgewogen und entschieden, dass der
       Schaden durch einige zusätzliche Blindgänger auf dem eigenen Territorium
       durch den militärischen Gewinn aufgewogen wird – „einige zusätzliche“, weil
       die Ukraine längst mit russischen Minen und Blindgängern übersät ist,
       inklusive der Städte, auf die Russland schon seit Monaten Streumunition
       abfeuert. Umso zynischer erscheint vor diesem Hintergrund die aktuelle
       „Drohung“ Russlands, in Reaktion auf die Lieferung seinerseits
       Streumunition einzusetzen.
       
       Ein Dilemma stellt sich auch für Deutschland, wo die Debatte in den letzten
       zwei Wochen besonders intensiv war. Die Sorge ob möglicher negativer
       Auswirkungen auf das Streumunitionsverbot, das Völkerrecht oder sogar die
       regelbasierte Weltordnung insgesamt ist groß. Aber die Rechtsnorm gilt nun
       einmal nicht universell, und abgesehen von den USA und der Ukraine haben
       auch eine ganze Reihe von EU- und Nato-Partnern wie Polen, Rumänien,
       Estland, Lettland oder Finnland den Vertrag nicht unterzeichnet.
       
       Zudem kann man nur jede und jeden ermutigen, die Sache einmal aus der Sicht
       der Ukraine zu betrachten, die ums Überleben kämpft, die rechtlich nicht
       verpflichtet ist, auf Streumunition zu verzichten, die diese Entscheidung
       getroffen hat und die Konsequenzen zu tragen bereit ist. Nachdem Berlin
       sich in den letzten Monaten für die Lieferung aller anderen Waffen samt
       ausreichender Munition ausführlichste Debatten gegönnt hat, wäre es
       wohlfeil, der Ukraine vom friedlichen Deutschland aus jetzt in den Arm zu
       fallen. Das ist freilich auch der Bundesregierung sehr wohl bewusst – und
       erklärt, warum der politische Protest, den Deutschland gemäß seiner
       Vertragsverpflichtungen einlegen musste, eher verhalten und selektiv
       ausfiel.
       
       Die Lieferung der Streumunition ist also keine rein juristische
       Schwarz-Weiß-Entscheidung. Es ist vielmehr ein Dilemma mit politischer,
       militärischer, völkerrechtlicher und humanitärer Streuwirkung. Nicht alle
       betrifft das Dilemma in gleicher Weise, aber niemand entkommt ihm. Die
       ganze schreckliche Misere lässt, bestenfalls, zwei schwache
       Hoffnungsschimmer erkennen:
       
       ## Debatte stärkt
       
       Erstens könnte das Verbot von Streumunition durch die Debatte womöglich am
       Ende sogar gestärkt, statt geschwächt werden. Denn wie wir aus der
       Forschung wissen, können Normen Verstöße sehr wohl verkraften –
       entscheidend ist, ob in solchen Debatten Zweifel an der Gültigkeit der Norm
       geäußert werden, wie das abweichende Verhalten gerechtfertigt wird und wie
       Dritte auf den Verstoß reagieren. An diesen Kriterien gemessen, wirkt die
       noch junge Norm gegen Streumunition bemerkenswert robust.
       
       Klugerweise zeigen die beiden zentralen Akteure, die USA und die Ukraine,
       ein hohes Bewusstsein für die Norm, denn sie hinterfragen die Gründe für
       das Verbot nicht und sie rechtfertigen Lieferung und Einsatz
       zähneknirschend mit Verweis auf die außergewöhnliche Notlage und
       versprechen, während des Einsatzes und danach besondere Vorsicht walten zu
       lassen. Sie definieren Streubomben damit als Ultima-ratio-Waffe und
       bekräftigen auf diese Weise das Stigma – so wie dies auch die öffentlichen
       Reaktionen durch Nichtregierungsorganisationen, Bündnispartner oder Medien
       tun.
       
       Zweitens ist für die Ukraine zu hoffen, dass sie nun, da die Entscheidung
       gefallen ist, ihre Streitkräfte und ihre Zivilbevölkerung möglichst gut vor
       diesen Waffen schützen kann und die Streumunition zugleich ihre
       Verteidigungsfähigkeit so weit erhöht, dass dieser Krieg schneller in ihrem
       Sinn enden kann, als er es ohne deren Einsatz tun würde.
       
       22 Jul 2023
       
       ## LINKS
       
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   DIR [2] https://www.watson.ch/international/ukraine/808912317-streumunition-der-usa-fuer-die-ukraine-die-wichtigsten-antworten
       
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