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       # taz.de -- Grundsatzurteil zur Miete bei Hartz IV: Das Jobcenter haftet nicht
       
       > Vermieter:innen können ausstehende Nachzahlungen nicht beim Jobcenter
       > einklagen. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen.
       
   IMG Bild: Nicht immer sind Vermieter:innen sicher, wenn das Amt die Miete zahlt
       
       Bremen taz | Wer an Hartz-IV-Empfänger:innen vermietet, kann nicht das
       Jobcenter verklagen, wenn das Geld ausbleibt. Das entschied das
       Landessozialgericht (LSG) in Niedersachsen in einem [1][Grundsatzurteil].
       Die Eintreibung von Schulden sei nicht die Sache der Behörden, sondern das
       eigene Geschäft der Vermieter:innen. Und die haben keine einklagbaren
       Ansprüche beim Amt, entschieden die Richter:innen.
       
       Im konkreten Fall hatte ein Mann aus dem Harz seine Wohnungen an
       Grundsicherungsempfänger:innen vermietet – und sich von ihnen die
       Zustimmung geben lassen, dass ihre Miete direkt vom Jobcenter an ihn
       überwiesen wird. Dennoch blieb eine Mieterin ihre Nebenkosten für 2018 und
       2019 schuldig, später auch noch die Miete selbst. Insgesamt waren Ausstände
       von über 4.000 Euro aufgelaufen.
       
       Also verlangte der Vermieter vom Jobcenter in Goslar, diese Schulden zu
       begleichen. Das Amt weigerte sich aber – und zwar zu Recht, wie zunächst
       das Sozialgericht in Braunschweig und nun auch das LSG in Celle entschied.
       
       Der Vermieter hielt es für „nicht hinnehmbar“, dass das Jobcenter zwar die
       Kosten des Energieversorgers direkt zahle, er bei einer Nachzahlung jedoch
       erst prozessieren müsse. Hierdurch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz
       verletzt. Er werde „vorsätzlich sittenwidrig geschädigt“, so sein Argument.
       
       ## „Keine Beziehung“ zwischen Amt und Vermieter
       
       Die Richter:innen aber sehen gar „keine Grundlage“ für Ansprüche des
       Vermieters gegenüber dem Jobcenter. Trotz der im Sozialgesetzbuch II
       vorgesehen Möglichkeit der Direktzahlung der Miete an den Vermieter
       entstehe dadurch „keine Rechtsbeziehung“ zwischen ihm und dem Amt. Der
       Vermieter habe somit auch keine eigenen einklagbaren Ansprüche.
       
       Die Direktzahlung diene allein dazu, eine zweckgemäße Verwendung der
       Sozialleistungen sicherzustellen. Ihr Sinn sei es nicht,
       Vermieter:innen die Durchsetzung ihrer Mietforderungen zu erleichtern,
       indem man per Gesetz einen weiteren, noch dazu: solventen Schuldner in Form
       des Jobcenters etabliere. Nun muss der Vermieter die Gerichtskosten von
       1.200 Euro alleine tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
       
       Mit ihrer Rechtsprechung folgen die Celler Richter:innen einem
       [2][Urteil des Bundessozialgerichtes] (BSG) von 2018. Es gibt [3][keine
       Abkürzung] für Vermieter:innen, die Mietrückstände von
       Hartz-IV-Empfänger:innen eintreiben wollen, entschieden auch die dortigen
       Richter:innen. Die Tatsache, dass das Sozialgesetzbuch die Möglichkeit zur
       Direktzahlung vorsieht, heiße nicht, dass ein Vermieter diese beim
       Jobcenter einklagen könne oder einen unmittelbaren Anspruch beim Amt habe –
       das sehe das Sozialgesetzbuch nicht vor. Das BSG stellte damals klar, dass
       Hartz-IV-Empfänger:innen ihre sozialrechtlichen Ansprüche auf
       Geldleistungen nur abtreten könnten, wenn das Jobcenter dem zustimmt.
       
       Auch nach dem Zivilrecht hätte der Vermieter laut BSG übrigens schlechte
       Karten. Anders wäre es nur, wenn sich das Amt ausdrücklich zur
       Schuldübernahme eines Hartz-IV-Beziehenden verpflichtet – so wie bei einer
       Mietbürgschaft. Das ist jedoch unüblich. Das Jobcenter ist lediglich ihm
       gegenüber zur Zahlung verpflichtet – es hat aber kein Schuldverhältnis mit
       seinem Vermieter.
       
       Auch wenn im Mietvertrag eine Direktzahlung vereinbart ist, können
       Vermieter:innen also das Nachsehen haben, erklärt ein Sozialrichter auf
       dem Portal [4][lto]. Denn Vermieter:innen können sich kaum dagegen
       wehren, dass Mieter:innen ihren Antrag auf Direktzahlung beim Jobcenter
       widerrufen, sobald der Mietvertrag unterschrieben ist – oder einen solchen
       Antrag erst gar nicht stellen.
       
       7 Mar 2022
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] https://landessozialgericht.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/vermieter-kann-keine-miete-vom-jobcenter-einklagen-209155.html
   DIR [2] https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_08_09_B_14_AS_38_17_R.html
   DIR [3] https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bsg-b14as3817r-wohnraum-hartziv-mieter-vermieter-jobcenter-direktauszahlung/
   DIR [4] https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bsg-b14as3817r-wohnraum-hartziv-mieter-vermieter-jobcenter-direktauszahlung/
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Jan Zier
       
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