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       # taz.de -- Nachkommen von NS-Verfolgten: Ehelich, unehelich, unerheblich
       
       > Das Verfassungsgericht ermöglicht die Einbürgerung der unehelichen
       > Tochter eines jüdischen Emigranten. Zuvor war ihr das verweigert worden.
       
   IMG Bild: Entscheid des Bundesverfassungsgerichts: Nachkommen von NS-Verfolgten müssen eingebürgert werden
       
       Freiburg taz | Uneheliche Kinder, die [1][Nachfahren von NS-Verfolgten]
       sind, dürfen bei Einbürgerungsentscheidungen nicht diskriminiert werden.
       Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in einem an diesem
       Mittwoch veröffentlichten Beschluss.
       
       Konkret ging es um den Fall einer Frau, die 1967 in den USA geboren wurde.
       Sie zog im Jahr 2013 nach Deutschland und nahm in Frankfurt am Main eine
       Wohnung. Parallel dazu beantragte sie die Einbürgerung. Ihr Vater sei als
       Jude während der NS-Zeit aus Deutschland in die USA geflohen. Die Nazis
       hätten ihm 1938 die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen.
       
       Die Frau berief sich auf das Grundgesetz, wo scheinbar eindeutig geregelt
       ist: „Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933
       und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen
       oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf
       Antrag wieder einzubürgern“ (Artikel 116 Absatz 2).
       
       Doch das zuständige Bundesverwaltungsamt lehnte den Einbürgerungsantrag der
       Frau ab. Auch ohne die Ausbürgerung ihres Vaters hätte sie nicht deutsche
       Staatsbürgerin werden können. Denn sie sei als uneheliches Kind geboren
       worden. Und 1967 sah das deutsche Reichs- und Staatsbürgerschaftsgesetz
       (RuStAg) noch vor, dass uneheliche Kinder automatisch die
       Staatsbürgerschaft der Mutter erhalten, nicht aber die des Vaters. Ihre
       Mutter war jedoch US-Amerikanerin, nur der Vater war (ausgebürgerter)
       Deutscher.
       
       ## „Offensichtlich“ begründet
       
       Gegen die verweigerte Einbürgerung klagte die Frau vor den deutschen
       Verwaltungsgerichten. Doch sie hatte weder beim Verwaltungsgericht Köln
       noch beim Oberverwaltungsgericht Münster Erfolg. Erst das
       Bundesverfassungsgericht gab ihr nun Recht. Eine mit drei Richtern besetzte
       Kammer erklärte ihre Verfassungsbeschwerde für „offensichtlich“ begründet.
       
       Die Verfassungsrichter argumentierten, dass Artikel 116 ausdrücklich auch
       die Wiedereinbürgerung von „Abkömmlingen“, also von Kindern und Enkeln
       vorsehe. Das Grundgesetz enthalte keine Beschränkung auf „eheliche“ Kinder.
       Dass zum Zeitpunkt der Geburt die nichteheliche Tochter eines deutschen
       Vaters von diesem keine deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt bekommen
       konnte, widerspreche der Werteordnung des Grundgesetzes gleich doppelt.
       
       Zum einen enthalte diese Regelung eine Diskriminierung von nichtehelichen
       Kindern gegenüber ehelichen Kindern. Das Grundgesetz verspricht den
       nichtehelichen Kindern aber die „gleichen Bedingungen“ wie den ehelichen
       Kindern (Artikel 6 Absatz 5). Außerdem enthalte die alte Regelung auch eine
       nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Geschlechter, hier also von
       Müttern und Vätern.
       
       Zudem müsse Artikel 116 so ausgelegt werden, dass er seinen Sinn und Zweck,
       die „Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Bereich des
       Staatsangehörigkeitsrechts“, am besten erfüllen könne. Aus all diesen
       Gründen hob das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Entscheidungen auf.
       Die Frau hat nun einen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden.
       
       Anfang 2019 hatte die taz ausführlich über Fälle berichtet, bei denen die
       Einbürgerung der Nachkommen von NS-Verfolgten [2][an ähnlichen Hindernissen
       scheiterte]. Damals ging es vor allem um jüdische Mütter, die im englischen
       Exil einen ausländischen Mann heirateten und so auch ohne Ausbürgerung die
       deutsche Staatsbürgerschaft verloren hätten. Da es auch bei diesen Fällen
       um geschlechtsdiskriminierende Regeln ging, dürfte nun auch für die
       Nachfahren dieser Mütter die Einbürgerung leichter werden.
       
       17 Jun 2020
       
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