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       # taz.de -- Urteil des Verfassungsgerichts: Recht auf Vergessen gestärkt
       
       > Die Verfassungsbeschwerde eines 1982 verurteilten Mörders war
       > erfolgreich. Sein Name muss zukünftig aus Online-Artikeln gelöscht
       > werden.
       
   IMG Bild: Die Verfassungsrichter verwiesen auf die Bedeutung der seit einer Tat vergangenen Zeit
       
       Karlsruhe afp | Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht auf Vergessen im
       Internet auch bei schweren Straftaten gestärkt. Die Richter und
       Richterinnen gaben in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss der
       Verfassungsbeschwerde eines im Jahr 1982 wegen Mordes verurteilten Manns
       statt, der sich gegen die vollständige Nennung seines Namens in online noch
       immer verfügbaren Presseartikeln wendet. Bei der Abwägung zwischen
       Persönlichkeitsrechten und Pressefreiheit muss demnach besonders der
       zeitliche Abstand zu einer Tat beachtet werden. (Az. 1 BvR 16/13)
       
       Der Kläger wurde im Jahr 1982 wegen Mordes zu einer lebenslangen
       Freiheitsstrafe verurteilt, weil er an Bord einer Jacht zwei Menschen
       erschossen hatte. Wer heute – 37 Jahre später – seinen Namen in einer
       Internetsuchmaschine eingibt, stößt nach wie vor auf kostenlos abrufbare
       Artikel im Archiv des Magazins Der Spiegel. In denen wird der vollständige
       Name des Manns genannt. Dagegen erhob er schließlich eine
       Unterlassungsklage.
       
       Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Klage allerdings in letzter Instanz
       abgewiesen. Der Schutz der Persönlichkeit habe in diesem Fall hinter dem
       Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht auf freie
       Meinungsäußerung zurückzutreten, so der Gerichtshof damals. [1][Dagegen zog
       der Mann vor das Bundesverfassungsgericht], das seiner
       Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil nun stattgab.
       
       Onlinepressearchive können laut dem Beschluss des höchsten deutschen
       Gerichts in Karlsruhe verpflichtet sein, Schutzvorkehrungen gegen die
       zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch
       Internetsuchmaschinen zu treffen. Es sei ein Ausgleich anzustreben, der
       einen ungehinderten Zugriff auf einen Originaltext möglichst weitgehend
       erhalte, diesen bei bestehendem Schutzbedarf aber im Einzelfall doch
       hinreichend begrenze. Die Entscheidung des BGH halte diesen Anforderungen
       nicht in jeder Hinsicht stand.
       
       Die Verfassungsrichter verwiesen auf die besondere Bedeutung der seit einer
       Tat vergangenen Zeit. Das berechtigte Interesse an einer identifizierenden
       Berichterstattung nehme mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab, hob das
       Gericht hervor.
       
       Das Verfassungsgericht stellte zugleich klar, dass Betroffene nicht allein
       über das [2][„Recht auf Vergessenwerden“] bestimmen könnten. „Welche
       Informationen als interessant, bewundernswert, anstößig oder verwerflich
       erinnert werden, unterliegt insoweit nicht der einseitigen Verfügung des
       Betroffenen“, erklärte das Gericht. Aus dem allgemeinen
       Persönlichkeitsrecht folge nicht das Recht, alle früheren personenbezogenen
       Informationen aus dem Internet löschen zu lassen.
       
       27 Nov 2019
       
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