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       # taz.de -- Bundesgerichtshof zu Tracking-Cookies: Nur abnicken reicht nicht
       
       > Bei dem Setzen von Werbe-Cookies ist aktive Zustimmung erforderlich, so
       > der Bundesgerichtshof. Für Nutzer könnte das Verbesserungen bringen.
       
   IMG Bild: Nicht so idyllisch für die Unternehmen: Fürs Tracking muss aktiv zugestimmt werden
       
       KARLSRUHE taz | Internetnutzer müssen aktiv zustimmen, bevor Werbe-Cookies
       auf ihrem Computer oder Smartphone gespeichert werden dürfen. [1][Das
       entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil].
       Vor-angekreuzte Kästchen genügen nicht.
       
       Cookies sind kleine Textdateien, die der Wiedererkennung eines Endgeräts
       dienen. Manche merken sich Spracheinstellungen oder den Inhalt des
       Warenkorbs. Für solche Cookies war immer klar, dass keine Einwilligung
       erforderlich ist, denn sie dienen der Durchführung des Vertrags oder
       berechtigten Interessen.
       
       Umstritten waren Cookies, die zu anderen Zwecken gesetzt werden,
       insbesondere wenn sie den Interessen der Werbewirtschaft dienen. Soweit
       hier das Surfverhalten der Nutzer ausgewertet wird und Profile erstellt
       werden, ist künftig eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer
       erforderlich, so der BGH.
       
       Im konkreten Fall hatte der Werbedienstleister Planet49 auf einer Webseite
       ein Gewinnspiel angeboten. Per Ankreuzkästchen wurde gefragt, ob ein
       Teilnehmer einverstanden ist, dass sein „Surf- und Nutzungsverhalten“
       ausgewertet wird, um „interessengerichtete Werbung“ zu ermöglichen. Dabei
       war das Häkchen bereits gesetzt. Wer sich für das Gewinnspiel registrierte,
       stimmte in der Regel also auch der Nutzung von Werbe-Cookies zu. Wer dies
       nicht wollte, hätte das bereits gesetzte Häkchen entfernen müssen.
       
       ## Bundestag wollte EU-Recht nicht umsetzen
       
       Der [2][Verbraucherzentrale Bundesverband (vzb]v) hielt diese Lösung für
       rechtswidrig und klagte gegen Planet49. Der (BGH) bat den Europäischen
       Gerichtshof (EuGH) deshalb um Auslegung des zugrundeliegenden EU-Rechts.
       [3][Der EuGH entschied im September 2019: Vor-angekreuzte Kästchen sind
       keine wirksame Einwilligun]g. Dem folgte nun der BGH.
       
       Dabei hatte der BGH allerdings eine Schwierigkeit zu überwinden. Im
       deutschen Telemediengesetz (§ 15 Abs. 3) steht, dass es genügt, wenn der
       Nutzer „nicht widerspricht“. Auf Druck der Werbewirtschaft hatte sich der
       Bundestag bisher einfach geweigert, das strengere EU-Recht umzusetzen. Die
       Bundesregierung behauptete frech, das deutsche Recht genüge bereits den
       EU-Anforderungen.
       
       Der BGH wendete das Argument nun – ebenso dreist – ins Gegenteil. „Wenn die
       Bundesregierung erklärt, das deutsche Recht entspreche dem EU-Recht, dann
       ist das Telemediengesetz eben im Sinne des EU-Rechts auszulegen“, so der
       Vorsitzende Richter Thomas Koch. Das heißt, der Nutzer muss doch aktiv
       zustimmen. Das ist zwar etwas verwirrend, aber im Ergebnis immerhin
       verbraucherfreundlich. (Az.: I ZR 186/17)
       
       28 May 2020
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html?nn=10690868
   DIR [2] https://www.vzbv.de/pressemitteilung/bgh-staerkt-digitale-privatsphaere-und-setzt-enge-grenzen-fuer-cookie-einsatz
   DIR [3] /Urteil-des-EuGH-zu-Internet-Cookies/!5626831&s=cookies/
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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