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       # taz.de -- Verbot von Querdenken-Demos: Infektionsschutz hat Vorrang
       
       > Nach Folgenabwägung hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der
       > Bremer „Mega-Demonstration“ gegen Corona-Maßnahmen bestehen lassen.
       
   IMG Bild: Das BVerfG entschied: In Bremen mussten Querdenkende, Querlesende und Nazis diesmal zu Hause bleiben
       
       Karlsruhe taz | Die Bremer Advents-Mega-Demonstration der
       Querdenken-Bewegung bleibt verboten. Das Bundesverfassungsgericht lehnte am
       Samstag den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot ab. Dies
       war der erste Karlsruher Beschluss zu einer Corona-Demo nach [1][Änderung
       des Infektionsschutzgesetzes] Mitte November.
       
       Angekündigt waren 20.000 TeilnehmerInnen. Die Bremer Querdenken-Initiative
       hatte zu einem „Bundesweiten Fest für Frieden und Freiheit“ eingeladen. Der
       „demokratische friedliche Widerstand“ gegen die Corona-Maßnahmen sollte
       durch Lichter, Kerzen und Laternen ausgedrückt werden. Als Redner waren
       unter anderem die Bewegungsgrößen Michael Ballweg (Stuttgart), Anselm Lenz
       (Berlin) und Alexander Ehrlich (Wien) vorgesehen.
       
       Doch der Bremer Innensenator Hartmut Mäurer (SPD) verbot die Versammlung,
       weil von ihr eine „erhebliche Infektionsgefahr“ ausgehe. Die Bremer
       Verwaltungsgerichte bestätigten das Verbot. Und am Samstag um die
       Mittagszeit scheiterte am Bundesverfassungsgericht auch der Antrag auf
       Erlass einer einstweiligen Anordnung.
       
       Auf den ersten Blick erstaunt das harte und einheitliche Vorgehen gegen die
       Querdenken-Demonstration. Immerhin hatte der Bundestag Mitte November die
       Versammlungsfreiheit im Infektionschutzgesetz ausdrücklich gestärkt.
       
       ## Kein generelles Demonstrationsverbot
       
       Für Corona-LeugnerInnen und -SkeptikerInnen markiert der 18. November zwar
       den endgültigen Übergang zur „Corona-Diktatur“. Tatsächlich wurden die
       Corona-Einschränkungen [2][nur auf eine rechtsstaatlich solidere Basis
       gestellt]. In einem neuen Paragraf 28a werden im Infektionsschutzgesetz
       seither die zulässigen Maßnahmen ausdrücklich aufgezählt. Eine davon ist
       die „Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von
       Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen“.
       
       Kurz vor der Beschlussfassung am 18. November wurde sogar noch ein Absatz
       eingefügt, der die Versammlungsfreiheit ausdrücklich stärkt. Als
       Schutzmaßnahme ist die „Untersagung von Versammlungen“ nur noch erlaubt,
       wenn sonst die wirksame Eindämmung von Covid-19 „erheblich gefährdet wäre.“
       In der Begründung des Änderungsantrags wird das Verbot von Demonstrationen
       als „ultima ratio im Einzelfall“ bezeichnet. Eine „lediglich auf pauschalen
       Erwägungen basierende Untersagung“ sei unzulässig.
       
       Daraus ergibt sich, dass nun klar zwischen generellen
       Demonstrationsverboten und Verboten im Einzelfall zu unterscheiden ist.
       Wenn es nur darum geht, Kontakte zu reduzieren, sind allgemeine
       Versammlungsverbote zunächst unzulässig – ebenso wie allgemeine
       Gottesdienstverbote. Es bleibt aber die Möglichkeit, Versammlungen im
       Einzelfall zu untersagen, wenn von ihnen gesundheitliche Gefahren ausgehen.
       
       ## Versammlungsort zu klein
       
       An diese Linie hielten sich nun auch die Bremer Verwaltung und die Bremer
       Gerichte. Als Anhaltspunkte für konkrete Gefahren wurden unter anderem
       genannt, dass der geplante Veranstaltungsort, die Bürgerweide am
       Hauptbahnhof, für 20.000 TeilnehmerInnen zu klein ist, so dass
       Abstandsregelungen gar nicht einzuhalten gewesen wären. Außerdem sei
       fraglich, ob überhaupt die Bereitschaft bestehe, Auflagen der Behörden
       einzuhalten. Die Erfahrungen bei früheren Querdenken-Veranstaltungen
       sprächen dagegen, so das Oberverwaltungsgericht Bremen am Freitag.
       
       Zu diesen Argumenten konnte das Bundesverfassungsgericht in der knappen
       Zeit nicht inhaltlich Stellung nehmen. In seinem Eilbeschluss stellte es
       lediglich fest, dass die angekündigte Verfassungsbeschwerde weder
       „offensichtlich unbegründet“ noch „erkennbar erfolgreich“ sei. Über den
       Eilantrag auf eine einstweilige Anordnung entschieden die RichterInnen
       daher nur aufgrund einer „Folgenabwägung“. Hier gab den Ausschlag, dass die
       „die gebotenen Mindestabstände“ nach der „nicht widerlegten“ Feststellung
       des Bremer Ordnungsamts nicht eingehalten werden können.
       
       Die Entscheidung wurde von einer mit drei RichterInnen besetzten Kammer des
       Gerichts getroffen. Federführend war Gerichtspräsident Stephan Harbarth. In
       Bremen kamen am Samstag schließlich nur wenige QuerdenkerInnen zum Ort der
       verbotenen Kundgebung. An (nicht verbotenen) Gegendemonstrationen nahmen
       rund 400 Personen teil.
       
       Auch eine zweite Querdenken-Demo konnte am Samstag nicht stattfinden. In
       Mannheim sollte auf dem Marktplatz unter dem Motto „Wir – Für das
       Grundgesetz“ gegen die Coronapolitik und gegen Demonstrationsverbote
       protestiert werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim bestätigte am
       Samstagmorgen jedoch das Verbot. Die VeranstalterInnen hätten den Eindruck
       erweckt, die Versammlung finde als „Großdemo“ statt, obwohl sie im Vorfeld
       von den Behörden per Auflage auf 200 TeilnehmerInnen beschränkt worden war.
       Außerdem hätten die VeranstalterInnen durch ihre Werbung klar gemacht, dass
       sie nicht bereit seien, auf eine strikte Umsetzung von Auflagen
       hinzuwirken. Hier wurde das Bundesverfassungsgericht nicht angerufen.
       
       5 Dec 2020
       
       ## LINKS
       
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       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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