# taz.de -- Bundesverfassungsgericht zu Hartz IV : Kinder weg, Haus weg
> Ziehen Kinder von Hartz IV-Bezieher:innen aus, dann sinkt auch der
> Wohnbedarf, so das Bundesverfassungsgericht. Ein Paar muss sein Haus nun
> verkaufen.
IMG Bild: Urteil zu Hartz-IV-Schonvermögen: Bundesverfassungsgericht
Freiburg taz | Eltern, deren Kinder ausgezogen sind, dürfen beim Hartz
IV-Schonvermögen gleich streng behandelt werden wie Kinderlose. Das
entschied nun das Bundesverfassungsgericht und lehnte eine Vorlage des
Sozialgerichts Aurich ab, das mehr Rücksicht auf die Situation von Eltern
verlangte.
Konkret ging es um ein Ehepaar aus Ostfriesland, das im eigenen Haus mit
143 Quadratmeter Grundfläche lebte. Der Mann war schon Rentner, die Frau
wurde arbeitslos und beantragte 2018 Grundsicherung. Das Jobcenter lehnte
den Antrag jedoch mit Verweis auf das große Haus ab, die Frau sei nicht
wirklich bedürftig. Das Haus könne „verwertet“, also verkauft, werden. Für
ein Ehepaar genügten 90 Quadratmeter Wohnfläche.
Das Jobcenter berief sich dabei auf die Regeln zum Schonvermögen für
[1][Hartz IV-Bezieher:innen] im Sozialgesetzbuch 2. Dort heißt es, dass
Arbeitslosengeld 2 auch dann bezahlt wird, wenn die arbeitslose Person „ein
selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine
entsprechende Eigentumswohnung“ hat.
Doch was ist angemessen? Hier hat das Bundessozialgericht 2016
festgestellt, dass für eine vierköpfige Familie Wohneigentum von 130
Quadratmeter angemessen ist und für zwei Personen 90 Quadratmeter.
## Ähnliche Probleme für arbeitslose Mieter:innen
Das ostfriesische Ehepaar wandte nun ein, dass sie das Haus 1997 bezogen
hatten, als die Familie noch achtköpfig war. Doch nach und nach zogen die
sechs Kinder aus. Seit 2013 lebte das Ehepaar allein im Familienhaus.
Das Jobcenter verwies wiederum auf das Gesetz. Für die Angemessenheit von
Wohneigentum komme es auf den Zeitpunkt an, zu dem Sozialleistungen
beantragt werden. Es sei unerheblich, dass das Wohneigentum in der
Vergangenheit angemessen war, als die Kinder noch bei den Eltern wohnten.
Das Sozialgericht Aurich, bei dem der Fall landete, sprang jedoch den
Eltern bei und legte den Fall in Karlsruhe vor. Es sei eine Diskriminierung
von Eltern, wenn diese nach dem Auszug der Kinder ihr Haus verkaufen
müssen, während ein kinderloses Paar sein Haus behalten könne. Die Eltern
verlieren so den bisherigen Lebensmittelpunkt, während die Kinderlosen im
gewohnten Umfeld bleiben können, argumentierte das Gericht. Das Grundgesetz
verbiete eine Schlechterstellung von Eltern gegenüber Kinderlosen.
Doch der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hält die aktuellen
Regelungen zum Schonvermögen für verfassungskonform. Der Gesetzgeber habe
bei Sozialleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum. So könne er Eltern
und Kinderlose – wie derzeit – formal gleichbehandeln, indem nur auf die
aktuelle Bewohnerzahl und ihren Flächenbedarf abgestellt wird. Soweit dies
bei Eltern zu Umzügen führt, die Kinderlosen erspart bleiben, sei dies
gerechtfertigt. Der Staat müsse Sozialleistungen nur dort gewähren, wo ein
echter Bedarf besteht.
Ähnliche Probleme haben auch Mieter:innen, die Hartz IV beziehen. Wenn die
Kinder ausziehen, kann eine bisher angemessene Wohnung plötzlich zu groß
werden. Das Jobcenter hat die Mieter früher aufgefordert, sich binnen sechs
Monaten eine billigere Wohnung zu suchen. Seit März 2020 ist die Prüfung
der Wohnverhältnisse bei Hartz IV-Bezieher:innen zwar [2][coronabedingt
ausgesetzt.] Die Sonderregelung soll jedoch zum Jahresende 2022 auslaufen.
Die Probleme von Mieter:innen spielten im aktuellen Karlsruher Fall aber
keine Rolle.
2 Jun 2022
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## AUTOREN
DIR Christian Rath
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