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       # taz.de -- Nach Urteil zu Bankgebühren: Geld zurück? Gibt’s nicht
       
       > Manche Banken weigern sich, unrechtmäßig erhobene Entgelte zu erstatten.
       > Nun ist eine Klage gegen zwei Sparkassen in Vorbereitung.
       
   IMG Bild: Tschüss Sparkasse – das werden wohl auch einige Kund:innen nach Konflikten um Erstattungen sagen
       
       Berlin taz | Mit einer Musterfeststellungsklage will der
       Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zwei Sparkassen verklagen, die
       Verbraucher:innen eine Erstattung von unrechtmäßig erhobenen Gebühren
       verweigerten.
       
       „Verbraucherinnen und Verbraucher können verlangen, die von den Sparkassen
       eigenmächtig erhöhten Entgelte erstattet zu bekommen“, sagt vzbv-Vorstand
       Klaus Müller. „Leider weigern sich die Berliner Sparkasse und die Sparkasse
       KölnBonn, die nach Auffassung des vzbv berechtigten Forderungen ihrer
       Kunden zu erfüllen.“ Deshalb leite der Verband nun weitere gerichtliche
       Schritte ein.
       
       Hintergrund ist ein [1][Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom April].
       Darin entschied das Gericht, dass entsprechende Klauseln in den Allgemeinen
       Geschäftsbedingungen (AGB), die zu höheren oder neuen Entgelten führen,
       unwirksam sind. Entgelte dürften nicht ohne aktive Zustimmung der
       Kund:innen geändert werden, sonst würden diese unangemessen
       benachteiligt. Bei AGB-Änderungen gilt Schweigen als Zustimmung.
       
       Das Urteil fiel zwar im Fall der Postbank. Jedoch gab es gleiche Klauseln
       auch bei anderen Geldinstituten. Ein Verfahren gegen eine andere Bank würde
       also wohl zu dem selben Urteil kommen. Verbraucher:innen, deren Banken in
       den vergangenen Jahren höhere Entgelte auf Grundlage einer AGB-Änderung
       gefordert haben, können daher eine Erstattung fordern.
       
       Doch schon bald nach dem Urteil mehrten sich die Berichte, denen zufolge
       nicht alle Banken eine Rückforderung einfach begleichen. Die beiden
       Sparkassen verweisen auf taz-Anfrage auf eine anderweitige Rechtsprechung
       des BGH. Demnach seien Preise dann gültig, wenn Kund:innen sie seit mehr
       als drei Jahren nicht beanstandet hätten. Beide Sparkassen hätten in den
       vergangenen drei Jahren keine Preiserhöhungen per AGB-Änderung vorgenommen.
       
       Mit der geplanten Musterfeststellungsklage wollen die
       Verbraucherschützer:innen nun gerichtlich klären lassen, dass die
       geforderten Entgelte unabhängig vom Zeitpunkt der Erhöhung erstattet werden
       müssen. Betroffene Kund:innen der beiden Sparkassen können sich unter
       [2][http://www.musterfeststellungsklagen.de/bankgebuehren] melden.
       
       25 Oct 2021
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021088.html?nn=10690868
   DIR [2] http://www.musterfeststellungsklagen.de/bankgebuehren
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Svenja Bergt
       
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