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       # taz.de -- Entscheidung gegen Carsharing-Regeln: Autos dürfen weiter rumstehen
       
       > Berliner Mobilitätsforscher Andreas Knie begrüßt die Entscheidung des
       > Verwaltungsgerichts, Carsharing nicht als Straßen-Sondernutzung
       > einzustufen.
       
   IMG Bild: Ganz viele Carsharingautos
       
       Berlin taz | Der Mobilitätsforscher Andreas Knie hat die Entscheidung des
       Verwaltungsgerichts begrüßt, die Einstufung von stationsungebundenem
       Carsharing als Sondernutzung öffentlichen Straßenlands zu kippen. „Das Land
       war hier völlig auf dem Holzweg“, sagte Knie, der am Wissenschaftszentrum
       Berlin (WZB) forscht. Gegenüber der taz bezeichnete er den Versuch des
       Senats, Carsharing stärker zu reglementieren, als „Rückfall in die
       schlimmsten Zeiten“. Carsharing reduziere die Automenge, und alle
       Maßnahmen, die das Verkehrsaufkommen entspannten, seien zu erleichtern.
       
       Das Gericht hatte am Dienstag per Eilentscheidung den Unternehmen We Share
       und Share Now Recht gegeben, die ihr Geschäft nicht als Sondernutzung von
       Straßenland verstanden wissen wollen. Als solche stuft das Berliner
       Straßengesetz ab 1. September die „Free-Floating-Anbieter“ ein. Nötig wäre
       dann eine Erlaubnis, die mit Gebühren und Nebenbestimmungen verbunden
       werden kann.
       
       Nebenbestimmungen, die vom Senat angedacht wurden, sind ein höherer
       Elektrifizierungsgrad der Flotte, aber auch das Angebot von Fahrzeugen
       außerhalb der Innenstadt. Das Verwaltungsgericht vertritt jedoch die
       Auffassung, dass das Parken von Sharing-Autos ohne feste Stationen – „Free
       Floating“ – unter den „erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch“
       fällt.
       
       ## Weitere Klagen in Aussicht
       
       Grundsätzlich gilt die Entscheidung erst einmal nur für die beiden
       Klägerinnen. Für die übrigen Anbieter stellt sich jetzt die Frage, ob sie
       ebenfalls klagen oder sich möglicherweise erst einmal mit der Neuregelung
       arrangieren – ein Anreiz wäre das Angebot, im Gegenzug zu den Auflagen ganz
       oder teilweise von den Parkgebühren befreit zu werden. Diese Möglichkeit
       war bereits im Gespräch.
       
       Für stationsbasierte Sharinganbieter ist die Nutzung öffentlichen
       Straßenlands dagegen unstrittig eine Sondernutzung – von der bislang aber
       wenig Gebrauch gemacht wird. Die meisten Stationen befinden sich auf
       privaten Parkplätzen oder in Tiefgaragen, auch einige „Jelbi-Stationen“
       werden als feste Standorte genutzt.
       
       Ebenfalls unberührt von der Entscheidung sind E-Scooter und Leihfahrräder,
       zumal die auf dem Gehweg geparkt werden. Hier prophezeit aber FUSS e. V.
       eine weitere Klage, möglicherweise durch einen der Behindertenverbände:
       Denn die Kleinfahrzeuge beeinträchtigten Menschen mit Behinderungen, was
       laut Straßengesetz die Genehmigung verbiete.
       
       3 Aug 2022
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Claudius Prößer
       
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