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       # taz.de -- Jogginghosen-Verbot in NRW: Juristen sehen Schule im Unrecht
       
       > Unterrichtsausschluss wegen des Tragens einer Jogginghose? Die
       > Schulleitung in Wermelskirchen hält daran fest. Rechtswissenschaftler
       > sagen: Das geht nicht.
       
   IMG Bild: „Chillen“ in der Schule? Geht gar nicht, findet die Schulleitung in Wermelskirchen
       
       Münster/Wermelskirchen dpa | Das von der Sekundarschule Wermelskirchen
       ausgesprochene Jogginghosen-Verbot für Schüler ist nach Ansicht von
       Rechtswissenschaftlern rechtlich nicht haltbar. „Es gibt keine Grundlage
       für ein individuelles Verbot. Die Rechtslage ist ziemlich eindeutig“, sagte
       Professor Hinnerk Wissmann, Hochschullehrer von der Uni Münster.
       
       Das nordrhein-westfälische Schulgesetz lasse in der Sache wenig Spielraum.
       „Die Schulkonferenz kann in Fragen der Kleiderordnung eine Empfehlung
       aussprechen, mehr aber auch nicht.“ Entsprechend könne das Tragen einer
       Jogginghose nicht als Pflichtverstoß gewertet werden, der einen Ausschluss
       vom Unterricht rechtfertigt. Damit werde das Recht auf Bildung unterlaufen,
       sagte Wissmann.
       
       Die Schule könne zwar im Einzelfall Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegen
       Schüler verhängen. Dafür müsste aber ein Pflichtverstoß vorliegen, den das
       bloße Tragen einer Jogginghose nicht darstelle. „Da müsste schon noch mehr
       dazu kommen“, sagte Wissmann, der das Land NRW in Fragen des Schulrechts
       beraten hat.
       
       Wenn ein Gespräch mit der Schulleitung nicht fruchte und eine Eingabe beim
       Schulamt auch nicht, könnten Betroffene gegen den Ausschluss vom Unterricht
       Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten suchen.
       
       Ähnlich äußerte sich Professor Markus Ogorek von der Uni Köln: „Eine
       Empfehlung kann schon dem Wortsinne nach keine Verpflichtung sein.“ Der
       Ausschluss von mit Sporthosen bekleideten Schülern dürfte daher rechtlich
       nicht gedeckt sein: „Wer Sanktionen aus dem Nichtbefolgen einer Empfehlung
       ziehen will, verkennt schlichtweg deren mangelnde Bindewirkung“, so der
       Rechtswissenschaftler.
       
       Angesichts der bewussten Festlegung des Gesetzgebers bestehe zudem kein
       Raum, über Konstruktionen wie einer Gefährdung des Schulfriedens eine
       Verpflichtung doch noch pauschal durchzusetzen, erklärte Ogorek.
       
       Die Leitung einer Sekundarschule in Wermelskirchen hatte Schüler in
       Jogginghosen zum Umziehen nach Hause geschickt. Dies hatte unter Schülern
       und Eltern für Ärger gesorgt. „Trotz Kritik in den Medien“ wolle man die
       Kleiderordnung aufrechterhalten, hatte die Schule mitgeteilt. „Wir möchten
       unsere Schüler:innen dazu animieren, Kleidung zu tragen, die nicht zum
       „Chillen“ verleitet.“ Für die Vorbereitung auf das Berufsleben sei eine
       Abkehr von der Jogginghose wichtig.
       
       Wie die Bezirksregierung Köln auf Nachfrage mitteilte, haben sich laut
       Auskunft der Schule sechs Eltern von betroffenen Schülern beschwert, weil
       diese nach Hause geschickt wurden, um sich umzuziehen.
       
       25 Mar 2023
       
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