# taz.de -- Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit: Zu lasch? Aber nicht doch!
> Sind Begriffe wie „Drecksfotze“ wirklich erlaubt? Natürlich nicht,
> erklärte jetzt das Bundesverfassungsgericht in einer kleinen
> Beschluss-Sammlung.
IMG Bild: Renate Künast als Aktivistin: Bild vom September 2019, Berlin
Karlsruhe taz | Das Bundesverfassungsgericht wehrt sich. Seine
Rechtsprechung zum Schutz gegen Beleidigungen sei nicht zu lasch, man müsse
sie nur richtig anwenden. Das ist der Grundgedanke von vier Entscheidungen
zu den Grenzen der Meinungsfreiheit, die das Gericht an diesem Freitag
veröffentlichte.
Im September letzten Jahres hielt das Landgericht Berlin die
[1][Bezeichnung „Drecksfotze“ für die Grünen-Politikerin Renate Künast
zunächst] für rechtmäßig, weil der Begriff im Zusammenhang mit einer
politischen Diskussion über sexuellen Missbrauch fiel. Die Berliner Richter
beriefen sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Meinungsfreiheit.
Daraufhin forderten auch einige seriöse Medien Karlsruhe zu einer Änderung
seiner Rechtsprechung auf. Eine mit drei Richtern besetzte Kammer nahm nun
vier andere Fälle zum Anlass, die Rechtsprechung zu den Grenzen der
Meinungsfreiheit noch einmal systematisch zu erklären. Federführend war
Johannes Masing, der in Karlsruhe für Meinungsfreiheit zuständig ist, der
aber demnächst turnusbedingt ausscheiden muss.
## Abwägung selten überflüssig
Wichtigste Regel: Die Meinungsfreiheit hat keinen generellen Vorrang vor
dem Ehrschutz. In aller Regel müssen Meinungsfreiheit und
Persönlichkeitsrecht miteinander abgewogen werden. In drei Konstellationen
ist sogar diese Abwägung überflüssig und es liegt automatisch eine
Beleidigung vor: bei der Schmähkritik, bei der Formalbeleidigung und bei
der Verletzung der Menschenwürde.
Von einer Schmähkritik spricht das Bundesverfassungsgericht, wenn eine
Beschimpfung keinen oder kaum Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung
hat, sondern wie bei einer Privatfehde das Ziel nur die Herabsetzung des
Gegenübers ist.
Eine stets strafbare Formalbeleidigung liege vor, so die Richter, wenn es
um besonders krasse Schimpfwörter geht, vor allem aus der Fäkalsprache.
Hierzu dürfte wohl auch der Begriff „Drecksfotze“ gehören. Man könnte auch
von einer Fäkalbeleidigung sprechen.
## Strafbar: Strauß als „Schwein“
Immer strafbar ist auch eine Beschimpfung, die die Menschenwürde verletzt.
Historisches Beispiel hierfür ist die Darstellung des früheren CSU-Chefs
Franz-Josef Strauß als kopulierendes Schwein.
In allen anderen Fällen ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und
Ehrschutz erforderlich. Bei dieser Abwägung lässt Karlsruhe
denStrafgerichten relativ viel Freiheit. Entscheidend sei nur, dass
dienötigen Aspekte geprüft und ausreichend berücksichtigt werden. Karlsruhe
will eine Verurteilung oder einen Freispruch nur bei groben
Abwägungsfehlern aufheben.
Vier Aspekte nennen die Verfassungsrichter für eine korrekte Abwägung. So
ist erstens ein „Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung“ eher geschützt
als die „emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne
Personen“. Machtkritik ist – zweitens – vor allem dann geschützt, wenn sie
das öffentliche Wirken einer mächtigen Person betrifft. Doch auch dann sind
unter dem Deckmantel der Machtkritik nicht alle Beleidigungen zulässig. In
einer „hitzigen Situation“ sollen die Strafrichter – drittens – eher auf
Strafe verzichten, als wenn jemand mit Bedenkzeit andere herabwürdigt. Und
schließlich spielt auch die Größe des Publikums eine Rolle. Eine
Beschimpfung im kleinen Kreis wiegt weniger schwer als eine Beleidigung auf
einer vielgelesenen Internetseite.
In einem der nun entschiedenen Fälle hatte ein Vater in einem
Sorgerechtsstreit die Richter als „asoziale Justizverbrecher“ bezeichnet.
Dafür war er vom Amtsgericht Stuttgart-Bad Canstatt wegen Beleidigung zu
einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Verfassungsrichter billigten nun
die Verurteilung des wütenden Vaters. Die Strafrichter hätten zurecht keine
Schmähkritik angenommen, weil es um einen konkreten Konflikt ging. In der
dann erforderlichen Abwägung habe aber nachvollziehbarerweise der Ehrschutz
die Meinungsfreiheit überwogen. Dem Vater sei es mehr um persönliche
Beschimpfung gegangen als um sachliche Machtkritik.
19 Jun 2020
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## AUTOREN
DIR Christian Rath
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