# taz.de -- Gutachten zu Enteignungen in Berlin: Eigentum „potenziell problematisch“
> Nach Einschätzung der Enteignungskommission können Wohnungen in Berlin
> vergesellschaftet werden. Die schwarz-rote Koalition bleibt skeptisch.
IMG Bild: Die Gespenster der Vergesellschaftung
Berlin taz | Auf ihrer Kundgebung am Mittwochmittag vor dem Roten Rathaus
jubelte eine Sprecherin der Initiative Deutsche Wohnen & Co Enteignen über
einen „historischen Tag“. Die Übergabe des [1][Abschlussberichts der
Enteignungskommission], die kurz darauf in den Gemäuern hinter ihr
stattfinden sollte, sei „ein großer Schritt auf dem Weg der Umsetzung“ der
Vergesellschaftung der großen Immobilienkonzerne.
Dass der [2][Bericht zumindest in der Argumentation einen Durchbruch
darstellt], zeigte später auch die Pressekonferenz dreier Mitglieder der
Kommission. Zuvor übergab Kommissionspräsidentin Herta Däubler-Gmelin den
mehr als 100-seitigen Bericht an den Regierenden Bürgermeister Kai Wegner
(CDU) und an Stadtentwicklungssenator Christian Gaebler (SPD). Beide
dankten für die geleistete Arbeit, blieben aber ihrer Linie treu.
Wegner kündigte an, dass der Senat zügig ein „Rahmengesetz“ erarbeiten
wolle, ein Gesetz also, das keine konkrete Vergesellschaftung regelt,
sondern Grundlagen für Vergesellschaftungen in verschiedenen Bereichen
beschreiben soll. Auch Gaebler argumentierte hierfür mit Verweis auf die
„Grundsatzfrage des Umgangs mit Bereichen der Daseinsvorsorge“, die immer
wichtiger werde.
Ihre Ablehnung einer tatsächlichen Vergesellschaftung der
Immobilienkonzerne versteckten beide nicht: Wegner sagte in seinem kurzen
Statement: „Ich halte es weiterhin für den falschen Weg“. Gaebler gab noch
den Klassiker zu Protokoll: „Durch Vergesellschaftung entsteht keine
einzige neue Wohnung.“
## Neue Denkanstöße
Spannender wurde es bei der anschließenden Pressekonferenz mit
Däubler-Gmelin und den Kommissionsmitgliedern Florian Rödl und Michael
Eichberger, bei der die verkürzten Debatten des politischen Raums
hinterfragt wurden. Dabei stellte vor allem die Zusammenfassung der
Mehrheitsmeinung der Expert:innen, vorgetragen durch den
Rechtswissenschaftler der Freien Universität Rödl, einige Grundfesten auf,
die längst kein politisches Gemeingut mehr sind.
Zunächst erinnerte Rödl an die Bedeutung des Vergesellschaftungsartikels
15, „ohne den das Grundgesetz nicht verabschiedet worden wäre“. Auch wenn
dieser noch nie angewendet wurde, ist er weiterhin, so die einhellige
Meinung, gültig, seine Anwendung sei eine „eminent politische
Entscheidung“. Eine Vergesellschaftung müsse, so Rödl in einer Form der
Gemeinwirtschaft münden; die gemeinnützige Bewirtschaftung des Wohnraums
stellte er der „eigennützigen oder privatnützigen“ entgegen. Wohnen sei, so
Rödl ein „existenzielles, menschliches Bedürfnis“, die „Knappheit an
bezahlbarem Wohnraum gravierend“.
Die große Mehrheit von elf Mitgliedern der 13-köpfigen Kommission vertrete
die Ansicht, dass „der private Gebrauch von Grund und Boden an sich oder
potenziell problematisch“ sei, auch aufgrund der „gesellschaftlichen und
politischen Macht“, die sich durch großen Immobilienbesitz ergebe. Eine
Vergesellschaftung ziele daher auf „die Aufhebung ungerechtfertigter
Machtpositionen“. Der tiefe Eigentumseingriff spiele vor diesem Hintergrund
„keine Rolle“. Eine Entschädigung dürfe nicht in Höhe des Marktwertes
erfolgen: „Das wäre die Auszahlung des Barwertes jener Macht, die
aufgehoben werden soll.“ Auch resultierten die zuletzt gestiegenen
Bodenwerte „nicht aus eigener Leistung“.
## Sondervoten
Der ehemalige Verfassungsrichter Eichberger präsentierte die vier
Sondervoten mit abweichenden Meinungen einzelner Kommissionsmitglieder:
Diese hinterfragen die Verhältnismäßigkeit und betonen das „höhere Gewicht
des grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechts.“ Dieses sei vielfach vom
Verfassungsgericht bestätigt, während es noch nie eine Entscheidung zu
Artikel 15 gegeben habe.
In der Frage der Entschädigungen stellten sich drei Kommissionsmitglieder
gegen die Vorschläge der Mehrheit, diese anhand der Belastungsgrenze von 30
Prozent des Einkommens für die Miete oder der finanziellen Fähigkeit der
Stadt zu berechnen. Abschläge vom Marktwert dürfe es dennoch geben. Nur
zwei der Juristen argumentieren in dem Bericht, dass Berlins
Landesverfassung das Eigentum noch stärker schütze als das Grundgesetz und
daher die Wirkung des Artikels 15 unterbinde.
Die überwiegende Tendenz des Berichts betont dennoch die Möglichkeiten –
oder wie es DW Enteignen auf einem großen Banner präsentierte:
Vergesellschaftung sei „gesetzmäßig, günstig, gut.“
28 Jun 2023
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## AUTOREN
DIR Erik Peter
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