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       # taz.de -- Känguru in Belgien verschwunden: Wolf unter Verdacht
       
       > Ein Wolf soll in Belgien ein Känguru gefressen haben. Die Beweislage ist
       > jedoch bislang dünn. Was die Medien jetzt unbedingt beachten müssen.
       
   IMG Bild: Die AFP nennt sogar den Namen des Verdächtigen – die taz zeigt nur ein unkenntliches Symbolbild
       
       Berlin taz | Einer Meldung der Nachrichtenagentur AFP zufolge wird ein Wolf
       verdächtigt, ein in der flämischen Stadt Balen als Haustier gehaltenes
       Känguru gefressen zu haben. Die Agentur berichtet das in einer Meldung von
       Mittwochnacht mit Verweis auf einen „Wolfsexperten“. Dessen Einschätzung
       zufolge sei es wahrscheinlich, dass das aus einem Privatgarten
       verschwundene Beuteltier von einem Wolf als „Weihnachtsmahl“ verspeist
       worden sei. Ein zweites von den Privatleuten gehaltenes Känguru sei ins Ohr
       gebissen worden. Es sei jedoch bei „guter Gesundheit“.
       
       Die Meldung der AFP ist leider ein klassisches Beispiel für problematische
       [1][Verdachtsberichterstattung]. Zwar dürfen Nachrichtenmedien bei
       Gewaltverbrechen über einen unbestätigten Verdacht berichten, aber zum
       Schutz des Tatverdächtigen – in diesem Falle des Wolfs – müssen sie dabei
       gewisse Sorgfaltspflichten einhalten.
       
       Erstens muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln.
       Jedoch handelt es sich hier weder beim mutmaßlichen Täter (Wolf) noch beim
       mutmaßlichen Opfer (Känguru) um Personen des öffentlichen Lebens. Und da
       über den genauen Tatablauf nichts bekannt ist, kann auch das politische
       Gewicht der Tat selbst noch nicht beurteilt werden.
       
       ## Beweislage äußerst dünn
       
       Zweitens sind Spekulationen unzulässig. Für ein Tötungsdelikt braucht es
       handfeste Beweise. Doch die AFP-Meldung spricht lediglich davon, dass der
       als „Wolfexperte“ bezeichnete Herr am vermeintlichen Tatort Spuren von
       Wolfspfoten gefunden habe. „Also ist es ziemlich sicher, dass es ein Wolf
       war“, mutmaßt dieser dann. Es wäre wichtiger gewesen, eine zweite Quelle zu
       nennen – zumindest den Stand der polizeilichen Ermittlungen abzubilden.
       
       Drittens muss sorgfältig recherchiert werden, insbesondere muss der
       Verdächtige Gelegenheit haben, seine Sicht zu schildern. Die AFP scheint
       den Wolf jedoch nicht einmal kontaktiert zu haben – und dass, obwohl sie
       ihn in der Meldung namentlich nennt: „Der Experte verdächtigte aber einen
       Wolf mit dem Namen August als Täter.“ Allein diese Namensnennung des
       mutmaßlichen Täters ist höchst fragwürdig.
       
       Immerhin eine Bedingung für Verdachtsberichterstattung ist die AFP mit
       diesem Satz jedoch erfüllt: Es muss stets deutlich werden, dass der
       Verdächtige noch nicht verurteilt ist. Bis der Vorfall endgültig aufgeklärt
       ist, gilt die Unschuldsvermutung.
       
       26 Dec 2019
       
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