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       # taz.de -- Schutz von Whistleblower:innen: Mit Luft nach oben
       
       > Whistleblower:innen werden in der eigenen Firma künftig besser
       > geschützt. Gut so. Doch der Gesetzentwurf nimmt noch zu viel Rücksicht
       > auf die Unternehmen.
       
   IMG Bild: Die Rechtssicherheit für Whistleblower:innen soll geschaffen werden – der Entwurf hat jedoch Lücken
       
       Der Schutz von Whistleblower:innen ist nicht unternehmensfeindlich. Im
       Gegenteil: Es kann für die Verantwortlichen im Unternehmen sehr hilfreich
       sein, wenn sie frühzeitig auf Missstände aufmerksam gemacht werden, bevor
       es den ganz großen Skandal gibt und die Reputation der Marke ramponiert
       ist.
       
       Insofern ist der Gesetzentwurf konsequent, den [1][FDP-Justizminister Marco
       Buschmann jetzt vorgelegt hat]. Whistleblower:innen, die auf
       Gesetzesverstöße hinweisen, werden vor Kündigung und anderen Nachteilen
       geschützt. Gleichzeitig werden die Unternehmen verpflichtet, interne
       Meldestellen einzurichten, die vertraulich mit Hinweisen auf Missstände
       umgehen.
       
       Man kann fragen, ob es überhaupt notwendig ist, interne Meldestellen per
       Gesetz vorzuschreiben. Es ist doch im Interesse der Unternehmen, dass sich
       Mitarbeiter:innen vertraulich ans eigene Haus wenden können und nicht
       gleich Behörden oder gar die Medien einschalten müssen. Wer das Risiko
       ignoriert, um Kosten zu sparen, muss dann eben mit den Konsequenzen leben.
       
       Gut ist jedenfalls, dass Whistleblower:innen nicht nur geschützt sind,
       wenn sie Verstöße [2][gegen EU-Recht aufdecken]. Dies hätte aber zu
       absurden Ergebnissen geführt. Wer in einem Pflegeheim Verstöße gegen
       EU-Datenschutzrecht aufdeckt, wäre vor Kündigung geschützt gewesen. Wer
       aber Alarm schlägt, weil viel zu wenig Personal eingesetzt wird, hätte
       gekündigt werden können, weil es hier um deutsche Vorgaben geht.
       
       Ein Punkt in [3][Buschmanns Gesetzentwurf] ist aber noch disfunktional:
       Whistleblower:innen, die sich nicht an die Meldestelle ihres
       Unternehmens wenden wollen, können zwar das Bundesamt für Justiz als
       externe Meldestelle einschalten, nicht aber die fachlich zuständige
       Behörde, zum Beispiel die Heimaufsicht oder das Umweltamt. Buschmann
       übertreibt hier den Schutz von Unternehmen, die sich möglicherweise illegal
       verhalten. Wer der zuständigen Behörde ein illegales Verhalten des eigenen
       Arbeitgebers meldet, muss ebenfalls vor Kündigung geschützt sein.
       
       7 Apr 2022
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /Neues-Gesetz-der-Ampel-Koalition/!5843523
   DIR [2] https://ec.europa.eu/info/aid-development-cooperation-fundamental-rights/your-rights-eu/whistleblowers-protection_de
   DIR [3] https://www.whistleblower-net.de/wp-content/uploads/2021/02/Referentenentwurf-BMJV-WB-RL-Umsetzungsgesetz-8.pdf
       
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   DIR Christian Rath
       
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