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       # taz.de -- Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung: Karlsruhe hilft kinderreichen Familien
       
       > Kinderreiche müssen geringere Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen als
       > Eltern mit weniger Nachwuchs, sagt das Bundesverfassungsgericht.
       
   IMG Bild: Die Beiträge in die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung seien nicht zu beanstanden
       
       Karlsruhe taz | Die Beiträge zur [1][Pflegeversicherung] müssen demnächst
       nach der Kinderzahl gestaffelt werden. Spätestens ab dem 1. August 2023
       werden kinderreiche Familien weniger Beitrag zahlen als kinderarme Familien
       und kinderlose Versicherte. Das entschied nun das Bundesverfassungsgericht
       in einem lange erwarteten Grundsatzbeschluss. Dagegen halten die
       Richter:innen eine Differenzierung bei den Beiträgen zur [2][Renten]-
       und Krankenversicherung nicht für erforderlich.
       
       Schon seit Jahrzehnten wird von Familienverbänden eine Reform der
       Sozialversicherung gefordert. Das Argument: Menschen, die Kinder aufziehen,
       müssten entlastet werden, weil sie derzeit doppelt zur Versicherung
       beitragen: zum einen durch ihre monatlichen finanziellen Beiträge, zum
       anderen durch den „generativen Beitrag“, indem sie künftige Beitragszahler
       großziehen.
       
       In einer damals sensationellen Entscheidung hat das
       Bundesverfassungsgericht im Jahr 2001 diese Argumentation grundsätzlich
       anerkannt. In der Pflegeversicherung müssen Kinderlose seither etwas höhere
       Beiträge zahlen als Versicherte mit Kindern. Derzeit beträgt der
       Kinderlosen-Zuschlag 0,35 Prozentpunkte. Für die Renten- und
       Krankenversicherung hatte Karlsruhe den Gesetzgeber damals zur Prüfung
       verpflichtet. Dieser sah aber keinen Grund zur Differenzierung.
       
       Seitdem organisiert der Familienbund der Katholiken (FDK) Klagen, die vor
       allem auf eine Besserstellung der Familien bei den Beiträgen zur Kranken-
       und Rentenversicherung zielen, weil es dort um deutlich höhere Summen geht.
       So betragen die Beiträge zur Rentenversicherung 18,6 Prozent des
       Bruttogehalts, zur Krankenversicherung 14,6 Prozent und zur
       Pflegeversicherung nur 3,05 Prozent (Kinderlose: 3,4 Prozent). Die Hälfte
       dieser Beiträge zahlt der Arbeitgeber. Wobei der Kinderlosenzuschlag von
       0,35 Prozent für die Pflegeversicherung vom Arbeitnehmer allein entrichtet
       werden muss.
       
       ## Drei Beschwerden des katholischen Familienbundes
       
       Das Bundesverfassungsgericht veröffentlichte an diesem Mittwoch nun einen
       Beschluss zu drei exemplarischen Verfassungsbeschwerden und einer Vorlage
       des Sozialgerichts Freiburg, die überwiegend auf die Kampagne des FDK
       zurückgehen.
       
       Erfolg hatten die Klagen nur bei der Pflegeversicherung. Anders als noch
       2001 forderten die Richter diesmal nicht nur eine Differenzierung zwischen
       Familien und Kinderlosen, sondern auch innerhalb der Familien. Die
       Richter:innen betonten zunächst, dass Familien zusätzliche Lasten
       tragen, indem sie mehr Ausgaben und oft auch weniger Einnahmen haben,
       insbesondere wenn ein Elternteil ganz oder teilweise auf Erwerbsarbeit
       verzichtet. Die Kosten seien jedoch bei Familien mit zwei und mehr Kindern
       deutlich höher als bei Familien mit nur einem Kind.
       
       Wenn alle Eltern bei den Beiträgen zur Sozialversicherung gleich behandelt
       werden, verstoße dies gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, so die
       Richter:innen. Laut Mikrozensus 2019 haben 50,7 Prozent der Familien mit
       minderjährigen Kindern nur ein Kind. Die andere Hälfte der Familien hat
       zwei Kinder (27,4 Prozent), drei Kinder (9,2 Prozent), vier Kinder (2,1
       Prozent) oder fünf und mehr Kinder (0,6 Prozent).
       
       ## Rentensystem würdigt Erziehungsleistung
       
       Bei der Rentenversicherung sei eine Differenzierung der Beiträge dagegen
       nicht erforderlich, so das Gericht, weil hier die Erziehungsleistung
       bereits anders berücksichtigt wird. So gibt es pro Kind Rentenpunkte für
       die ersten drei Lebensjahre eines Kindes. Eltern kommen daher mit weniger
       finanzieller Beitragsleistung auf die gleiche Rentenhöhe wie Kinderlose.
       
       Auch bei der Krankenversicherung halten die Richter:innen eine
       Differenzierung nicht für geboten. Schließlich haben Familien hier auch auf
       der Leistungsseite einen Vorteil, weil Kinder kostenlos mitversichert sind.
       
       Der Gesetzgeber muss nun also nur die Beitragsstruktur bei der
       Pflegeversicherung ändern. Wie er dies macht, bleibt weitgehend ihm
       überlassen, er habe dabei einen großen Gestaltungsspielraum, betont das
       Gericht. Der Gesetzgeber könne Beitragsätze anheben oder absenken. Er dürfe
       die Neuregelung auch mit Steuergeldern bezuschussen, um ein Anheben von
       Beiträgen zu vermeiden. Der Gesetzgeber könne die Differenzierung sogar auf
       die Zeit des tatsächlichen Erziehungsaufwands begrenzen (während sie
       derzeit noch lebenslang gilt). Die Neuregelung muss jedenfalls erst für die
       Zeit ab 1. August 2023 gelten. Für die Vergangenheit sei eine
       Rückabwicklung zu aufwändig, so die Richter:innen.
       
       ## Fünf Euro weniger
       
       Die Unterschiede für die Versicherten werden moderat bleiben. So hat die
       Bundesregierung im Rahmen einer Beispielsrechnung festgestellt, dass
       Durchschnittsverdiener pro zusätzlichem Kind monatlich knapp fünf Euro
       weniger Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen würden. Unterstellt wurden
       dabei folgende Sätze: ein Zuschlag für Kinderlose von 0,3 Prozentpunkten,
       ein Zuschlag für Elternteile mit einem Kind von 0,15 Prozentpunkten, den
       Normalbeitrag für Familien mit zwei Kindern und Beitragsrabatte von jeweils
       0,15 Prozentpunkten für jedes weitere Kind.
       
       Der Deutsche Familienverband, der auch an der Klage-Kampagne beteiligt war,
       betonte: „Wir haben jetzt Klarheit, dass familiengerechte
       Sozialversicherungsbeiträge nur auf dem politischen Wege zu erreichen
       sind.“ Der Familienbund der Katholiken erklärte: „Die Einführung eines
       Kinderfreibetrages in allen Zweigen der Sozialversicherung ist weiterhin
       ein wichtiges Ziel der Familienverbände.“ (Az.: 1 BvR 2824/17)
       
       25 May 2022
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /Reform-der-Pflegeversicherung/!5715998
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       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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