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       # taz.de -- EuGH zu Gründen für subsidiären Schutz: Leichenzählen soll nicht genügen
       
       > Der Generalanwalt am EuGH kritisiert die deutsche Rechtsprechung zum
       > subsidiären Schutz. Anlass ist der Fall von zwei geflüchteten Afghanen.
       
   IMG Bild: Zerstörte Gebäude nach Anschlag in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans Anfang Februar
       
       Freiburg taz | Flüchtlinge sollen auch dann Chancen auf Schutz in
       Deutschland haben, wenn bei einem Bürgerkrieg in ihrer Heimat weniger als
       0,125 Prozent der Bevölkerung pro Jahr getötet werden. Zu diesem Schluss
       kam der unabhängige Generalanwalt Priit Pikamäe in einem Verfahren am
       Europäischen Gerichtshof (EuGH).
       
       Konkret geht es um zwei Afghanen aus der umkämpften Provinz Nangarhar im
       Osten Afghanistans an der Grenze zu Pakistan. Dort kämpfen nicht nur
       Regierungstruppen gegen Aufständische, sondern auch [1][Taliban] gegen den
       IS und umgekehrt. Alle Seiten nehmen [2][keine oder wenig Rücksicht auf die
       Zivilbevölkerung]. Die beiden Afghanen beantragten in Deutschland
       subsidiären Schutz, der seit 2004 aufgrund von EU-Recht für
       Bürgerkriegsflüchtlinge möglich ist. Voraussetzung ist, dass bei der
       Rückkehr das Leben oder die körperliche Unversehrtheit wegen eines
       bewaffneten Konflikts „ernsthaft“ bedroht ist.
       
       Doch wie schlimm müssen die Verhältnisse im Heimatland sein, dass schon die
       bloße Anwesenheit zur Lebensgefahr wird? Das Bundesverwaltungsgericht
       (BVerwG) in Leipzig macht bisher die Vorgabe, dass zunächst die Zahl der
       Bürgerkriegstoten in einer Region mit deren Einwohnerzahl zu vergleichen
       ist. Wenn weniger als 0,125 Prozent der Bevölkerung – das ist eine von 800
       Personen – jährlich getötet werden, dann müssen andere Kriterien gar nicht
       mehr geprüft werden.
       
       Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim zweifelte jedoch, ob diese
       Vorgabe mit EU-Recht vereinbar ist und legte den Fall dem EuGH vor. Dort
       hat jetzt der estnische Generalanwalt Pikamäe seine Schlussanträge
       vorgelegt.
       
       Pikamäe hält die quantitative Prüfung des BVerwG für eine falsche Anwendung
       des EU-Rechts. So seien schon die zugrunde gelegten Zahlen unzuverlässig.
       Oft wisse niemand die genaue Zahl der Todesopfer. Aber auch die
       Bevölkerungszahl könne sich durch Fluchtbewegungen und Vertreibungen
       schnell ändern. Außerdem könnten aktuelle Eskalationen zu Gefahren führen,
       die sich noch gar nicht in statistisch erfassten Opferzahlen widerspiegeln.
       
       Der Generalanwalt empfahl daher die Gefahr für RückkehrerInnen durch eine
       „Gesamtwürdigung“ aller relevanten Tatsachen festzustellen. Dabei könne die
       Zahl der Todesopfer eine Rolle spielen, aber zudem auch die Art der
       Kampfhandlungen, die Dauer des Konflikts und die Zahl der Verwundeten. Der
       EuGH wird in einigen Wochen entscheiden.
       
       11 Feb 2021
       
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