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       # taz.de -- Gerichtsurteil zu Hartz IV: Sanktionen teils verfassungswidrig
       
       > Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Kürzungen von mehr als 30
       > Prozent seien beim Arbeitslosengeld II nicht verhältnismäßig.
       
   IMG Bild: Verfassungsrichter bei der Urteilsverkündung
       
       Karlsruhe afp | Das Bundesverfassungsgericht hat die möglichen
       [1][Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger] erheblich eingeschränkt. Das
       höchste deutsche Gericht in Karlsruhe erklärte am Dienstag die bei
       Pflichtverletzungen drohenden Leistungskürzungen teilweise für
       verfassungswidrig. Grundsätzlich sind Sanktionen demnach zwar möglich, beim
       Arbeitslosengeld II halten die Verfassungsrichter aber Kürzungen von mehr
       als 30 Prozent nicht mehr für verhältnismäßig. Der Gesetzgeber muss das
       Sanktionssystem nun neu regeln. (Az. 1 BvL 7/16)
       
       Die bisherige Regelung sieht [2][drei Sanktionsstufen vor, wenn
       Hartz-IV-Empfänger etwa eine als zumutbar eingestufte Arbeit ablehnen.]
       Zunächst wird der Regelsatz um 30 Prozent gekürzt, bei einer Wiederholung
       bereits um 60 Prozent. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung innerhalb eines
       Jahres entfällt das Arbeitslosengeld II komplett. Die Kürzungen gelten
       jeweils für drei Monate. Das Verfassungsgericht befasste sich nicht mit der
       Kürzung von 10 Prozent der Bezüge, die bei versäumten Terminen droht. Dies
       ist die mit Abstand häufigste Sanktion.
       
       Die Verfassungsrichter halten es im derzeitigen System lediglich für
       möglich, die Leistung um 30 Prozent zu kürzen. Als unvereinbar mit dem
       Grundgesetz stuften sie es allerdings auch in dieser Sanktionsstufe ein,
       dass die Leistung selbst bei Härtefällen zwingend verringert werden muss.
       Die starre Dauer von drei Monaten bei jeder Kürzung ist demnach ebenfalls
       nicht haltbar. Eine Kürzung um 60 Prozent oder gar ein vollständiger
       Wegfall des Arbeitslosengelds II sind dem Urteil zufolge gar nicht mit dem
       Grundgesetz vereinbar.
       
       Auslöser für das Verfahren in Karlsruhe war die Klage eines Arbeitslosen
       aus Thüringen, dem Leistungen gekürzt worden waren. Das Sozialgericht Gotha
       rief in dem Rechtsstreit das höchste deutsche Gericht an, weil es die
       Vorschriften für verfassungswidrig hielt. Es war der Ansicht, dass mit der
       vom Gesetzgeber gewählten Höhe des Regelsatzes bereits das vom Grundgesetz
       garantierte Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum festgelegt wurde
       und dies nicht unterschritten werden darf.
       
       5 Nov 2019
       
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