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       # taz.de -- Lage von Geflüchteten in Griechenland: Gericht blockt Abschiebung
       
       > Unter bestimmten Umständen dürfen Geflüchtete nicht nach Griechenland
       > abgeschoben werden, so das OVG Münster. Ihnen drohe unmenschliche
       > Behandlung.
       
   IMG Bild: Geflüchtete nach der Ankunft auf dem griechischen Festland
       
       Münster dpa | Weil Griechenland derzeit die grundlegendsten Bedürfnisse von
       Flüchtlingen nicht erfüllen kann, darf das Bundesamt für Migration und
       Flüchtlinge nach einem Urteil in bestimmten Fällen nicht in das EU-Land
       abschieben. Das Abschiebeverbot gelte immer dann, wenn die Kläger bereits
       in Griechenland als [1][Flüchtlinge] anerkannt worden waren. Das hat das
       nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Freitag in Münster
       mitgeteilt.
       
       Das Bundesamt hatte Asylanträge eines Eritreers (41) und eines
       Palästinensers aus Syrien (22) abgelehnt, weil die Kläger bereits in
       Griechenland einen internationalen Schutzstatus erhalten hatten, aber
       dennoch nach Deutschland weitergezogen waren. Sie sollten abgeschoben
       werden.
       
       Im Gegensatz zu den Gerichten aus Arnsberg und Düsseldorf in der Vorinstanz
       aber sieht das OVG die Gefahr, „dass sie im Falle ihrer Rückkehr dorthin
       ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren
       Zeitraum nicht befriedigen können“, heißt es in der Mitteilung.
       
       Im Falle der Rückkehr nach Griechenland drohe den Klägern die ernsthafte
       Gefahr einer [2][unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung], heißt es
       zur Begründung. Sie könnten für einen längeren Zeitraum nicht in den
       Aufnahmeeinrichtungen unterkommen, hätten keine Chance auf Wohnraum oder
       Arbeit.
       
       Bereits jetzt sei eine hohe Zahl von anerkannten Schutzbedürftigen in
       Griechenland obdachlos. Die Coronapandemie und die Auswirkungen auf den
       Tourismus habe erhebliche Folgen für die Wirtschaftslage des Landes, so das
       OVG, das keine Revision zugelassen hat. Dagegen ist Beschwerde am
       Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich.
       
       26 Jan 2021
       
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