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       # taz.de -- Kündigung nach Kirchenaustritt: Angst vor Agitation
       
       > Eine katholische Dortmunder Klinik kündigte einer Hebamme, weil sie aus
       > der Kirche ausgetreten war. Der Fall wird nun dem EuGH vorgelegt.
       
   IMG Bild: Hebamme in Berliner Krankenhaus
       
       Erfurt taz | Muss ein katholisches Krankenhaus eine Hebamme
       weiterbeschäftigten, die wegen der [1][Missbrauchsskandale aus der
       katholischen Kirche] ausgetreten ist? Darüber sollte an diesem Donnerstag
       eigentlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entscheiden. Das BAG
       legte den Fall nun aber zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
       
       Sandra Eltzner arbeitet seit 1994 [2][als Hebamme]. Die ersten zwanzig
       Jahre war sie beim katholischen St. Johannes-Hospital in Dortmund
       beschäftigt, bis sie sich 2014 selbständig machte. 2019 kehrte sie jedoch
       ins Johannes-Hospital zurück.
       
       Allerdings war Eltzner in der Zwischenzeit aus der katholischen Kirche
       ausgetreten. Grund war für sie die Flut an Missbrauchsfällen in der Kirche.
       Sie habe sich als Hebamme schließlich dem Kinderschutz verschrieben.
       
       Eltzner hatte im Personalfragebogen bei der Wiedereinstellung zwar
       ordnungsgemäß angegeben, dass sie nicht mehr Mitglied der Kirche ist, doch
       beim Hospital fiel das zunächst niemand auf. Erst nach einigen Tagen kamen
       Nachfragen, ob sie nicht wieder in die Kirche eintreten könne. Doch Eltzner
       lehnte unter Verweis auf die aus ihrer Sicht unzureichende Aufklärung der
       kirchlichen Missbrauchsfälle ab. Deshalb kündigte das Krankenhaus Eltzner
       noch in der Probezeit.
       
       ## Bundesverfassungsgericht umgangen
       
       Die Hebamme akzeptierte die Kündigung aber nicht, schließlich beschäftige
       das Hospital auch konfessionslose Mitarbeiter:innen, darunter mindestens
       eine Hebamme. Beim Arbeitsgericht Dortmund hatte sie zunächst Erfolg.
       
       Doch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm erklärte im September 2020 die
       Kündigung der Hebamme für rechtmäßig. Es sei eine „berufliche Anforderung“
       an Hebammen in einem katholischen Krankenhaus, dass sie nicht aus der
       Kirche ausgetreten sind. Während Mitarbeiter:innen, die noch nie Mitglied
       der katholischen Kirche waren, dieser tendenziell „gleichgültig“
       gegenüberstehen, lehne eine Hebamme, die aus der katholischen Kirche
       austritt, diese ausdrücklich ab. Auch „berechtigte Kritik an Misständen“
       könne den Kirchenaustritt nicht rechtfertigen, so das LAG Hamm.
       
       Bei einer Hebamme bestehe vielmehr die Gefahr, dass sie ihre Kontakte zu
       den werdenden Müttern nutzt, um sich „kirchenfeindlich oder jedenfalls
       kritisch“ zu äußern. Sie könne so Frauen „im Sinne von Ansichten
       beeinflussen, die mit dem kirchlichen Ethos nicht vereinbar sind“ – vor
       allem zum Mißbrauchsskandal, der immer noch Gegenstand öffentlicher
       Diskussion sei.
       
       Gegen dieses Urteil des LAG Hamm ging Sandra Eltzner in Revision zum
       Bundesarbeitsgericht. Dort fragte der Vorsitzende Richter Ulrich Koch die
       Hebamme: „Wollen Sie wirklich für ein katholisches Krankenhaus arbeiten,
       obwohl Sie doch aus der katholischen Kirche ausgetreten sind?“ Die Antwort
       der 49-Jährigen kam sofort: „Selbstverständlich!“. Sie sei schließlich
       immer noch gläubig.
       
       Richter Koch stellt auch André Plessner, dem Anwalt des Hospitals, eine
       Frage: „Traut das Hospital der Klägerin wirklich nicht zu, im Sinne der
       Nächstenliebe zu arbeiten?“ Plessners Antwort: „Natürlich ist die Klägerin
       zur Nächstenliebe fähig, aber eben nicht zur Nächstenliebe im Sinne der
       katholischen Glaubenslehre“. Der Anwalt tat sich aber schwer, den
       Unterschied zu erläutern. Plessner blieb jedoch dabei: Mit Konfessionslosen
       könne die Kirche durchaus zusammenarbeiten, nicht aber mit ausgetretenen
       Katholiken.
       
       Das Bundesarbeitsgericht verzichtete zunächst auf ein Urteil und legte den
       Fall dem EuGH vor. Der EuGH soll entscheiden, ob das
       EU-Gleichbehandlungsrecht der Kirche erlaubt, eine Person allein deshalb
       als „ungeeignet“ abzulehnen, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
       aus der Kirche ausgetreten ist. Die Vorlage an den EuGH dürfte eher der
       Hebamme nützen, da sich der EuGH bisher nicht sehr kirchenfreundlich
       gezeigt hat. Das BAG erschwert durch die Einschaltung des EuGH zugleich den
       Zugriff des Bundesverfassungsgerichts, das bisher meist das
       Selbstbestimmungsrecht der Kirchen stützte.
       
       21 Jul 2022
       
       ## LINKS
       
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