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       # taz.de -- Eilbeschluss zu Mietendeckel: Berliner Mieten dürfen sinken
       
       > Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag gegen die zweite Stufe
       > des Mietendeckels abgelehnt. Die Hauptentscheidung kommt aber erst 2021.
       
   IMG Bild: Bei über 300.000 Berliner Mietwohnungen werden Ende November die Mieten gesenkt
       
       Karlsruhe taz | Bei über 300.000 Berliner Mietwohnungen werden Ende
       November die Mieten gesenkt. Der zweite Teil des Berliner Mietpreisdeckels
       [1][kann wie geplant in Kraft treten]. Einen dagegen gerichteten Eilantrag
       hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) abgelehnt. Der Beschluss der
       Karlsruher Richter wurde an diesem Donnerstag veröffentlicht.
       
       In Berlin trat am 23. Februar diesen Jahres der sogenannte Mietendeckel in
       Kraft. Damit sind die Mieten für rund 1,5 Millionen Wohnungen in Berlin auf
       dem Stand von Juni 2019 eingefroren. Bei Neuvermietungen gelten vom Staat
       festgelegte Obergrenzen. Ab dem 23. November müssen überhöhte Mieten sogar
       gesenkt werden.
       
       Das Parade-Projekt der rot-rot-grünen Koalition in Berlin ist
       verfassungsrechtlich allerdings doppelt umstritten. Zum einen ist fraglich,
       ob der Mietendeckel per Landesgesetz eingeführt werde konnte. Zum anderen
       monieren Vermieter einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentum. Beim
       Landesverfassungsgericht in Berlin und beim BVerfG in Karlsruhe liegen
       mehrere Verfassungsbeschwerden, Richtervorlagen und Normenkontrollanträge
       vor. Bisher gab es noch keine Entscheidungen in der Sache.
       
       Mit dem jetzigen Eilverfahren versuchte eine GmbH (Gesellschaft mit
       begrenzter Haftung), der ein Mietshaus in Berlin gehört, den Start der
       zweiten Phase des Mietendeckels bis zur [2][Entscheidung in der Hauptsache
       im Jahr 2021] zu verhindern. Sie beantragte deshalb eine einstweilige
       Anordnung des Bundesverfassungsgerichts. Hinter der GmbH stehen zwei
       Personen, die die Mieteinnahmen für ihre Altersversorgung eingeplant haben.
       
       Nachteil für Vermieter nicht ausreichend schwer 
       
       Die GmbH vermietet 24 Wohnungen mit einem Quadratmeterpreis zwischen 7,45
       Euro und 15 Euro in dem Berliner Haus. Laut Gesetz läge die zulässige
       Miethöhe der Wohnungen bei 8,80 Euro pro Quadratmeter. Die GmbH müsste die
       Mieten deshalb für 13 der 24 Wohnungen absenken. Dadurch entgingen ihr
       monatlich rund 2.000 Euro, was 15 Prozent ihrer Gesamteinnahmen entspräche.
       
       Dies käme einer „Teil-Enteignung“ gleich, kritisiert die GmbH. Die
       Mietabsenkung verursache zudem immensen Verwaltungsaufwand – der sich sogar
       noch verdoppele, wenn sich das Gesetz später als verfassungswidrig
       herausstellt und die Mieten dann wieder angehoben werden dürfen.
       
       Im Rahmen einer „Folgenabwägung“ hat das Bundesverfassungsgericht den
       Eilantrag nun abgelehnt. Wenn ein parlamentarisch beschlossenes Gesetz bis
       zur Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft gesetzt werden soll, gelte
       ein besonders strenger Maßstab, dem der Eilantrag nicht gerecht werde.
       
       Der Verlust von 15 Prozent der eingeplanten Mieteinanhmen sei kein
       ausreichend schwerer Nachteil, so die Richter, zumal die abgesenkten
       Mietanteile ja nachgefordert werden können, falls der Mietendeckel später
       für verfassungswidrig erklärt wird. Auch der Verwaltungsaufwand sei nicht
       besonders hoch und die Berechnung der zulässigen Miete nicht besonders
       schwierig.
       
       Der Eilbeschluss betrifft zunächst nur die konkrete GmbH. Vorsorgleich
       weist das BVerfG aber gleich darauf hin, dass nichts anderes gelte, wenn
       man alle Vermieter der rund 340.000 betroffenen Berliner Mietwohnungen in
       den Blick nimmt. Sollte die Mietabsenkung im Einzelfall die Lebensgrundlage
       des Vermieters gefährden, könne sich dieser laut Gesetz eine höhere Miete
       genehmigen lassen.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hat die inhaltliche Entscheidung über die
       Klagen für das zweite Quartal 2020 angekündigt. Das Berliner
       Verfassungsgericht hat seine Verfahren bis zur Karlsruher Entscheidung
       ausgesetzt.
       
       29 Oct 2020
       
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