# taz.de -- Nachkommen von NS-Verfolgten: Ehelich, unehelich, unerheblich
> Das Verfassungsgericht ermöglicht die Einbürgerung der unehelichen
> Tochter eines jüdischen Emigranten. Zuvor war ihr das verweigert worden.
IMG Bild: Entscheid des Bundesverfassungsgerichts: Nachkommen von NS-Verfolgten müssen eingebürgert werden
Freiburg taz | Uneheliche Kinder, die [1][Nachfahren von NS-Verfolgten]
sind, dürfen bei Einbürgerungsentscheidungen nicht diskriminiert werden.
Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in einem an diesem
Mittwoch veröffentlichten Beschluss.
Konkret ging es um den Fall einer Frau, die 1967 in den USA geboren wurde.
Sie zog im Jahr 2013 nach Deutschland und nahm in Frankfurt am Main eine
Wohnung. Parallel dazu beantragte sie die Einbürgerung. Ihr Vater sei als
Jude während der NS-Zeit aus Deutschland in die USA geflohen. Die Nazis
hätten ihm 1938 die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen.
Die Frau berief sich auf das Grundgesetz, wo scheinbar eindeutig geregelt
ist: „Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933
und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen
oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf
Antrag wieder einzubürgern“ (Artikel 116 Absatz 2).
Doch das zuständige Bundesverwaltungsamt lehnte den Einbürgerungsantrag der
Frau ab. Auch ohne die Ausbürgerung ihres Vaters hätte sie nicht deutsche
Staatsbürgerin werden können. Denn sie sei als uneheliches Kind geboren
worden. Und 1967 sah das deutsche Reichs- und Staatsbürgerschaftsgesetz
(RuStAg) noch vor, dass uneheliche Kinder automatisch die
Staatsbürgerschaft der Mutter erhalten, nicht aber die des Vaters. Ihre
Mutter war jedoch US-Amerikanerin, nur der Vater war (ausgebürgerter)
Deutscher.
## „Offensichtlich“ begründet
Gegen die verweigerte Einbürgerung klagte die Frau vor den deutschen
Verwaltungsgerichten. Doch sie hatte weder beim Verwaltungsgericht Köln
noch beim Oberverwaltungsgericht Münster Erfolg. Erst das
Bundesverfassungsgericht gab ihr nun Recht. Eine mit drei Richtern besetzte
Kammer erklärte ihre Verfassungsbeschwerde für „offensichtlich“ begründet.
Die Verfassungsrichter argumentierten, dass Artikel 116 ausdrücklich auch
die Wiedereinbürgerung von „Abkömmlingen“, also von Kindern und Enkeln
vorsehe. Das Grundgesetz enthalte keine Beschränkung auf „eheliche“ Kinder.
Dass zum Zeitpunkt der Geburt die nichteheliche Tochter eines deutschen
Vaters von diesem keine deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt bekommen
konnte, widerspreche der Werteordnung des Grundgesetzes gleich doppelt.
Zum einen enthalte diese Regelung eine Diskriminierung von nichtehelichen
Kindern gegenüber ehelichen Kindern. Das Grundgesetz verspricht den
nichtehelichen Kindern aber die „gleichen Bedingungen“ wie den ehelichen
Kindern (Artikel 6 Absatz 5). Außerdem enthalte die alte Regelung auch eine
nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Geschlechter, hier also von
Müttern und Vätern.
Zudem müsse Artikel 116 so ausgelegt werden, dass er seinen Sinn und Zweck,
die „Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Bereich des
Staatsangehörigkeitsrechts“, am besten erfüllen könne. Aus all diesen
Gründen hob das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Entscheidungen auf.
Die Frau hat nun einen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden.
Anfang 2019 hatte die taz ausführlich über Fälle berichtet, bei denen die
Einbürgerung der Nachkommen von NS-Verfolgten [2][an ähnlichen Hindernissen
scheiterte]. Damals ging es vor allem um jüdische Mütter, die im englischen
Exil einen ausländischen Mann heirateten und so auch ohne Ausbürgerung die
deutsche Staatsbürgerschaft verloren hätten. Da es auch bei diesen Fällen
um geschlechtsdiskriminierende Regeln ging, dürfte nun auch für die
Nachfahren dieser Mütter die Einbürgerung leichter werden.
17 Jun 2020
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## AUTOREN
DIR Christian Rath
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