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       # taz.de -- Recht auf Vergessenwerden: Google darf wahre Berichte zeigen
       
       > Öffentliches Interesse über Persönlichkeitsrecht: Der BGH hat
       > entschieden, wie das Recht auf Vergessenwerden bei Suchmaschinen
       > anzuwenden ist.
       
   IMG Bild: Unzufrieden mit den eigenen Suchergebnissen? Das Recht auf Vergessenwerden ist Abwägungssache
       
       Karlsruhe taz | In einem Musterfall hat der Bundesgerichtshof gezeigt, wie
       das [1][Recht auf Vergessenwerden] künftig bei Suchmaschinen wie Google zu
       handhaben ist. Einen zweiten Fall hat der BGH allerdings dem Europäischen
       Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dort geht es um Informationen, deren
       Wahrheitsgehalt umstritten ist.
       
       Das Recht auf Vergessenwerden geht auf ein Urteil des EuGH von 2014 zurück.
       Eine Privatperson kann seither von Google verlangen, dass bestimmte Links
       nicht mehr in den Suchergebnissen zu ihrer Person auftauchen. Dieses Recht
       auf Vergessenwerden wurde dann in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
       die seit 2018 EU-weit gilt, näher ausgestaltet.
       
       Danach kann der Anspruch auf Auslistung darauf gestützt werden, dass die
       Information falsch oder veraltet ist. Es kann aber auch genügen, dass der
       Betroffene einfach den Zugang zu einer ihm unangenehmen Information
       erschweren will. Dieser Auslistungsanspruch gilt aber laut DSGVO nicht,
       wenn dem die Meinungs- oder Informationsfreiheit entgegensteht.
       
       Deshalb müssen, so nun der BGH, in jedem Einzelfall die EU-Grundrechte der
       Beteiligten gegeneinander abgewogen werden. Auf der einen Seite steht das
       Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, auf der anderen Seite die
       unternehmerische Freiheit von Google, die Pressefreiheit des verlinkten
       Mediums sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
       
       ## Information weiter relevant
       
       Im konkreten Musterfall wollte der ehemalige Geschäftsführer des
       Arbeitersamariterbunds (ASB) Mittelhessen verhindern, dass bei der
       Google-Suche nach seinem Namen Presseberichte aus den Jahren 2011 bis 2013
       in der Trefferliste erscheinen. Daraus ging hervor, dass der
       Regionalverband in seiner Amtszeit ein Defizit von etwa einer Million Euro
       aufwies und er in der Krise krankgeschrieben war.
       
       Wie die Vorinstanzen lehnte der BGH die Klage des Ex-Geschäftsführers ab.
       Der Vorgang sei damals von großem Interesse gewesen. Der Regionalverband
       Mittelhessen sei mit rund 500 Beschäftigten und 35.000 Mitgliedern der
       zweitgrößte ASB-Teilverband bundesweit. Seine Angebote von Kinderbetreuung
       bis Altenpflege erreichten viele Menschen in der Region, argumentierte der
       Vorsitzende Richter Stephan Seiters. Das Interesse bestehe deshalb auch
       Jahre später noch fort, da die Krise zu Sparprogrammen geführt habe. So sei
       der Betreuungsschlüssel in den Kitas verschlechtert worden.
       
       Auch die Person des mitverantwortlichen Geschäftsführers sei in diesem
       Zusammenhang von Interesse. Die Erwähnung der Krankschreibung könne dabei,
       so Richter Seiters, auch entlastend wirken. Denn so werde deutlich, dass
       der Sozialmanager nicht entlassen wurde, sondern aus gesundheitlichen
       Gründen abwesend war. Eine zeitliche Grenze nannte der BGH nicht. Im
       konkreten Fall konnte nach sieben Jahren noch keine Auslistung verlangt
       werden. Es komme aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
       
       Von diesem Musterfall unterschied sich der zweite Fall in einem
       entscheidenden Punkt: Hier war umstritten, ob die von Google verlinkten
       Informationen korrekt waren. Kläger war hier ein
       Finanzdienstleister-Ehepaar, das von einer US-Webseite als unseriös
       gebrandmarkt wurde. Das Ehepaar warf seinerseits den Amerikanern vor, es
       berichte falsch, um die Betroffenen zu erpressen. Google lehnte den
       Auslistungsantrag ab, man könne nicht beurteilen, ob die US-Berichte
       korrekt seien.
       
       ## In etwa einem Jahr zurück
       
       Der BGH hat den Fall nun dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil der
       EU-Gerichtshof für die Auslegung der DSGVO zuständig ist. Der BGH hat
       zugleich aber auch eine eigene Lösung vorgeschlagen. Danach müsse das
       Ehepaar zunächst im Eilverfahren die US-Webseite verklagen, um den
       Wahrheitsgehalt der Berichte zu klären. Nur wenn dabei die Unwahrheit der
       Berichte festgestellt wird, könne das Ehepaar von Google eine Auslistung
       der Berichte wegen Fehlerhaftigkeit verlangen.
       
       Der EuGH wird in etwa einem Jahr entscheiden, danach kommt der Fall wieder
       an den BGH zurück.
       
       27 Jul 2020
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /EuGH-zu-Ergebnissen-von-Suchmaschinen/!5625196
       
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