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       # taz.de -- Stealthing-Urteil des Amtsgerichts Kiel: Angeklagter freigesprochen
       
       > Nach einem Berliner Urteil schien klar: Es ist strafbar, wenn ein Mann
       > anders als abgemacht das Kondom weglässt. Ein Kieler Gericht sieht das
       > anders.
       
   IMG Bild: Kleines Utensil mit großer Wirkung
       
       Bremen taz | Ist es strafbar, wenn ein Mann beim Sex entgegen voriger
       Absprache das Kondom auszieht oder weglässt? [1][Ja, sagte im Sommer das
       Kammergericht Berlin.] Nein, sagte nun das Kieler Amtsgericht und sprach
       letzte Woche einen Mann frei, dem [2][das sogenannte Stealthing]
       vorgeworfen wurde.
       
       Dass es zu einem ungeschützten Geschlechtsverkehr entgegen der Abmachung
       gekommen war, gab der Angeklagte zwar zu. Aber der zuständige Richter
       eröffnete gar nicht erst die Beweisaufnahme, weil er die Handlung an sich
       für nicht strafbar hält. Daher wurde die betroffene Frau, die als
       Nebenklägerin auftrat, nicht als Zeugin vernommen. Das sagen die Anwältin
       des Opfers und der zuständige Staatsanwalt. Beide haben inzwischen Revision
       eingelegt.
       
       Der Übergriff geschah bereits im März 2018. Laut Anklage trafen sich
       Angeklagter und Nebenklägerin ab und an für Sex, so auch am besagten Abend.
       Sie hatten dann zunächst Geschlechtsverkehr mit Kondom, sagt die Sprecherin
       des Amtsgerichts Kiel, Myriam Wolf. Danach sei man zusammen geblieben, und
       „im dynamischen Verlauf hat man sich wieder angenähert“. Beim zweiten Sex
       habe der Angeklagte jedoch kein Kondom mehr genutzt; die Frau habe dies
       aber erst hinterher bemerkt. „Das hat er auch alles vor Gericht zugegeben“,
       sagt Wolf.
       
       Sex ja, aber nur mit Kondom. Das sei schon immer die Absprache zwischen den
       beiden gewesen, sagt die Kieler Rechtsanwältin Kerstin Bartsch. Da der
       Angeklagte beim ersten Sex Probleme mit seiner Erektion hatte, so habe es
       die Mandantin gesagt, habe er gefragt, ob er das Kondom ausnahmsweise
       abnehmen könnte. „Nein, auf keinen Fall“, habe die Frau geantwortet. Diese
       Unterhaltung bestritt der Angeklagte laut Bartsch am Dienstag vor Gericht.
       Er habe aber bestätigt, von der generellen Vereinbarung gewusst zu haben.
       
       Dass beim zweiten Sex das Kondom fehlte, habe ihre Mandantin nicht bemerkt.
       Denn: Alles soll sich unter einer großen Decke abgespielt haben. „Ich habe
       das vorher abgezogen“, soll er nach Bartsch’ Angaben anschließend zu ihr
       gesagt haben. Einen Samenerguss habe er nicht gehabt, versicherte er ihr.
       Das glaubte das Opfer zwar, sagt Bartsch, aber das sei egal: „Ungeschützt
       ist ungeschützt.“ Ihre Mandantin sei wütend geworden und gegangen.
       
       Das Abziehen des Kondoms, die Decke – das alles habe der Mann vor Gericht
       ebenso geschildert, sagt Bartsch. Trotzdem sei er fest davon ausgegangen,
       dass sie gespürt habe, dass er kein Kondom mehr trug, sagt die Anwältin –
       weil sie so „sexuell erfahren“ gewesen sei und sein Penis vorher ihr Bein
       berührt haben soll. Und nach der erneuten Erektion sei er „wie
       fremdgesteuert“ gewesen, was er im Nachhinein sehr bedauere. So sehr, dass
       er inzwischen psychologische Hilfe in Anspruch nehme. „Er hat sich als
       Opfer dargestellt.“
       
       Der Mann wurde nach [3][Paragraf 177 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs]
       angeklagt, erklärt Gerichtssprecherin Wolf. Darin heißt es: „Wer gegen den
       erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser
       Person vornimmt (...), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
       fünf Jahren bestraft.“ Genau so steht das da aber erst seit vier Jahren.
       Denn [4][2016 beschloss der Bundestag das neue Sexualstrafrecht], nach dem
       ein [5][Nein, Weinen oder Kopfschütteln bereits ausreicht], um etwaig
       folgende sexuelle Handlungen strafbar zu machen.
       
       Dass unter den neuen Paragrafen auch Sex ohne Kondom fällt, wenn eine
       Partei im Vorhinein deutlich gemacht hat, dass sie das nicht möchte,
       entschied erstmals das Amtsgericht Berlin Tiergarten im Jahr 2018. Es
       verurteilte einen 37-jährigen Polizisten wegen eines sexuellen Übergriffs
       zu acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und einer
       Schadensersatzzahlung von 3.000 Euro. Er hatte während des
       Geschlechtsverkehrs das Kondom entfernt; die Frau hatte dies erst nach der
       Ejakulation bemerkt. Dabei hatte sie mehrfach gesagt, dass ein Kondom
       Bedingung ist.
       
       In der [6][Begründung des Kammergerichts Berlin], das schließlich im Sommer
       2020 in dritter Instanz das Urteil bestätigte, heißt es: „Das sog.
       Stealthing erfüllt dann den Tatbestand des sexuellen Übergriffs, wenn der
       Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen in ungeschützter Form
       penetriert, sondern (…) darüber hinaus in den Körper des bzw. der
       Geschädigten ejakuliert.“ Dies sei noch keine Entscheidung darüber, wie
       Stealthing zu beurteilen wäre, wenn es zu keiner Ejakulation kommt, steht
       in einer Mitteilung des Gerichts.
       
       Dass es im Kieler Fall keinen Samenerguss gegeben haben soll, macht für
       [7][Elisa Hoven, Professorin für Strafrecht] an der Uni Leipzig, keinen
       Unterschied. Zwar verstärke das den Übergriff noch einmal, „aber schon das
       Fehlen des Kondoms und der unmittelbare Kontakt der Schleimhäute hat eine
       andere Qualität“. Und angesichts der vorigen Absprachen und der Bettdecke,
       unter der sich alles abgespielt haben soll, sei es laut Hoven auch
       irrelevant, ob das Kondom während des Verkehrs abgestreift, oder von
       vornherein weggelassen wurde. Neben der Sorge vor Krankheiten oder
       Schwangerschaft gehe es dabei schlichtweg darum, welcher Handlung eine
       Person zugestimmt hat – und welcher widersprochen wurde.
       
       Der Kieler Richter sah das jedoch anders, wie Wolf erklärt. Er vertrete die
       Rechtsauffassung, dass es laut des Paragraphen 117 unter Strafe steht, ob
       ein Verkehr passiert – und nicht, wie. Das hieße nicht, dass er das
       Verhalten des Angeklagten nicht schlimm findet. Im Gegenteil: Dies sei ein
       schwerer Vertrauensbruch, so Wolf. Doch auch, wenn es rechtspolitisch
       wünschenswert wäre, dass so ein Vorfall vom Gesetz erfasst wird – nach
       Meinung des Richters ist dies nicht so.
       
       Bartschs Befangenheitsantrag gegen den Richter, weil er die Zeugin am
       Dienstag nicht mal anhören wollte, wurde abgelehnt. Der Richter hatte schon
       2019 die Anklage zunächst gar nicht zugelassen. Nur dank Bartschs
       Beschwerde beim Landgericht Kiel sei es schließlich zum Prozess gekommen.
       In der entsprechenden Begründung vom Landgericht heißt es, dass das Gericht
       die Auffassung des Amtsgerichts nicht teile, dass eine Kondombenutzung nur
       eine „unwesentliche Modalität des Geschlechtsverkehrs“ darstellt, sagt
       Bartsch.
       
       ## Kieler Staatsanwalt hält Stealthing für strafbar
       
       Professorin Hoven hat zwar aufgrund der unklaren Rechtslage Verständnis für
       die Begründung des Richters. „Ich halte sie trotzdem für falsch.“ Es sei
       nicht richtig zu sagen, auf das Wie komme es nicht an. Das Gesetz bestrafe,
       wenn eine sexuelle Handlung gegen den Willen des Opfers vorgenommen werde.
       Und der Geschlechtsverkehr ohne Kondom stelle eine andere, weitergehende
       sexuelle Handlung dar als der Geschlechtsverkehr mit Kondom.
       
       Genauso sieht es auch der Kieler Oberstaatsanwalt Achim Hackethal. Er hat,
       ebenso wie Bartsch, Revision gegen den Freispruch eingelegt. Denn er hält
       Stealthing vor dem Hintergrund der Gesetzesreform 2016 für strafbar. Bis
       das Oberlandesgericht Schleswig, wo der Fall jetzt landet, entscheidet,
       werden seiner Einschätzung nach mehrere Monate vergehen.
       
       Für eine juristische Klärung bräuchte es ein Urteil vor dem
       Bundesgerichtshof (BGH) oder dem Bundesverfassungsgericht, und damit einen
       Präzedenzfall. Der Kieler Fall würde aber nur vor dem BGH landen, wenn das
       Oberlandesgericht Schleswig vom Kammerbericht Berlin abweichen will – dann
       müsste das Urteil dem BGH vorgelegt werden.
       
       ## Urteil halte „patriarchale Strukturen“ aufrecht, sagt Anwältin
       
       Vor dem Bundesverfassungsgericht könnte so ein Sachverhalt nur geklärt
       werden, wenn ein verurteilter Täter sich bis dorthin klagt. Also zum
       Beispiel, wenn der in Kiel Freigesprochene doch noch verurteilt werden
       sollte und sich dann dagegen wehrt, weil er einen Eingriff in seine
       Grundrechte vermutet.
       
       Den Jurist*innen Bartsch, Hoven und Hackethal ist kein dritter Fall solcher
       Art bekannt, der je vor einem deutschen Gericht gelandet ist. Aber von
       eingestellten Verfahren, weil Staatsanwaltschaften anders als die Kieler
       eine solche Tat für nicht strafbar halten, bekommt die Öffentlichkeit nun
       mal auch nicht mit.
       
       Für Bartsch hält das Urteil „patriarchale Strukturen“ aufrecht. Das
       sexuelle Bedürfnis des Mannes könne nicht über das Schutzbedürfnis der Frau
       gestellt werden. Doch die Gerichte hätten Schwierigkeiten, Frauen zu
       glauben, sagt sie. „Ich kassiere viele Freisprüche bei Klagen in Bezug auf
       Paragraph 177. Da muss gesellschaftspolitisch etwas passieren.“ Das
       aktuelle Urteil sei zudem fatal, weil in Berlin nun etwas strafbar ist, was
       in Schleswig-Holstein okay ist. „Wir brauchen endlich Rechtsklarheit.“
       
       23 Nov 2020
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] https://www.sueddeutsche.de/panorama/stealthing-urteil-sexueller-uebergriff-1.4999209
   DIR [2] https://www.zeit.de/campus/2018-01/stealthing-sexualstraftat-rechtslage-opfer-taeter
   DIR [3] https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__177.html
   DIR [4] /Kommentar-Reform-des-Sexualstrafrechts/!5315706
   DIR [5] /Juristin-ueber-neues-Sexualstrafrecht/!5315782
   DIR [6] https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2020/pressemitteilung.975296.php
   DIR [7] https://einspruch.faz.net/einspruch-magazin/2019-02-13/irrungen-und-wirrungen-des-neuen-sexualstrafrechts/206503.html
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Alina Götz
       
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