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       # taz.de -- Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit: Zu lasch? Aber nicht doch!
       
       > Sind Begriffe wie „Drecksfotze“ wirklich erlaubt? Natürlich nicht,
       > erklärte jetzt das Bundesverfassungsgericht in einer kleinen
       > Beschluss-Sammlung.
       
   IMG Bild: Renate Künast als Aktivistin: Bild vom September 2019, Berlin
       
       Karlsruhe taz | Das Bundesverfassungsgericht wehrt sich. Seine
       Rechtsprechung zum Schutz gegen Beleidigungen sei nicht zu lasch, man müsse
       sie nur richtig anwenden. Das ist der Grundgedanke von vier Entscheidungen
       zu den Grenzen der Meinungsfreiheit, die das Gericht an diesem Freitag
       veröffentlichte.
       
       Im September letzten Jahres hielt das Landgericht Berlin die
       [1][Bezeichnung „Drecksfotze“ für die Grünen-Politikerin Renate Künast
       zunächst] für rechtmäßig, weil der Begriff im Zusammenhang mit einer
       politischen Diskussion über sexuellen Missbrauch fiel. Die Berliner Richter
       beriefen sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
       zur Meinungsfreiheit.
       
       Daraufhin forderten auch einige seriöse Medien Karlsruhe zu einer Änderung
       seiner Rechtsprechung auf. Eine mit drei Richtern besetzte Kammer nahm nun
       vier andere Fälle zum Anlass, die Rechtsprechung zu den Grenzen der
       Meinungsfreiheit noch einmal systematisch zu erklären. Federführend war
       Johannes Masing, der in Karlsruhe für Meinungsfreiheit zuständig ist, der
       aber demnächst turnusbedingt ausscheiden muss.
       
       ## Abwägung selten überflüssig
       
       Wichtigste Regel: Die Meinungsfreiheit hat keinen generellen Vorrang vor
       dem Ehrschutz. In aller Regel müssen Meinungsfreiheit und
       Persönlichkeitsrecht miteinander abgewogen werden. In drei Konstellationen
       ist sogar diese Abwägung überflüssig und es liegt automatisch eine
       Beleidigung vor: bei der Schmähkritik, bei der Formalbeleidigung und bei
       der Verletzung der Menschenwürde.
       
       Von einer Schmähkritik spricht das Bundesverfassungsgericht, wenn eine
       Beschimpfung keinen oder kaum Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung
       hat, sondern wie bei einer Privatfehde das Ziel nur die Herabsetzung des
       Gegenübers ist.
       
       Eine stets strafbare Formalbeleidigung liege vor, so die Richter, wenn es
       um besonders krasse Schimpfwörter geht, vor allem aus der Fäkalsprache.
       Hierzu dürfte wohl auch der Begriff „Drecksfotze“ gehören. Man könnte auch
       von einer Fäkalbeleidigung sprechen.
       
       ## Strafbar: Strauß als „Schwein“
       
       Immer strafbar ist auch eine Beschimpfung, die die Menschenwürde verletzt.
       Historisches Beispiel hierfür ist die Darstellung des früheren CSU-Chefs
       Franz-Josef Strauß als kopulierendes Schwein.
       
       In allen anderen Fällen ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und
       Ehrschutz erforderlich. Bei dieser Abwägung lässt Karlsruhe
       denStrafgerichten relativ viel Freiheit. Entscheidend sei nur, dass
       dienötigen Aspekte geprüft und ausreichend berücksichtigt werden. Karlsruhe
       will eine Verurteilung oder einen Freispruch nur bei groben
       Abwägungsfehlern aufheben.
       
       Vier Aspekte nennen die Verfassungsrichter für eine korrekte Abwägung. So
       ist erstens ein „Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung“ eher geschützt
       als die „emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne
       Personen“. Machtkritik ist – zweitens – vor allem dann geschützt, wenn sie
       das öffentliche Wirken einer mächtigen Person betrifft. Doch auch dann sind
       unter dem Deckmantel der Machtkritik nicht alle Beleidigungen zulässig. In
       einer „hitzigen Situation“ sollen die Strafrichter – drittens – eher auf
       Strafe verzichten, als wenn jemand mit Bedenkzeit andere herabwürdigt. Und
       schließlich spielt auch die Größe des Publikums eine Rolle. Eine
       Beschimpfung im kleinen Kreis wiegt weniger schwer als eine Beleidigung auf
       einer vielgelesenen Internetseite.
       
       In einem der nun entschiedenen Fälle hatte ein Vater in einem
       Sorgerechtsstreit die Richter als „asoziale Justizverbrecher“ bezeichnet.
       Dafür war er vom Amtsgericht Stuttgart-Bad Canstatt wegen Beleidigung zu
       einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Verfassungsrichter billigten nun
       die Verurteilung des wütenden Vaters. Die Strafrichter hätten zurecht keine
       Schmähkritik angenommen, weil es um einen konkreten Konflikt ging. In der
       dann erforderlichen Abwägung habe aber nachvollziehbarerweise der Ehrschutz
       die Meinungsfreiheit überwogen. Dem Vater sei es mehr um persönliche
       Beschimpfung gegangen als um sachliche Machtkritik.
       
       19 Jun 2020
       
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