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       # taz.de -- BVerfG zu Verfassungsschutzgesetz: Viel zu viel Überwachung
       
       > Bayerns Verfassungsschutz hat bisher weitreichende
       > Ermittlungsmöglichkeiten. Doch die verstoßen teils gegen das Grundgesetz,
       > entschied nun das BVerfG.
       
   IMG Bild: Bayerisches Wappen vor dem Landesamt für Verfassungsschutz in München
       
       Karlsruhe taz | Weite Teile des 2016 novellierten Gesetzes über den
       bayerischen Verfassungsschutz verstoßen gegen das Grundgesetz. Dies [1][hat
       das Bundesverfassungsgericht festgestellt.] Allerdings bleiben fast alle
       beanstandeten Paragrafen bis Juli 2023 in Kraft und können bis dahin vom
       Münchener Landtag nachgebessert werden. Insgesamt beanstandeten die
       Verfassungsrichter:innen 16 Normen des bayerischen Gesetzes.
       
       Der Verfassungsschutz hat als Inlands-Geheimdienst die Aufgabe,
       [2][Bestrebungen gegen die freiheitliche Demokratie] frühzeitig zu
       entdecken und öffentlich anzuprangern. Es gibt eigene
       Verfassungsschutzbehörden auf Bundesebene und in jedem Bundesland. Der
       Bayerische Verfassungsschutz hatte seit einer Reform 2016 besonders
       weitgehende Befugnisse, etwa das Recht, Wohnungen mithilfe von Wanzen zu
       überwachen.
       
       Mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) klagten
       [3][drei bayerische Linke] gegen alle Bestimmungen der Reform von 2016. Der
       Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nahm die Klage dankbar zum
       Anlass, um ein 132-seitiges Grundsatzurteil über heimliche
       Ermittlungsmaßnahmen der Verfassungsschutzbehörden zu verfassen. Ein
       ähnliches Urteil für die Polizeibehörden gab es bereits 2016 mit der
       Karlsruher Entscheidung zum BKA-Gesetz.
       
       Die Richter:innen stellten nun klar, dass für den Verfassungsschutz
       andere Anforderungen gelten als für die Polizei. Während die Polizei in der
       Regel erst bei einer konkreten Gefahr in Grundrechte eingreifen darf, ist
       die Schwelle beim Verfassungsschutz niedriger, da dieser weniger handfeste
       Befugnisse hat. So darf der Verfassungsschutz weder Wohnungen durchsuchen,
       noch Personen festnehmen.
       
       ## Künftig strengere Voraussetzungen
       
       Für heimliche Ermittlungsmaßnahmen ist nun statt einer Gefahr nur ein
       „hinreichender verfassungsschutzspezifischer Aufklärungsbedarf“
       erforderlich, so die Richter:innen. Was das konkret ist, wird in den
       kommenden Jahrzehnten Gegenstand zahlreicher Doktorarbeiten sein.
       
       Nur Maßnahmen, „die zu einer weitestgehenden Erfassung der Persönlichkeit
       führen können“, sollen auf die Abwehr konkreter Gefahren beschränkt sein.
       Konkret beanstandeten die Richter deshalb die Befugnisse des bayerischen
       Verfassungsschutzes zum Großen Lauschangriff (also zur Überwachung von
       Wohnraum mittels versteckten Mikrofonen) und zur Online-Durchsuchung (das
       heißt zur heimlichen Ausspähung von Computerfestplatten mittels
       Trojaner-Software). Der Verfassungsschutz darf solche Maßnahmen auch nur
       nutzen, wenn die Polizei mit eigenen Maßnahmen zu spät käme.
       
       Bei mehreren anderen Befugnissen verlangten die Richter:innen ebenfalls
       strengere Eingriffs-Voraussetzungen als bisher im bayerischen Gesetz
       vorgesehen sind. Konkret ging es um die Ortung von Mobiltelefonen, die
       längerfristige Observation außerhalb der Wohnung sowie den Einsatz von
       verdeckten Ermittler:innen und V-Leuten. Bei all diesen Maßnahmen
       verlangten die Richter:innen zudem eine „Vorabkontrolle“ durch eine
       unabhängige Einrichtung. Dies kann ein Gericht, eine unabhängige Behörde
       oder ein parlamentarisches Gremium sein.
       
       Deutlich strengere Anforderungen sollen künftig auch für die Übermittlung
       von Daten durch den Verfassungsschutz gelten. Dieser darf heimlich
       beschaffte Daten nur dann an andere Behörden wie die Polizei weitergeben,
       wenn diese sich die Daten auf gleichem Wege auch selbst hätten beschaffen
       dürfen.
       
       Die Innenminister:innen von Bund und Ländern müssen nun genau prüfen,
       welche Auswirkungen das Urteil auf ihre jeweiligen Verfassungsschutzgesetze
       hat.
       
       26 Apr 2022
       
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