URI:
       # taz.de -- Bundesregierung klagte gegen Youtube: Grenze künstlerischer Intervention
       
       > Laut Landgericht Berlin darf das „Seebrücke“-Video nicht mit BMI-Logo
       > verbreitet werden. Nun liegt auch das 19-seitige Urteil vor.
       
   IMG Bild: Youtube ist verpflichtet, den erneuten Upload zu verhindern, solange dort das BMI-Logo benutzt wird
       
       Das Videoportal Youtube darf [1][das Video „Seebrücke des Bundes“] nicht
       mehr verbreiten, wenn dabei das Logo des Bundesinnenministeriums
       eingeblendet wird. Eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Berlin
       liegt der taz jetzt mit den Entscheidungsgründen vor. Das Namensrecht des
       Ministeriums habe Vorrang vor der Kunstfreiheit.
       
       Das Video stammt vom Künstlerkollektiv Peng! und verbreitete 2018 die
       Botschaft: „Deutschland nimmt bis Ende 2019 freiwillig alle Menschen auf,
       die im Mittelmeer aus Seenot gerettet werden.“ Das Signet des
       Bundesinnenministeriums (BMI) deutete an, dass es sich hier um ein
       Versprechen der Bundesregierung handele. Nachdem der TV-Comedian Jan
       Böhmermann die satirische Flunkerei verbreitete, wurde das Video schnell
       populär.
       
       Doch der [2][ehemalige Bundesinnenminister Horst Seehofer] (CSU) ging gegen
       die Nutzung des BMI-Logos zivilrechtlich vor. Er berief sich dabei auf das
       Namensrecht des Ministeriums. Prozessgegner war nicht das Peng!- Kollektiv,
       sondern Google als Betreiber von Youtube.
       
       Nachdem das Ministerium schon im Eilverfahren erfolgreich war, entschied
       das Berliner Landgericht Anfang Februar auch im Hauptsacheverfahren
       zugunsten des Ministeriums. Google muss 250.000 Euro Ordnungsgeld zahlen,
       wenn es das Seebrücke-Video noch einmal mit BMI-Logo verbreitet. Nun liegt
       auch das 19-seitige Urteil des Landgerichts vor.
       
       ## Nicht eindeutig als Satire erkennbar
       
       Laut Gericht handele es sich bei der Nutzung des BMI-Logos um eine
       „Namensanmaßung“, die nach Paragraf 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
       verboten ist. Sie könne in der Öffentlichkeit zu einer
       „Zuordnungsverwirrung“ führen. Schon in der Anfangssequenz werde das Logo
       zentral vor weißem Hintergrund gezeigt. So werde der Eindruck erweckt, das
       Video informiere über eine neue Haltung der Bundesregierung. Bis zum Ende
       des Videos bleibe das Logo oben rechts eingeblendet.
       
       Das Video sei dabei nicht eindeutig als Satire erkennbar, so das Gericht.
       Zum einen dauere das Video nur 74 Sekunden, zum anderen sei es unüblich,
       Youtube-Videos mehrfach anzusehen, um sie auf Details zu analysieren. Es
       sei auch nicht damit zu rechnen, dass eine Mehrzahl der Nutzer:innen die
       am Ende angegebene Domain www.seebruecke.org aufrufe und die dortigen
       Erläuterungen lese.
       
       Auf Youtube sei auch nicht mit einem informierten Kreis politisch
       Gleichgesinnter zu rechnen, sondern mit einem breiten Publikum, betonte das
       Landgericht. Für immer mehr Menschen, die sich von klassischen Medien
       abwenden, seien derartige Youtube-Videos sogar eine wichtige
       Informationsquelle, die oft gar nicht gesucht, sondern von Algorithmen
       eingespielt werden.
       
       Angesichts dessen habe die Bundesregierung das berechtigte Interesse, dass
       „schnell, sicher und zweifelsfrei“ zu erkennen ist, ob eine offiziell
       wirkende Äußerung tatsächlich von der Bundesregierung stammt. Hierbei habe
       das Logo als Hoheitszeichen eine zentrale Bedeutung. „Die Bundesregierung
       muss sich keine Äußerungen unterschieben lassen“, heißt es im Urteil. In
       Zeiten zunehmender Radikalisierung, Irrationalität und
       Staatsverdrossenheit, müsse für jeden „klar und leicht erkennbar sein,
       welche Position die Bundesregierung vertritt“, zumal „von verschiedenen
       Seiten immer häufiger versucht wird, durch Fake-News Meinungen zu
       manipulieren.“
       
       ## Wiederholungsgefahr
       
       Denkbar wäre ja auch, so die Richter:innen, dass das BMI-Hoheitszeichen in
       einem Video mit gegenteiliger, ausländerfeindlicher Botschaft benutzt wird.
       Auch hiergegen müsse sich die Bundesregierung wehren können.
       
       Zwar sei das Video durch die Kunstfreiheit geschützt, doch das Namensrecht
       des Ministeriums sei „der Kunstfreiheit nicht schutzlos ausgeliefert“,
       erklärte das Gericht. Vielmehr stelle das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“
       der Bundesregierung (zu dem das Namensrecht gehört) eine „Schranke“ der
       Kunstfreiheit dar. Die künstlerische Freiheit bleibe aber weitgehend
       erhalten. Auch ohne Logo könne Peng! ein Video im Stile eines
       Informationsfilms der Bundesregierung gestalten und so seine satirische
       Methode umsetzen.
       
       Youtube ist nun verpflichtet, den erneuten Upload des Seebrücke-Videos zu
       verhindern, jedenfalls solange dort das BMI-Logo benutzt wird. Für die
       Videoplattform sei zumindest nach den beiden Eilentscheidungen klar
       erkennbar gewesen, dass die Nutzung des Logos durch Peng! rechtswidrig war.
       Angesichts der Uneinsichtigkeit von Google bestehe auch
       Wiederholungsgefahr. Für die Verhinderung neuer Uploads könne Youtube zum
       Beispiel technische Filter benutzen, so das Landgericht. Dass für eine
       Endkontrolle auch menschliche Arbeitskraft erforderlich ist, mache die
       Verpflichtung nicht unzumutbar. Vielmehr müsse Youtube solche Kosten in
       seine geschäftliche Kalkulation einbeziehen. In den Nutzungsbedingungen
       könne sich Youtube auch eine Kostenerstattung durch Nutzer:innen
       vorbehalten, die das Video erneut hochladen.
       
       Das Unternehmen Google kann gegen das Urteil des Landgerichts Berlin jetzt
       noch Rechtsmittel einlegen. Das Peng!-Kollektiv kann dies nicht, da es an
       dem Rechtsstreit nicht beteiligt ist.
       
       1 Mar 2023
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /Bundesregierung-klagt-gegen-Youtube/!5893597
   DIR [2] /Seehofers-Polizeistudie/!5835207
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
       ## TAGS
       
   DIR Bundesinnenministerium
   DIR Youtube
   DIR Horst Seehofer
   DIR Peng Kollektiv
   DIR Zentrum für Politische Schönheit
   DIR Schwerpunkt Flucht
   DIR Schwerpunkt Rassismus
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA
       
   DIR Philipp Ruch gegen Bildungsbehörde: Erfolg für „Politische Schönheit“
       
       Die Bundeszentrale für politische Bildung darf Aktionskünstlern keine
       Spaltung vorwerfen. So entschied das Verwaltungsgericht Köln.
       
   DIR Bundesregierung klagt gegen Youtube: Versprechen mit Bundesadler
       
       Die Regierung klagt gegen Youtube wegen eines Peng!-Videos. Darin wird die
       Aufnahme von Flüchtlingen durch das Innenministerium versprochen.
       
   DIR Seehofers Polizeistudie: Rassismus? Wo?
       
       Für das Bundesinnenministerium sind rassistische Kontrollen kein Thema.
       Studien der Länder zeigen, dass diese Praxis weit verbreitet ist.