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       # taz.de -- Russisches staatsnahes Fernsehen: Fragwürdige Zensur
       
       > Mit dem Verbot der russischen Sender RT und Sputnik hat die EU vielleicht
       > Kompetenzen überschritten. Die Klage von RT France könnte Erfolg haben.
       
   IMG Bild: Darf er in der EU oder darf er nicht? Putin und sein medialer Arm RT
       
       Anfang März hat die EU die Verbreitung der russischen Sender RT und Sputnik
       verboten. Dabei hat sie vermutlich ihre Kompetenzen überschritten. Am 1.
       März beschloss der EU-Ministerrat in der Verordnung 2022/350 [1][ein Sende-
       und Verbreitungsverbot] für das Nachrichtenportal Sputnik sowie die
       Programme von RT (bis 2009 Russia Today) in Englisch, Französisch, Deutsch
       und Spanisch. Entsprechende Rundfunklizenzen seien ausgesetzt. Das Verbot
       soll gelten, bis die russische Aggression gegen die Ukraine beendet wird
       und Russland seine „Propagandaaktionen“ gegen die EU-Staaten einstellt.
       
       In der Begründung der EU-Verordnung heißt es: „Diese Medien spielen eine
       maßgebliche Rolle, um die Aggressionen gegen die Ukraine mit Nachdruck
       voranzutreiben und zu unterstützen und die Nachbarländer der Ukraine zu
       destabilisieren.“ Deshalb sei es erforderlich, „restriktive Maßnahmen zur
       umgehenden Einstellung der Sendetätigkeiten solcher Medien“ zu verhängen.
       Die Sender haben daraufhin ihr [2][audiovisuelles Liveprogramm
       eingestellt]. RT France hat gegen die EU-Verordnung bereits beim
       Europäischen Gericht (EuG) in Luxemburg geklagt und einen Eilantrag
       gestellt. Wann darüber entschieden wird, ist unklar.
       
       Die Klage ist aber nicht aussichtslos. Denn die von der EU gewählte
       Rechtsgrundlage für Sanktionen (Artikel 215 AEUV) passt hier eigentlich
       nicht. „Hier geht es ja nicht darum, Druck auf den russischen Staat oder
       nahestehende Unternehmen und Personen auszuüben“, sagt Christian Tietje,
       Professor für internationales Wirtschaftsrecht, „vielmehr geht es in dieser
       Verordnung um den Schutz der EU-Staaten gegen destabilisierende
       Propaganda.“ Für die Regulierung von Medieninhalten seien jedoch die
       Mitgliedstaaten der EU zuständig, so Tietje, ein ausgewiesener Experte für
       das Recht der Wirtschaftssanktionen.
       
       ## Ungeklärte Zuständigkeiten
       
       Für Deutschland ist dieser Streit nur teilweise relevant, weil RT DE seit
       Anfang Februar ohnehin nicht mehr senden darf. Die Medienanstalt
       Berlin-Brandenburg (MABB) hat die Ausstrahlung von Livefernsehen untersagt,
       weil RT DE keine Zulassung hierfür hat und als staatsfinanzierter Sender
       auch keine Lizenz bekommen kann. Das Verwaltungsgericht Berlin hat das
       MABB-Sendeverbot bestätigt. Von dem MABB-Verbot war die Website von RT DE
       bisher aber nicht betrofffen. Denn für das Verbreiten schriftlicher Inhalte
       ist keine Zulassung erforderlich. Dennoch ist die Website www.de.rt.com
       seit Anfang März nicht mehr aufrufbar. Dies ist eindeutig eine Folge der
       EU-Sanktionen. Internetprovider wie die Deutsche Telekom haben die Website
       gesperrt und berufen sich auf „Vorgaben“ der Bundesnetzagentur.
       
       Tatsächlich hat die Bundesnetzagentur in zwei Schreiben vom 4. und 15. März
       den Providern mitgeteilt, dass die Sperrung von acht Websites, darunter
       www.de.rt.com, nicht gegen die Netzneutralität verstoße, weil die
       EU-Verordnung 2022/350 eine Sperrung „rechtfertigt“. Die Bundesnetzagentur
       habe jedoch keine Sperrung der Websites „angeordnet“, betont Sprecher Fiete
       Wulff, da die EU-Verordnung direkt anwendbar sei. Allerdings ist in der
       EU-Verordnung von Websites gar nicht die Rede, sondern von „Sendungen“ und
       „Rundfunklizenzen“.
       
       Dass auch Websites gesperrt werden sollen, „die zu den Sendern gehören“,
       beruht auf einer Interpretation des gemeinsamen Gremiums europäischer
       Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC). Bisher ist
       RT DE nicht gerichtlich gegen die Sperrung ihrer Websites vorgegangen und
       reagierte auch nicht auf Anfragen der taz. Allerdings produziert RT DE
       weiter Inhalte, die unter neuen URLs verbreitet werden. Die Telekom sperrt
       die neuen Websites nicht, weil sie nicht in den Schreiben der
       Bundesnetzagentur erwähnt sind.
       
       Die Bundesnetzagentur betont, dass sie nicht für die Kontrolle von
       Sanktionen zuständig sei. Das Wirtschaftsministerium erklärte, dass es an
       einer Änderung der Außenwirtschaftsverordnung arbeite, damit künftig beim
       Verstoß gegen Sendeverbote Bußgelder verhängt werden können. Welche Behörde
       dann die Bußgelder verhängt? Dazu schwieg das Ministerium. Die völlig
       ungeklärten Zuständigkeiten könnten ein Indiz dafür sein, dass hier vieles
       nicht rechtskonform abläuft.
       
       24 Mar 2022
       
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