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       # taz.de -- Streit um BDS-Bewegung: Meinungsfreiheit zuerst
       
       > Laut Wissenschaftlichem Dienst ist der BDS-Beschluss des Bundestags nicht
       > verbindlich. Als Gesetz wäre er „verfassungswidrig“.
       
   IMG Bild: Demonstration der BDS-Bewegung in Paris im April 2017
       
       Berlin taz | Felix Klein, Antisemitismusbeauftragter der Bundesregierung,
       hat kürzlich angeregt, den Streit um den BDS-Beschluss des Bundestags
       [1][von einer neutralen Instanz klären zu lassen]. Nun liegt das
       siebenseitige Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vor.
       
       Es enthält Argumente für beide Seiten – sowohl für VertreterInnen vieler
       Kulturinstitutionen, die den Beschluss als faktische Einschränkung der
       Meinungsfreiheit kritisieren, als auch für die Verteidiger des Beschlusses,
       die dies bestreiten. Und: Das Gutachten kritisiert deutlich die Praxis von
       Städten und Kommunen, BDS keine städtisch finanzierten Räume zur Verfügung
       zu stellen.
       
       Der Hintergrund: Der Bundestag hat 2019 die BDS-Bewegung in toto für
       antisemitisch erklärt und bekundet, dass diese nicht mit öffentlichen
       Mittel unterstützt werden soll. Auch Städte und Kommunen sollen
       BDS-Unterstützern keine Räume oder sonstige Mittel gewähren. BDS ist eine
       internationale Bewegung, die weitgehend erfolglos versucht, mit Boykotten
       und Sanktionen Israel zum Ende der Besatzung der Westbank zu bewegen.
       
       Zentrale Kulturinstitutionen der Republik, vom Goethe-Institut bis zum
       Humboldt Forum, hatten kürzlich kritisiert, dass der Bundestagsbeschluss
       eine rechtliche Grauzone und [2][ein Klima der Einschüchterung geschaffen
       habe]. Die Institutionen, die sich in der Initiative „GG 5.3 Weltoffenheit“
       zusammengeschlossen haben, warnen vor einer Boykottspirale. Sie lehnen BDS
       unisono ab – halten aber den Versuch, diese Bewegung mit dem
       Anti-BDS-Beschluss zu bekämpfen, für den Einstieg in eine Boykottlogik, die
       „den kulturellen und wissenschaftlichen Austausch“ behindert.
       
       ## Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung
       
       Die Befürchtung: „Unter Berufung auf die Resolution des Bundestags werden
       durch missbräuchliche Verwendungen des Antisemitismusvorwurfs wichtige
       Stimmen beiseitegedrängt und kritische Positionen verzerrt dargestellt.“
       Für die international arbeitende Institutionen sei schlicht unklar, wen sie
       noch einladen dürften. Im Globalen Süden unterstützen weit mehr
       [3][politische Aktivisten, Verbände, KünstlerInnen und Intellektuelle] BDS
       als in Europa.
       
       Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes unterstreicht, dass der
       Bundestagsbeschluss eine „politische Meinungsäußerung“ ist, die keine
       rechtliche Verbindlichkeit hat. Insofern können sich die Unterstützer des
       Anti-BDS-Beschlusses bestätigt fühlen. Sie werfen den Kulturinstitutionen
       vor, sich als Opfer eingebildeter Zensur zu inszenieren. Allerdings
       bestätigt das Gutachten die Überzeugung der Unterstützer nur darin. Denn
       das Gutachten besagt andererseits, dass die Anti-BDS-Praxis im Widerspruch
       zur grundgesetzlich verbrieften Meinungsfreiheit steht.
       
       Als Gesetz, so ein Resümee, wäre der Bundestagsbeschluss eine
       „verfassungswidrige“ Einschränkung der Meinungsfreiheit. Denn es gebe
       keinen Nachweis, dass BDS „gegen die freiheitliche demokratische
       Grundordnung“ gerichtet sei. Zudem verfüge die in Deutschland marginale
       Bewegung über keine „verfestigte, rechtsförmige Organisationsstruktur“. Von
       einer „Gefährdung der öffentlichen Ordnung“ könne bei BDS keine Rede sein.
       
       Viele Städte, etwa Berlin, Frankfurt am Main und besonders rigide München,
       stellen BDS-nahen Organisationen aber keine städtisch finanzierten Räume
       zur Verfügung. Diese Praxis ist dem Gutachten zufolge rechtswidrig, dabei
       stützt es sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom
       November 2020. „Ein Nutzungsausschluss von BDS-nahen Personen oder Gruppen
       allein wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerungen“ sei mit der
       Meinungsfreiheit unvereinbar.
       
       22 Dec 2020
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] https://www.perlentaucher.de/interview/interview-mit-felix-klein-zum-aufruf-initiative-gg-5-3-weltoffenheit.html
   DIR [2] /Kulturinstitute-gegen-Anti-BDS-Beschluss/!5730501
   DIR [3] /Postkoloniale-Theoretiker/!5678482
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Stefan Reinecke
       
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