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       # taz.de -- Grüner kandidiert als Frau: Ein Mann im Sinne der Statuten
       
       > Kurz vor einer Wahl bei den Grünen erklärte sich ein Kandidat als Frau,
       > um von der Quote zu profitieren. Nun wurden die Regeln genauer bestimmt.
       
   IMG Bild: Auch nonbinäre und genderfluide Personen sind laut Urteil keine Frauen im Sinne des grünen Frauenstatuts
       
       Freiburg taz | Nur Personen, die sich eindeutig und dauerhaft als Frau
       definieren, können sich bei den Grünen auf die Quotierungsregeln zugunsten
       von Frauen berufen. Dies hat das Bundesschiedsgericht der Partei in einem
       nun veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden.
       
       Anlass der Entscheidung war die Vorstandswahl in einem städtischen
       Kreisverband der Grünen. Bei der Wahl zur Stadtvorsitzenden – also dem
       Frauenplatz in einer quotierten Doppelspitze – wollte 2021 auch eine Person
       kandidieren, die erst kurz zuvor in der grünen Mitgliederkartei ihr
       Geschlecht ändern ließ: „Ab heute bin ich weiblich, könnt Ihr das bitte in
       Euren Akten anpassen?“, stand in ihrer E-Mail.
       
       Doch das Präsidium des Stadtparteitags lehnte die Kandidatur der Person ab,
       die weiter einen männlichen Vornamen trug und sich als Mann ansprechen
       ließ.
       
       Dagegen klagte die Person und hatte beim zuständigen Landesschiedsgericht
       der Grünen Erfolg. Es wurde eine Wiederholung der Vorstandswahl angeordnet,
       bei der die Person auf einem Frauenplatz kandidieren dürfe. Zur Begründung
       wurde auf das Bundesfrauenstatut der Grünen verwiesen: „Von dem Begriff
       ‚Frauen‘ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren“, heißt es
       dort.
       
       ## Verbitterter Protest gegen Frauenrechte
       
       Eine Überprüfung der Selbstdefinition sei nicht vorgesehen. Die Partei habe
       das Risiko von Missbrauch bewusst in Kauf genommen. Den Mitgliedern könne
       zugetraut werden, Personen einfach nicht zu wählen, die sich
       ungerechtfertigte Vorteile verschaffen wollen.
       
       Dagegen rief der betroffene Kreisverband das Bundesschiedsgericht an. Die
       klagende Person sei ein verbitterter und frustrierter Mann, der so gegen
       Frauenrechte protestiere. Die Person trete in allen sozialen Sphären
       außerhalb der Partei als Mann auf.
       
       Das Bundesschiedsgericht gab dem Einspruch statt. Die Person könne nicht
       für einen Frauenplatz im Stadtvorstand kandidieren, „weil sie keine ‚Frau‘
       im Sinne der Parteistatuten ist“, heißt es in der 24-seitigen Entscheidung,
       die der taz vorliegt.
       
       Zwar komme es nicht auf das biologische Geschlecht an, so dass auch eine
       trans Frau, die sich dauerhaft als Frau versteht, von der parteiinternen
       grünen Quotierung profitieren könne. Es müsse aber verhindert werden, so
       die Partei-Richter:innen, dass sich Männer vor einer Kandidatur einfach zur
       Frau erklären, „ohne dass es irgendwelche Grenzen hierfür“ gebe.
       
       ## Nonbinäre Personen keine Frauen im Sinne des Statuts
       
       Diese Grenzen hat nun das Bundesschiedsgericht definiert. Die
       Selbstdefinition als Frau müsse „eindeutig, nicht selektiv und nicht nur
       vorübergehend“ sein. Es genüge nicht, dass jemand nur in bestimmten
       Zusammenhängen oder zu bestimmten Zeiten Frau, ansonsten jedoch Mann sein
       will. Erforderlich sei vielmehr eine „unteilbar weibliche
       Geschlechtsidentität“ – die im konkreten Fall jedoch fehle.
       
       Auch nonbinäre und genderfluide Personen sind laut Urteil keine Frauen im
       Sinne des grünen Frauenstatuts, weil sie sich nicht klar und dauerhaft dem
       weiblichen Geschlecht zuordnen. Auch sie können deshalb nur auf „offenen“
       Plätzen kandidieren, die nicht für Frauen reserviert sind.
       
       Für die Zukunft regt das Bundesschiedsgericht an, sich am
       Geschlechtseintrag im Personalausweis zu orientieren – insbesondere wenn
       dieser, [1][wie von der Ampelkoalition im sogenannten
       Selbstbestimmungsgesetz geplant], ohne ärztliche oder psychologische
       Gutachten geändert werden kann.
       
       „Dadurch könnten Missverständnisse in Wahlversammlungen, etwa wenn eine
       äußerlich männlich wirkende Trans-Frau auf einem Frauenplatz kandidiert,
       leicht und ohne problematische Erläuterungen und Diskussionen auf rein
       formaler Ebene, durch Vorlage des Personalausweises*, geklärt werden“,
       heißt es in der Entscheidung. Das ist bisher aber nur ein Vorschlag, zuvor
       müssten die Satzung und das Frauenstatut der Grünen geändert werden.
       
       Die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts wurde vor wenigen Tagen [2][vom
       Institut für deutsches und internationales Parteienrecht der Uni Düsseldorf
       veröffentlicht], stammt aber bereits aus dem Dezember 2022. Der Urteilstext
       ist so stark anonymisiert, dass nicht einmal benannt wird, in welcher Stadt
       und in welchem Bundesland sich der konkrete Vorfall ereignete.
       
       * In den Kommentaren haben mehrere Leser:innen zurecht darauf
       hingewiesen, dass auf den gängigen deutschen Personalausweisen kein
       Geschlechtseintrag zu finden ist. Wir lassen die Passage dennoch
       unverändert, weil es sich ja um ein Zitat des Bundesschiedsgerichts der
       Grünen handelt.
       
       7 Mar 2023
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /Nachfolge-fuer-Transsexuellengesetz/!5910744
   DIR [2] https://docserv.uni-duesseldorf.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-66844/GR22-05.pdf
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
       ## TAGS
       
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