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       # taz.de -- Bundesarbeitsgericht zu Plattform-Jobs: Erfolg für Crowdworker
       
       > Überraschendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Ein Plattformarbeiter
       > wurde als Arbeitnehmer eingestuft. Er kann nun auf Lohnnachzahlung
       > hoffen.
       
   IMG Bild: Crowdworker verdienen beispielsweise Geld durch einfach Programmieraufträge
       
       ERFURT taz | Crowdworker sind nicht zwingend selbständig, sondern können
       auch – ohne Arbeitsvertrag – angestellt sein. Das hat jetzt das
       Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Pilotprozess entschieden. Erfolg hatte
       ein Mann aus Wesel, der für die Plattform Roamler arbeitete und gegen seine
       „Kündigung“ klagte.
       
       Crowdworker erhalten ihre Aufträge in der Regel über eine
       Internetplattform. Dort werden kleine Aufgaben angeboten, wer zugreift kann
       etwas verdienen. Manche der Tätigkeiten kann man [1][zu Hause am Computer
       erledigen], etwa einfach Programmieraufträge oder das Schreiben einer
       Produktbewertung. Andere Aufträge finden draußen in der echten Welt statt,
       etwa beim Aufladen von E-Scootern oder der Kontrolle von Werbemaßnahmen. In
       Deutschland gibt es schon Hunderttausende, die mit solchen Mikro-Aufträgen
       Geld verdienen – meist ist es nur ein Zuverdienst.
       
       Der konkrete Kläger ist 52 Jahre alt und stammt aus Wesel am Niederrhein.
       Er hatte die App der Münchener Plattform Roamler auf seinem Smartphone
       geladen und übernahm regelmäßig kleinere Auftrage, oft mehr mehrere hundert
       im Monat. So kontrollierte er zum Beispiel bei Geschäften, ob bestimmte
       Werbeplakate korrekt zu sehen waren. Er wurde damit nicht reich, aber weil
       er fleißig war, kam doch eniges zusammen, knapp 20 000 Euro im Jahr 2017.
       Es war für ihn deshalb ein großer Einschnitt, als Roamler im April 2018
       nach einem Konflikt die Zusammenarbeit beendete – per Email.
       
       Der Mann wollte sich das nicht gefallen lassen und zog vor Gericht. Er war
       wohl der erste Crowdworker, der auf die Feststellung seiner Eigenschaft als
       Arbeitnehmer klagte. Unterstützung erhielt er von der [2][Gewerkschaft IG
       Metall], die das Crowdworking mit Sorge beobachtet. So könnten wichtige
       arbeitsrechtliche Standards unterlaufen werden, wenn bisher intern
       erledigte Tätigkeiten an eine anonyme Menge (crowd) ausgelagert werden,
       befürchtet die Gewerkschaft. Manche sprechen in Anspielung auf den Begriff
       „outsourcing“, von „crowdsourcing“.
       
       ## Eine Überraschung
       
       In den ersten beiden Instanzen verlor der Rheinländer jedoch. Er sei kein
       Arbeitnehmer, sondern selbständig. Er habe die Aufträge nicht annehmen
       müssen, so das Landesarbeitsgericht (LAG) München. Auch habe er die
       Aufgaben nach einer selbstgewählten Reihenfolge abarbeiten können. Ein
       ähnliches Ergebnis war auch beim Bundesarbeitsgericht erwartet worden.
       
       Zur großen Überraschung vieler Arbeitsrechtler entschied das BAG nun aber
       anders. Der klagende Crowdworker habe faktisch ein Arbeitsverhältnis mit
       Roamler gehabt. Ausschlaggebend war hierfür nicht die anfänglich
       abgeschlossene Basis-Vereinbarung. Dies habe als Rahmenvertrag noch keine
       Arbeitspflicht beinhaltet. Aber die konkrete Organisationsstruktur der
       Plattform sei darauf ausgerichtet gewesen, dass sich die Tätigkeit pro
       Kleinstauftrag erst einigemaßen rentierte, wenn man ein gewisses „Level“
       erreicht hatte. Und um dieses Level zu halten, musste man regelmäßig für
       Roamler arbeiten. Diese Anreize für eine kontinuierliche Zusammenarbeit
       führte dazu, dass die Tätigkeit letztlich doch eher fremd- als
       selbstbestimmt war.
       
       Die Folgen im konkreten Fall sind nun aber recht begrenzt. Denn Roamler hat
       im Sommer 2019 sicherheithalber auch ein eventuell bestehendes
       Arbeitsverhältnis gekündigt. Heute ist der Mann also definitiv nicht mehr
       Arbeitnehmer von Roameler. Allerdings kann er für die Monate nach der
       Trennung Lohnnachzahlung verlangen. Da könnten einige Tausend Euro
       zusammenkommen. Wenn der Verdienst nicht ausdrücklich vereinbart wurde, wie
       hier, dann gilt die „übliche Vergütung“. Der Fall geht nun wieder zurück
       ans LAG München.
       
       Das Urteil ist nur schwer verallgemeinerbar. Weil jede Plattform im Detail
       anders organisiert ist, kann man auch nach dem BAG-Richterspruch nicht
       sagen, dass nun alle Crowdworker „Arbeitnehmer“ sind. Vielmehr können die
       Plattformen sogar reagieren und die Mechanismen so verändern, dass wieder
       eindeutig Selbsttändigkeit vorliegt. Ein Grundatzurteil ist die jetzige
       BAG-Entscheidung nur in einer Hinsicht: Nun ist zumindest die Möglichkeit
       eines faktischen Arbeitsverhältnisses für Crowdworker juristisch geklärt.
       
       Wohl mit Blick auf das BAG-Verfahren hat Bundesarbeitsminister Hubertus
       Heil (SPD) vorige Woche einige Eckpunkte zur Plattformökonomie
       veröffentlichte. Heil will eine bessere soziale Absicherung für Coworker
       schaffen. So sollen sie Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben und sich
       die Plattformen an der Finanzierung beteiligen. Noch ist das aber nicht
       mehr als eine Ideensammlung. Konkrete Gesetze sind noch nicht geplant.
       
       1 Dec 2020
       
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