# taz.de -- Entscheidung gegen Carsharing-Regeln: Autos dürfen weiter rumstehen
> Berliner Mobilitätsforscher Andreas Knie begrüßt die Entscheidung des
> Verwaltungsgerichts, Carsharing nicht als Straßen-Sondernutzung
> einzustufen.
IMG Bild: Ganz viele Carsharingautos
Berlin taz | Der Mobilitätsforscher Andreas Knie hat die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts begrüßt, die Einstufung von stationsungebundenem
Carsharing als Sondernutzung öffentlichen Straßenlands zu kippen. „Das Land
war hier völlig auf dem Holzweg“, sagte Knie, der am Wissenschaftszentrum
Berlin (WZB) forscht. Gegenüber der taz bezeichnete er den Versuch des
Senats, Carsharing stärker zu reglementieren, als „Rückfall in die
schlimmsten Zeiten“. Carsharing reduziere die Automenge, und alle
Maßnahmen, die das Verkehrsaufkommen entspannten, seien zu erleichtern.
Das Gericht hatte am Dienstag per Eilentscheidung den Unternehmen We Share
und Share Now Recht gegeben, die ihr Geschäft nicht als Sondernutzung von
Straßenland verstanden wissen wollen. Als solche stuft das Berliner
Straßengesetz ab 1. September die „Free-Floating-Anbieter“ ein. Nötig wäre
dann eine Erlaubnis, die mit Gebühren und Nebenbestimmungen verbunden
werden kann.
Nebenbestimmungen, die vom Senat angedacht wurden, sind ein höherer
Elektrifizierungsgrad der Flotte, aber auch das Angebot von Fahrzeugen
außerhalb der Innenstadt. Das Verwaltungsgericht vertritt jedoch die
Auffassung, dass das Parken von Sharing-Autos ohne feste Stationen – „Free
Floating“ – unter den „erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch“
fällt.
## Weitere Klagen in Aussicht
Grundsätzlich gilt die Entscheidung erst einmal nur für die beiden
Klägerinnen. Für die übrigen Anbieter stellt sich jetzt die Frage, ob sie
ebenfalls klagen oder sich möglicherweise erst einmal mit der Neuregelung
arrangieren – ein Anreiz wäre das Angebot, im Gegenzug zu den Auflagen ganz
oder teilweise von den Parkgebühren befreit zu werden. Diese Möglichkeit
war bereits im Gespräch.
Für stationsbasierte Sharinganbieter ist die Nutzung öffentlichen
Straßenlands dagegen unstrittig eine Sondernutzung – von der bislang aber
wenig Gebrauch gemacht wird. Die meisten Stationen befinden sich auf
privaten Parkplätzen oder in Tiefgaragen, auch einige „Jelbi-Stationen“
werden als feste Standorte genutzt.
Ebenfalls unberührt von der Entscheidung sind E-Scooter und Leihfahrräder,
zumal die auf dem Gehweg geparkt werden. Hier prophezeit aber FUSS e. V.
eine weitere Klage, möglicherweise durch einen der Behindertenverbände:
Denn die Kleinfahrzeuge beeinträchtigten Menschen mit Behinderungen, was
laut Straßengesetz die Genehmigung verbiete.
3 Aug 2022
## AUTOREN
DIR Claudius Prößer
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