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       # taz.de -- Bundesgerichtshof zu Schließungen: Kein Schadenersatz für Shutdown
       
       > Der Bundesgerichtshof lehnt einen Anspruch auf volle Entschädigung für
       > Betriebsschließungen wegen Corona ab. Gewerbebetreibende sind enttäuscht.
       
   IMG Bild: Der BGH entschied am Donnerstag dass der Staat Gastronomen keinen Schadensersatz zahlen muss
       
       Karlsruhe taz | Der Staat muss für die wirtschaftlichen Folgen der
       Corona-Shutdowns keinen Schadenersatz bezahlen. Das entschied an diesem
       Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in einem lange erwarteten
       Grundsatzurteil. Gastronomen, Friseure oder [1][Einzelhändler] müssen damit
       weiter auf freiwillige [2][Hilfsleistungen des Staates] hoffen.
       
       Im konkreten Verfahren hatte der Gastronom Thomas Worm geklagt, der mit
       seiner Tochter Salina das Hotel [3][Schloss Diedersdorf] südlich von Berlin
       betreibt. Während mehrerer Shutdown-Phasen musste die Gastronomie
       schließen, das Hotel durfte zudem laut Corona-Verordnung des Landes
       Brandenburg zeitweise nur noch Geschäftsreisende aufnehmen. Für Worm
       entstand ein Schaden durch ungedeckte Kosten und entgangene Gewinne von
       5.438 Euro – pro Tag. In einem Pilotprozess klagte er zunächst nur 27.000
       Euro ein.
       
       Der Gastronom hatte jedoch keinen Erfolg. Nicht nur die Brandenburger
       Gerichte lehnten seine Klage ab, auch der BGH wies nun die Revision zurück
       – wahrscheinlich zur Enttäuschung Hunderttausender weiterer
       Shutdown-Betroffener.
       
       Dabei war schon immer klar, dass das Infektionsschutzgesetz (IfSG), auf das
       die Shutdown-Anordnungen der Länder gestützt waren, keinen finanziellen
       Ausgleich für das präventive Schließen ganzer Branchen vorsieht. Dort wird
       nur in wenigen Fällen Schadenersatz versprochen, etwa wenn ein Infizierter
       wegen Quarantäne Verdienstausfälle hat.
       
       ## „Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht möglich“
       
       Deshalb waren unter Juristen zahlreiche Möglichkeiten diskutiert worden,
       wie die Betroffenen dennoch an Schadenersatz kommen könnten. So hatte das
       Bundesverfassungsgericht eine „verfassungskonforme Auslegung“ des IfSG ins
       Spiel gebracht. Doch der BGH lehnte dies ab. „Eine Auslegung gegen den
       Wortlaut des Gesetzes ist nicht möglich“, sagte der Vorsitzende BGH-Richter
       Ulrich Herrmann, „außerdem dürfen wir als Gericht nicht den Willen des
       Gesetzgebers konterkarieren.“
       
       Auch eine „analoge“ Anwendung der IfSG-Entschädigungsregelungen sei nicht
       zulässig, so Richter Herrmann, „denn es gab hier keine planwidrige
       Regelungslücke“. Der Gesetzgeber, der zuletzt das IfSG mehrfach anpasste,
       habe bewusst darauf verzichtet, einen allgemeinen Entschädigungsanspruch
       für Shutdown-Schäden zu schaffen.
       
       Der BGH verwies darauf, dass er schon 1987 in einem Urteil zum Waldsterben
       entschied, dass „massenhafte und großvolumige Entschädigungen“ nur vom
       Parlament und nicht von den Gerichten eingeführt werden können.
       
       Richter Herrmann verwies stattdessen auf das Sozialstaatsprinzip. Danach
       trage der Staat Lasten mit, die aus einem alle treffenden Schicksal
       herrühren und manche Gruppen besonders stark treffen. Allerdings bestehe
       kein Anspruch auf vollen Schadenersatz. Es sei vielmehr dem Gesetzgeber
       überlassen, welche Schäden er wie ausgleichen will.
       
       Nach Angaben der Bundesregierung hat der Bund bis Ende 2021 die Wirtschaft
       mit rund 130 Milliarden Euro gestützt. Es wurden Hilfen von rund 60
       Milliarden Euro ausgezahlt und Kredite von knapp 55 Milliarden Euro
       gewährt. Hinzu kamen 24 Milliarden Euro Kurzarbeitergeld. Auch Familie Worm
       erhielt 60.000 Euro Soforthilfe, die sie aber nach eigenen Angaben wieder
       zurückzahlen musste. (Az.: III ZR 79/21)
       
       17 Mar 2022
       
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