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       # taz.de -- BGH stellt Missbrauch fest: Wahlfreiheit für Facebook-Nutzer
       
       > Der BGH fordert von Facebook, dass Kunden wählen können, wie viel
       > Datenauswertung sie zulassen – und stellt einen Missbrauch von Marktmacht
       > fest.
       
   IMG Bild: KundInnen sollen entscheiden können, wieviele Daten Facebook auswerten kann
       
       Karlsruhe taz | Facebook muss seine Nutzer bald um Erlaubnis fragen, wenn
       es deren Surfverhalten im Internet umfassend auswerten will. Das entschied
       der Bundesgerichtshof (BGH) an diesem Dienstag in einem Eilverfahren.
       Facebook habe bisher seine marktbeherrschende Stellung missbraucht.
       
       In Deutschland nutzen 32 Millionen Menschen Facebook, davon 23 Millionen
       sogar täglich. Wer sich bei Facebook registriert, stimmt damit einer
       umfassenden Auswertung seiner Daten zu. Facebook wertet alles aus, was die
       Nutzer auf Facebook schreiben und ansehen, aber auch vieles jenseits von
       Facebook („off-Facebook“). Konkret geht es etwa um Daten, die bei der
       Nutzung der Facebook-Töchter Whatsapp und Instagramm anfallen, aber auch um
       Daten, die auf Webseiten entstehen, die zum Beispiel Facebook-Tools wie den
       „Gefällt-mir“-Button einsetzen. Facebook will dabei die Interessen der
       Nutzer feststellen, um ihnen ein „personalisiertes Erlebnis“ zu bieten,
       aber auch, um zielgerichtet Werbung zu schalten.
       
       Das Bundeskartellamt hat im Februar 2019 angeordnet, dass Facebook binnen
       eines Jahres seine Nutzungsbedingungen ändern muss. Die automatische
       Auswertung aller für Facebook greifbaren Daten gehe zu weit. Hier
       missbrauche Facebook seine „marktbeherrschende Stellung“. Künftig soll für
       die Nutzung der Off-Facebook-Daten eine gesonderte Einwilligung nötig sein.
       Das Kartellamt berief sich dabei auf die Datenschutz-Grundverordnung
       (DSGVO).
       
       Gegen diese Anordnung klagte Facebook und erzielte im August 2019 zunächst
       einen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stellte im
       Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage her, weil die Anordnung
       des Kartellamts vermutlich rechtswidrig sei. Nach Ansicht des OLG stimmten
       die Nutzer den Facebook-Bedingungen nicht deshalb zu, weil Facebook eine
       marktbeherrschende Stellung hat, sondern weil die Nutzer zu „gleichgültig“
       seien, um zu widersprechen. Für reine Datenschutzfragen sei das Kartellamt
       gar nicht zuständig.
       
       Der BGH folgte nun aber dem Kartellamt und hob die Düsseldorfer
       Entscheidung auf. Es komme zwar nicht auf die Verletzung der DSGVO an, aber
       Facebook habe aus anderen Gründen seine Marktmacht missbraucht, so Peter
       Meier-Beck, der Vorsitzende des BGH-Kartell-Senats.
       
       Facebook habe es unterlassen, so der Richter, seinen Kunden ein Wahlrecht
       einzuräumen. Die Nutzer müssten zwischen einem besonders personalisierten
       und einem weniger personalisierten Facebook-“Erlebnis“ wählen können. Beim
       personalisierten Facebook-Modus dürfe die Plattform auch die
       off-Facebook-Daten unbeschränkt auswerten, erläuterte Meier-Beck. Beim
       beschränkten Modus dürfe Facebook nur die Daten auswerten, die die Nutzer
       direkt auf der Plattform hinterlassen.
       
       Dieses Wahlrecht sichere nicht nur die informationelle Selbstbestimmung der
       Nutzer, so der BGH, sondern schütze auch den Wettbewerb, der bei sozialen
       Netzwerken heute eh schon stark beschädigt sei. Facebook habe einen
       Marktanteil von über 90 Prozent. Wer sich vernetzen will, gehe eben
       dorthin, wo auch die anderen sind. Dieser „Lock-in-Effekt“ erschwere den
       Wechsel zu kleineren Konkurrenten (wie Diaspora).
       
       Wenn Facebook mehr Daten erhalte, so Richter Meier-Beck in der Verhandlung,
       werde es noch besser und ziehe noch mehr Kunden an und erhalte noch mehr
       Werbegelder, dies beschädige dann den Wettbewerb noch mehr. Es sei deshalb
       zum Schutz des „Rest-Wettbewerbs“ sinnvoll, wenn für die Auswertung der
       Off-Facebook-Daten eine gesonderte Einwilligung erforderlich ist und dann
       viele nicht zustimmen.
       
       Nach der Eilentscheidung des BGH ist die Anordnung des Bundeskartellamts
       wieder vollziehbar. Facebook hat aber vier Monate Zeit, um über die
       Umsetzung der Anordnung zu verhandeln. Das Hauptsacheverfahren läuft zwar
       noch, hier dürfte der BGH aber ganz ähnlich entscheiden wie jetzt im
       Eilverfahren. (Az.: KVR 69/19)
       
       23 Jun 2020
       
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