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       # taz.de -- Kennzeichenpflicht für Polizei: Polizei-Namensschild bleibt
       
       > Eine Kommissarin aus Brandenburg wollte nicht mit Namensschild arbeiten.
       > Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Klage abgelehnt.
       
   IMG Bild: Kennzeichnungspflicht gilt weiterhin: Polizist:innen in Brandenburg bei einer Vereidigung
       
       Freiburg taz | Namensschilder verletzen nicht die Grundrechte von
       Polizeibeamt:innen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte jetzt die Klage
       einer Polizeihauptkommissarin aus Brandenburg ab. Der Beschluss wurde an
       diesem Dienstag veröffentlicht.
       
       In Brandenburg sind seit 2013 Namensschilder für Polizist:innen
       gesetzlich vorgeschrieben. Auf der Wache, auf Streife und bei Ermittlungen
       muss ein Schild mit dem Nachnamen an der Dienstkleidung getragen werden.
       Bei geschlossenen Einheiten, die oft bei Fußballspielen oder
       Demonstrationen eingesetzt werden, genügt eine Kennzeichnung mit Nummern,
       die individuell zugeordnet werden können. Keine Kennzeichnung ist zum
       Beispiel bei Polizeitaucher:innen erforderlich oder bei
       Personenschützer:innen.
       
       ## Polizistin klagt seit 2013
       
       Gegen die Kennzeichnungspflicht klagt seit 2013 eine Brandenburger
       Polizeihauptkommissarin, die durch die Gewerkschaft der Polizei (GdP), eine
       DGB-Gewerkschaft, unterstützt wurde. Die Polizeigewerkschaften kämpfen
       bundesweit gegen jede Kennzeichnung. Im September 2019 entschied das
       Leipziger Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil, dass die
       Pflicht zu Namensschildern und Nummern nicht unverhältnismäßig sei. So
       werde das [1][Vertrauen in die Polizei] gestärkt. Befürchtungen, dass es
       vermehrt zu Angriffen auf Polizist:innen kommen könnte, hätten sich
       nicht bestätigt.
       
       Doch die Hauptkommissarin gab nicht auf und erhob Verfassungsbeschwerde,
       die sich nun nur noch auf das Namensschild (und nicht mehr auf die Nummern
       der geschlossenen Einheiten) bezog. Sie habe einen seltenen Nachnamen, so
       dass es leicht sei, Informationen über ihren Wohnort und ihr Privatleben zu
       ergoogeln. Mit Informationen, die im Internet frei verfügbar sind, könne so
       ein Persönlichkeitsbild von ihr erstellt werden. Die Pflicht zum
       Namensschild verletze daher ihr Grundrecht auf informationelle
       Selbstbestimmung. Die Kennzeichnung mit einer individualisierbaren Nummer
       wäre ein milderes Mittel, so die Beamtin.
       
       Eine mit drei Richter:innen besetzte Kammer wies die
       Verfassungsbeschwerde nun ab. Die Argumente seien nicht ausreichend
       substantiiert. Die Richter:innen gehen aber auf alle zentralen Argumente
       der Polizistin ein. So sei die Kennzeichnung mit Nummern kein gleich
       geeignetes milderes Mittel. Denn der Gesetzgeber wolle nicht nur
       [2][Fehlverhalten von Polizist:innen] aufklären, sondern auch die
       Bürgernähe der Polizei verbessern. Das funktioniere mit einem Namensschild
       besser.
       
       ## Beamtin könne selbst für mehr Schutz sorgen
       
       Polizist:innen seien auch nicht die einzigen Staatsbeschäftigten, die
       üblicherweise den Bürger:innen mit Namen gegenübertreten. Auch
       Beamt:innen unterschreiben ihre Bescheide mit ihrem Namen und
       Richter:innen unterzeichnen ihre Urteile namentlich.
       
       Zudem könne die Polizistin auch selbst etwas tun, um das Risiko von
       Nachstellungen zu verringern, betonten die Richter:innen. So könne sie etwa
       darauf achten, dass wenig private Informationen im Internet verfügbar sind.
       Außerdem könne sie bei ihrer Kommune eine Auskunftssperre zum Melderegister
       beantragen, damit nicht jeder ihre Wohnanschrift abfragen kann.
       
       Der juristische Streit um die Polizei-Kennzeichnung ist damit vorläufig
       beendet.
       
       29 Nov 2022
       
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