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       # taz.de -- BGH-Urteil über verdeckte Ermittler: Grenzen für Agents Provocateurs
       
       > Ein verdeckter Ermittler überredete zwei Klein-Dealer zum Verkauf
       > größerer Mengen Kokain. Der BGH hob das Strafurteil auf.
       
   IMG Bild: Knospen von Cannabis-Pflanzen, die für den medizinischen Gebrauch angebaut werden
       
       Karlsruhe taz | Wenn ein Klein-Dealer von einem Verdeckten Ermittler der
       Polizei zu einem größeren Drogen-Geschäft gedrängt wird, kann der
       Klein-Dealer hierfür nicht bestraft werden. Dies entschied jetzt der
       Bundesgerichtshof (BGH). Es liege dann ein „Verfahrenshindernis“ vor, sagte
       der Vorsitzende Richter Rolf Raum.
       
       Konkret ging es um zwei Männer aus Pakistan, die in einem Asylheim in
       Emmendingen (Südbaden) lebten. Sie handelten in kleinem Stil mit Drogen, um
       die Sucht des Älteren zu finanzieren. Der Mann kaufte [1][Marihuana] und
       [2][Kokain] für den Eigengebrauch und verkaufte jeweils die Hälfte weiter.
       
       Die Polizei hatte auf die beiden Männer und ihre Lieferanten einen
       verdeckten Ermittler angesetzt. Er kam im März 2020 mehrfach vorbei und
       kaufte kleine Mengen Drogen, zum Beispiel zehn Gramm Marihuana für 100
       Euro. Immer wieder fragte er, ob er auch „größere Mengen“ bekommen könne.
       Schließlich wollte er drei Kilo Marihuana und hundert Gramm Kokain kaufen,
       im Wert von rund 20.000 Euro.
       
       Die Brüder sagten zu, hatten aber Probleme, die Ware zu beschaffen. Ihnen
       half dann ein LKW-Fahrer, der zumindest das Marihuana auftreiben konnte.
       Bei der Übergabe griff die Polizei zu.
       
       ## Auch „Aufstiftung“ ist problematisch
       
       Das Landgericht Freiburg verurteilte im Februar 2021 den älteren Bruder
       (heute 36) als Haupttäter zu drei Jahren und zwei Monaten Haft, den
       jüngeren Mann (34) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung und den
       30-jährigen LKW-Fahrer zu zwei Jahren mit Bewährung.
       
       In der Revision hob der BGH das Freiburger Urteil nun aber weitgehend auf
       und ordnete eine neue Verhandlung an. Dabei muss das Landgericht prüfen, ob
       die polizeiliche Tatprovokation rechtsstaatswidrig war. Nur das Urteil
       gegen den LKW-Fahrer ließ der BGH bestehen, weil das Locken des Verdeckten
       Ermittlers keinen Einfluss auf ihn hatte.
       
       Der BGH bestätigte zunächst seine bisherige Linie, dass Scheinkäufe der
       Polizei im Drogenmilieu nicht generell verboten sind. Allerdings müssen die
       Angesprochenen bereits tatgeneigt sein und der Lockspitzel dürfe keinen
       Druck ausüben.
       
       Problematisch ist es nicht nur, so der BGH, wenn ein Lockspitzel Leute
       anspricht, die bisher gar nicht kriminell waren, sondern auch wenn sie in
       deutlich geringerem Umfang strafbar agierten. Richter Raum nannte es eine
       „Aufstiftung“, wenn ein Klein-Dealer zu größeren Geschäften angestiftet
       wird.
       
       Unzulässiger Druck liegt laut dem Richter nicht nur vor, wenn ein Spitzel
       zu Drohungen greift. Auch jede andere Form der Manipulation sei unzulässig.
       Im konkreten Fall hatte der verdeckte Ermittler – ein Afghane – gegenüber
       den pakistanischen Brüdern immer wieder betont, Afghanen und Pakistani
       müssten zusammenhalten. Ob das bereits als Manipulation zu werten ist, muss
       nun das Landgericht prüfen.
       
       Neu ist, dass nun auch der 1. BGH-Strafsenat als Folge einer
       rechtsstaatswidrigen Tatprovokation von einem „Verfahrenshindernis“
       ausgeht, das die Bestrafung gänzlich ausschließt. Bisher hatten die
       BGH-Richter:innen überwiegend nur eine Strafmilderung angenommen. Richter
       Raum berief sich jetzt auf die strengere Rechtsprechung des Europäischen
       Gerichtshofs für Menschenrechte.
       
       Az.: 1 StR 197/21
       
       16 Dec 2021
       
       ## LINKS
       
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   DIR Christian Rath
       
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