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       # taz.de -- Rechtsstreit um Film „Keinohrhasen“: Autorin darf die Einnahmen sehen
       
       > Anika Decker, Drehbuchautorin von „Keinohrhasen“, gewinnt vor Gericht
       > gegen Til Schweiger. Sie darf erfahren, wie viel der Film eingespielt
       > hat.
       
   IMG Bild: Drehbuchautorin Anika Decker beim Deutschen Filmball im Januar 2020
       
       Berlin taz/dpa | Die Drehbuchautorin Anika Decker darf Einblick nehmen in
       die Einnahmen von Til Schweigers Kinohits [1][„Keinohrhasen“ und
       „Zweiohrküken“]. Das Landgericht Berlin gab nach Angaben von Dienstag in
       erster Instanz dem Auskunftsbegehren Deckers gegen die Produktionsfirma und
       Rechteinhaberin der Filme sowie gegen einen Film- und Medienkonzern statt.
       Anika Decker hat zusammen mit Til Schweiger die Drehbücher zu dessen Filmen
       „Keinohrhasen“ von 2009 sowie der Fortsetzung „Zweiohrküken“ von 2011
       geschrieben.
       
       Dafür habe Decker niedrige bis mittlere Beträge im fünfstelligen Bereich
       erhalten, hatte die FAS Mitte Oktober berichtet. Am Gewinn sei sie aber
       nicht weiter beteiligt worden. „Keinohrhasen“ hatte allein im Kino 70
       Millionen Euro eingespielt, „Zweiohrküken“ gut 41 Millionen Euro.
       
       Decker geht nun in einer sogenannten Stufenklage gegen Schweiger vor.
       Zunächst wollte sie erreichen, dass seine Produktionsfirma Barefoot Films
       und der Verleih Warner Bros. offenlegen müssen, wie viel sie durch die
       verschiedenen Auswertungsbereiche – also etwa DVD, Pay-TV und
       Streamingdienste, eingenommen haben. Dem gab das Berliner Gericht nun
       statt.
       
       Im nächsten Schritt könnte es um die Frage der angemessenen Vergütung
       gehen. Decker stützt sich auf den „Fairnessparagrafen“ im Urheberrecht. Er
       sieht eine Nachvergütung vor, wenn die ursprünglich vereinbarte Honorierung
       und die später erzielten Erträge in auffälligem Missverhältnis stehen.
       
       Die Zivilkammer 15 des Landgerichts begründete die Entscheidung einer
       Mitteilung zufolge damit, dass wegen des überdurchschnittlichen Erfolgs der
       beiden Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf
       weitere Beteiligung bestünden. Dabei könne es offenbleiben, ob die Klägerin
       Alleinautorin der Drehbücher oder lediglich Mitautorin sei.
       
       27 Oct 2020
       
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