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       # taz.de -- Bescheid unzustellbar: Abschiebung aus dem Nichts
       
       > Eine Asylsuchende soll abgeschoben werden, dabei hat sie der
       > entsprechende Bescheid gar nicht erreicht. Ihre Postadresse war nicht
       > bekannt.
       
   IMG Bild: Wel die Anschrift von Schutzsuchenden oft nicht bekannt ist, kommen Behördenschreiben nicht an
       
       Göttingen taz | Fayola Abubakar (Name geändert) fuhr erschrocken aus dem
       Bett, als Polizisten und Behördenmitarbeiter eines frühen Morgens im August
       des vergangenen Jahres an ihrer Wohnungstür im Städtchen Dassel im Kreis
       Northeim klingelten. Sie seien gekommen, erklärten die Beamten der
       bestürzten Frau, um die vom [1][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge]
       (Bamf) vorab schriftlich angekündigte Ausweisung zu vollziehen.
       
       Sie sollte im Rahmen der Dublin-Verordnungen nach Spanien abgeschoben
       werden; über dieses Land war die Nigerianerin in die Bundesrepublik
       eingereist.
       
       Einen solchen Bescheid, gegen den sie sich noch rechtlich hätte wehren
       können, habe sie nie erhalten, versicherte Abubakar den unangekündigten
       Besuchern. Sie hatte recht: Das entsprechende Schreiben hatte das Bamf an
       die Adresse der niedersächsischen Landesaufnahmebehörde in Braunschweig
       geschickt, wo die Geflüchtete zunächst auch untergebracht war. Den Umzug
       nach Dassel hatte niemand dem Bundesamt mitgeteilt.
       
       Abubakar hatte Glück. Die damalige Abschiebung sei abgebrochen worden, sagt
       die Göttinger Rechtsanwältin und Vorsitzende des [2][niedersächsischen
       Flüchtlingsrates], Claire Deery. Inzwischen [3][befinde sich die schwer
       traumatisierte Frau im Kirchenasyl]. Ihr Asylverfahren läuft. Deery ist
       optimistisch, dass Abubakar ein Bleiberecht in Deutschland bekommen kann.
       
       ## Flüchtlingsrat fordert „Adressermittlungspflicht“
       
       Die Geschichte ist offensichtlich kein Einzelfall. Nach Angaben des
       Flüchtlingsrates erreichen immer mehr Schriftsätze und Bescheide des Bamf
       die Geflüchteten nicht, da deren Adresse der Behörde nicht bekannt ist. In
       der Konsequenz würden Asylverfahren eingestellt und Bescheide
       rechtskräftig, die die betroffenen Flüchtlinge niemals erreicht hätten.
       
       Der Flüchtlingsrat fordert deshalb eine „Adressermittlungspflicht“ des
       Bundesamtes, sagt der Geschäftsführer des Rates, Kai Weber. Zudem müssten
       die Landesaufnahmebehörde und die örtlichen Ausländerbehörden verpflichtet
       werden, dem Bamf Adressänderungen von Flüchtlingen von Amts wegen
       mitzuteilen.
       
       Rechtlich seien die Asylsuchenden verpflichtet, jede Änderung ihrer
       Adresse dem Bamf mitzuteilen, räumt Weber ein. Dies sei den Betroffenen
       oftmals aber nicht bewusst. Der Flüchtlingsrat weist darauf hin, dass
       Geflüchtete oftmals erst nach mehreren Monaten auf die Kommunen verteilt
       und vorher lange zwischen verschiedenen Aufnahmeeinrichtungen des Landes
       „hin- und hergeschoben“ würden.
       
       So würden Geflüchtete zunächst in der Erstaufnahme Bad Fallingbostel/Oerbke
       untergebracht, anschließend zur Registrierung in die Messehallen nach
       Hannover geschickt und nach vier Wochen erneut nach Fallingbostel
       zurückverwiesen. Anschließend würden sie etwa der Stadt Hannover
       zugewiesen, mit Unterbringung in einer anderen Messehalle.
       
       Aus dieser Halle heraus erhielten sie dann eine kommunale Unterkunft oder
       Wohnung. „Die ganze Verantwortung bei dieser selbst für Deutsche schwer
       durchschaubaren Behörden-Konstellation allein den Antragstellern
       aufzubürden, ist trotz der formalen Belehrungen durch das Bamf nicht in
       Ordnung“, findet Weber.
       
       Nach geltendem Recht stellt das Bamf seine Bescheide und Schriftsätze
       grundsätzlich der Anschrift zu, die ihm zuletzt vom Antragstellenden oder
       einer öffentlichen Stelle mitgeteilt wurde. Zu weiteren Nachforschungen ist
       das Bamf nicht verpflichtet, wie das Bundesverwaltungsgericht 2020
       geurteilt hat.
       
       ## Keine Pflicht zu Nachforschungen
       
       Auch sieht die Durchführungsanordnung des Bamf ausdrücklich vor, dass die
       Behörde nicht verpflichtet ist, eigenständig Nachforschungen zur Anschrift
       anzustellen oder eine Auskunft über das Ausländerzentralregister (AZR)
       einzuholen.
       
       Die dort gespeicherten Daten seien dem Bamf, so heißt es in der
       Dienstanordnung, nicht zuzurechnen. Selbst wenn das Bamf aufgrund von
       früheren unzustellbaren Schreiben weiß, dass die letzte bekannte Adresse
       nicht mehr aktuell ist, sollen Schriftsätze und Bescheide ohne
       Anschriftenermittlung weiterhin an die letztbekannte Adresse geschickt
       werden. Die Anschrift zu ermitteln, sei nur in Widerrufsverfahren erlaubt.
       
       Der Flüchtlingsrat bezeichnet die Aussage, dass Informationen aus dem
       Ausländerzentralregister dem Bamf nicht zuzurechnen seien, [4][als
       „schlichten Unfug“]: Wem denn sonst, wenn nicht dem Bundesamt, sollten die
       Daten denn sonst zugänglich sein, fragt Weber. Mindestens eine telefonische
       Nachfrage bei der Landesaufnahmebehörde oder bei der zuständigen
       Ausländerbehörde könne dem Bundesamt zugemutet werden. Eine solche reiche
       in der Regel auch aus.
       
       22 Feb 2023
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /FDP-Finanzminister-schwenkt-nach-rechts/!5917794
   DIR [2] /Mieten-fuer-Gefluechtete-in-Niedersachsen/!5912073
   DIR [3] /Kirchenasyl-in-Bayern/!5911968
   DIR [4] https://www.nds-fluerat.org/
       
       ## AUTOREN
       
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